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Überschießendes Kindergeld- Absetzung Kinderunfallversicherung vom Kindergeld
Sächsisches Landessozialgericht, Urt. v. 27.10.2016 - L 8 AS 1512/13 – Beschwerde beim BSG anhängig - B 14 AS 11/17 B
Leitsatz ( Redakteur )
1. Eine Kinderunfallversicherung für ein unter 14-jähriges (hier: 1-jähriges) Kind ohne besonderes gesundheitliches Risiko stellt grundsätzlich eine dem Grunde nach unangemessene Versicherung dar, für die Beiträge nicht vom Kindergeld oder anderem Einkommen bei der Berechnung des Sozialgeldes in Abzug zu bringen sind (BSG, Urteil vom 16.02.2012 – B 4 AS 89/11 R). Dies deswegen, weil der Abschluss einer solchen Versicherung nicht zu den in der Bevölkerung üblichen Versicherungen gehört.
2. Kindergeld ist nach der Zurechnungsregel des § 62 EStG Einkommen des Kindergeldberechtigten. Eine abweichende Zurechnung erfolgt grundsicherungsrechtlich (nur) dann, wenn das Kindergeld für zur Bedarfsgemeinschaft gehörende Kinder beim jeweiligen Kind zur Sicherung des Lebensunterhalts benötigt wird. Ist dies – wie hier – nicht der Fall, verbleibt es bei der Zurechnung nach § 62 EStG.
3. Aus der zum 01.01.2008 in Kraft getretenen Neuregelung des § 1612b BGB folgt nichts anderes.
Quelle: https://sozialgerichtsbarkeit.de/sgb/esgb/show.php?modul=esgb&id=190211&s0=&s1=&s2=&words=&sensitive=
Quelle: http://tacheles-sozialhilfe.de/startseite/tickerarchiv/d/n/2143/
Willi S
Leitsatz ( Redakteur )
1. Eine Kinderunfallversicherung für ein unter 14-jähriges (hier: 1-jähriges) Kind ohne besonderes gesundheitliches Risiko stellt grundsätzlich eine dem Grunde nach unangemessene Versicherung dar, für die Beiträge nicht vom Kindergeld oder anderem Einkommen bei der Berechnung des Sozialgeldes in Abzug zu bringen sind (BSG, Urteil vom 16.02.2012 – B 4 AS 89/11 R). Dies deswegen, weil der Abschluss einer solchen Versicherung nicht zu den in der Bevölkerung üblichen Versicherungen gehört.
2. Kindergeld ist nach der Zurechnungsregel des § 62 EStG Einkommen des Kindergeldberechtigten. Eine abweichende Zurechnung erfolgt grundsicherungsrechtlich (nur) dann, wenn das Kindergeld für zur Bedarfsgemeinschaft gehörende Kinder beim jeweiligen Kind zur Sicherung des Lebensunterhalts benötigt wird. Ist dies – wie hier – nicht der Fall, verbleibt es bei der Zurechnung nach § 62 EStG.
3. Aus der zum 01.01.2008 in Kraft getretenen Neuregelung des § 1612b BGB folgt nichts anderes.
Quelle: https://sozialgerichtsbarkeit.de/sgb/esgb/show.php?modul=esgb&id=190211&s0=&s1=&s2=&words=&sensitive=
Quelle: http://tacheles-sozialhilfe.de/startseite/tickerarchiv/d/n/2143/
Willi S
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