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Nicht immer Geld vom Jobcenter für Nebenkostennachzahlung ?
Wer in der
Vergangenheit Leistungen nach dem Sozialgesetzbuch II (SGB II - „Hartz
4“) bezogen hat, kann sich nicht darauf verlassen, dass das Jobcenter
auch eine Nebenkostennachzahlung übernimmt.
Dies zeigt der
Fall einer Frau aus Mainz, die im Dezember 2011 von ihrem früheren
Vermieter die Nebenkostenabrechnung für das Jahr 2010 mit einer
Nachzahlung von 400,- € erhielt. Die Frau war zwar aktuell nicht mehr
von Leistungen des Jobcenters abhängig, aber im Jahr 2010 hatte sie
mangels Einkommen und Vermögen noch Arbeitslosengeld II bezogen. Damals
waren auch die Mietkosten durch das Jobcenter übernommen worden.
Mittlerweile hatte sich die Dame beim Jobcenter abgemeldet und war auch
umgezogen. Weil es sich um eine Nachforderung für das Jahr 2010
handelte, versuchte die Frau den Betrag vom Jobcenter zu erhalten.
Gleichzeitig wandte sie sich an das Sozialgericht Mainz und begehrte Eilrechtsschutz (Az.: S 10 AS 200/12 ER).
Sie
sah sich im Recht, da sie keinen Einfluss auf den Zeitpunkt der
Erstellung der Abrechnung habe. Denn wäre die Abrechnung noch 2010
erfolgt, hätte das Jobcenter die Kosten übernehmen müssen. Ein
langwieriges Widerspruchs- und Klageverfahren könne sie aus finanziellen
Gründen nicht abwarten. Das Gericht wies die Rechtssuchende aber darauf
hin, dass Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem SGB II
grundsätzlich nur dann bewilligt werden können, wenn aktuell
Hilfebedürftigkeit besteht.
Dies sei bei der Frau aber
offenbar nicht mehr der Fall, da sie mittlerweile nicht auf Leistungen
des Jobcenters angewiesen ist. In diesem Fall muss ein ehemaliger
Leistungsempfänger eine nachträglich geltend gemachte Forderung selbst
begleichen, auch wenn sich die Forderung auf den Zeitraum des
Leistungsbezugs bezieht.
Zusätzlich wies das Gericht
darauf hin, dass nur dann gerichtlicher Eilrechtsschutz gewährt werden
kann, wenn ohne einen gerichtlichen Beschluss wesentliche Nachteile
drohen. Dies war bei der Mainzerin aber nicht der Fall. Für eine
Eilbedürftigkeit muss z.B. der Verlust der Wohnung drohen, was bei ihr
aufgrund des erfolgten Umzuges nicht zu erwarten war.
http://www.mjv.rlp.de/icc/justiz/nav/a0b/broker.jsp?uMen=a0bc3768-b0b2-11d4-a737-0050045687ab&uCon=9c716d84-73f7-631c-ad99-71577fe9e30b&uTem=aaaaaaaa-aaaa-aaaa-aaaa-000000000042
Pressemeldung 3/2012 Sozialgericht Mainz
Anmerkung
von Willi 2: Eine Nebenkostennachforderung seitens des Vermieters kann
nur dann eine Änderung der Verhältnisse im Sinne von § 48 Abs. 1 Satz 1
SGB X zu Gunsten eines Hilfebedürftigen darstellen , wenn zum Zeitpunkt
der Fälligkeit der Forderung ein Leistungsanspruch dem Grunde nach, d.
h. alle Anspruchsvoraussetzungen des § 7 SGB II, gegeben sind(vgl. BSG,
Urteil vom 22.03.2010 - B 4 AS 62/09 R , Rz. 12, 13 mit weiteren
Rechtsprechungshinweisen).
Die Frage, ob und unter
welchen Voraussetzungen ein Leistungsträger eine Betriebs- und
Heizkostennachforderung als Kosten der Unterkunft und Heizung nach § 22
Abs. 1 Satz 1 SGB II zu übernehmen hat, ist in der höchstrichterlichen
Rechtsprechung geklärt.
Nach Auffassung des
Bundessozialgerichts handelt es sich bei der Übernahme einer Betriebs-
und Heizkostennachzahlung um eine einmalige Leistung nach § 22 Abs. 1
SGB II, die als tatsächlicher, aktueller Bedarf im Zeitpunkt ihrer
Fälligkeit zu berücksichtigen, nicht aber auf längere Zeiträume zu
verteilen ist. Nachforderungen, die nach regelmäßiger Übernahme der
Nebenkostenvorauszahlungen bzw. -abschläge entstehen, gehören als
einmalig geschuldete Zahlungen zum aktuellen Bedarf im Fälligkeitsmonat
(BSG Urteil vom 02.07.2009 - B 14 AS 36/08 R = juris Rn 16; vom
22.03.2010 - B 4 AS 62/09 R = juris Rn 13; vom 17.06.2010 - B 14 AS
58/09 R = juris Rn 19).
Das Bundessozialgericht knüpft dabei
an die Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts zum
Bundessozialhilfegesetz (Urteil vom 04.02.1988 - 5 C 89/85 = BVerwGE
79,46) an, wonach ausgehend vom Gegenwärtigkeitsprinzip Sozialhilfe für
eine nach dem Ablauf der Heizperiode vom Vermieter geforderte
Nachzahlung von Heizkosten nur zu leisten ist, wenn im Zeitpunkt der
Nachforderung die Voraussetzungen für die Gewährung von Sozialhilfe
vorliegen, unabhängig davon, ob der Hilfebedürftige während der
Heizperiode hilfebedürftig gewesen ist oder nicht.
http://sozialrechtsexperte.blogspot.de/2012/04/nicht-immer-geld-vom-jobcenter-fur_05.html
Die Endscheidung des SG Mainz kann ich nicht nachvollziehen.
Gruß Willi S
Vergangenheit Leistungen nach dem Sozialgesetzbuch II (SGB II - „Hartz
4“) bezogen hat, kann sich nicht darauf verlassen, dass das Jobcenter
auch eine Nebenkostennachzahlung übernimmt.
Dies zeigt der
Fall einer Frau aus Mainz, die im Dezember 2011 von ihrem früheren
Vermieter die Nebenkostenabrechnung für das Jahr 2010 mit einer
Nachzahlung von 400,- € erhielt. Die Frau war zwar aktuell nicht mehr
von Leistungen des Jobcenters abhängig, aber im Jahr 2010 hatte sie
mangels Einkommen und Vermögen noch Arbeitslosengeld II bezogen. Damals
waren auch die Mietkosten durch das Jobcenter übernommen worden.
Mittlerweile hatte sich die Dame beim Jobcenter abgemeldet und war auch
umgezogen. Weil es sich um eine Nachforderung für das Jahr 2010
handelte, versuchte die Frau den Betrag vom Jobcenter zu erhalten.
Gleichzeitig wandte sie sich an das Sozialgericht Mainz und begehrte Eilrechtsschutz (Az.: S 10 AS 200/12 ER).
Sie
sah sich im Recht, da sie keinen Einfluss auf den Zeitpunkt der
Erstellung der Abrechnung habe. Denn wäre die Abrechnung noch 2010
erfolgt, hätte das Jobcenter die Kosten übernehmen müssen. Ein
langwieriges Widerspruchs- und Klageverfahren könne sie aus finanziellen
Gründen nicht abwarten. Das Gericht wies die Rechtssuchende aber darauf
hin, dass Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem SGB II
grundsätzlich nur dann bewilligt werden können, wenn aktuell
Hilfebedürftigkeit besteht.
Dies sei bei der Frau aber
offenbar nicht mehr der Fall, da sie mittlerweile nicht auf Leistungen
des Jobcenters angewiesen ist. In diesem Fall muss ein ehemaliger
Leistungsempfänger eine nachträglich geltend gemachte Forderung selbst
begleichen, auch wenn sich die Forderung auf den Zeitraum des
Leistungsbezugs bezieht.
Zusätzlich wies das Gericht
darauf hin, dass nur dann gerichtlicher Eilrechtsschutz gewährt werden
kann, wenn ohne einen gerichtlichen Beschluss wesentliche Nachteile
drohen. Dies war bei der Mainzerin aber nicht der Fall. Für eine
Eilbedürftigkeit muss z.B. der Verlust der Wohnung drohen, was bei ihr
aufgrund des erfolgten Umzuges nicht zu erwarten war.
http://www.mjv.rlp.de/icc/justiz/nav/a0b/broker.jsp?uMen=a0bc3768-b0b2-11d4-a737-0050045687ab&uCon=9c716d84-73f7-631c-ad99-71577fe9e30b&uTem=aaaaaaaa-aaaa-aaaa-aaaa-000000000042
Pressemeldung 3/2012 Sozialgericht Mainz
Anmerkung
von Willi 2: Eine Nebenkostennachforderung seitens des Vermieters kann
nur dann eine Änderung der Verhältnisse im Sinne von § 48 Abs. 1 Satz 1
SGB X zu Gunsten eines Hilfebedürftigen darstellen , wenn zum Zeitpunkt
der Fälligkeit der Forderung ein Leistungsanspruch dem Grunde nach, d.
h. alle Anspruchsvoraussetzungen des § 7 SGB II, gegeben sind(vgl. BSG,
Urteil vom 22.03.2010 - B 4 AS 62/09 R , Rz. 12, 13 mit weiteren
Rechtsprechungshinweisen).
Die Frage, ob und unter
welchen Voraussetzungen ein Leistungsträger eine Betriebs- und
Heizkostennachforderung als Kosten der Unterkunft und Heizung nach § 22
Abs. 1 Satz 1 SGB II zu übernehmen hat, ist in der höchstrichterlichen
Rechtsprechung geklärt.
Nach Auffassung des
Bundessozialgerichts handelt es sich bei der Übernahme einer Betriebs-
und Heizkostennachzahlung um eine einmalige Leistung nach § 22 Abs. 1
SGB II, die als tatsächlicher, aktueller Bedarf im Zeitpunkt ihrer
Fälligkeit zu berücksichtigen, nicht aber auf längere Zeiträume zu
verteilen ist. Nachforderungen, die nach regelmäßiger Übernahme der
Nebenkostenvorauszahlungen bzw. -abschläge entstehen, gehören als
einmalig geschuldete Zahlungen zum aktuellen Bedarf im Fälligkeitsmonat
(BSG Urteil vom 02.07.2009 - B 14 AS 36/08 R = juris Rn 16; vom
22.03.2010 - B 4 AS 62/09 R = juris Rn 13; vom 17.06.2010 - B 14 AS
58/09 R = juris Rn 19).
Das Bundessozialgericht knüpft dabei
an die Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts zum
Bundessozialhilfegesetz (Urteil vom 04.02.1988 - 5 C 89/85 = BVerwGE
79,46) an, wonach ausgehend vom Gegenwärtigkeitsprinzip Sozialhilfe für
eine nach dem Ablauf der Heizperiode vom Vermieter geforderte
Nachzahlung von Heizkosten nur zu leisten ist, wenn im Zeitpunkt der
Nachforderung die Voraussetzungen für die Gewährung von Sozialhilfe
vorliegen, unabhängig davon, ob der Hilfebedürftige während der
Heizperiode hilfebedürftig gewesen ist oder nicht.
http://sozialrechtsexperte.blogspot.de/2012/04/nicht-immer-geld-vom-jobcenter-fur_05.html
Die Endscheidung des SG Mainz kann ich nicht nachvollziehen.
Gruß Willi S
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