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Richtlinie 2003/88/EG - Urlaubsabgeltung - Ruhen des Anspruchs auf Arbeitslosengeld - Altersrente SGB III
Landessozialgericht Berlin-Brandenburg, Urteil v. 30.11.2016 - L 18 AL 38/16
Die Regelung in § 157 Abs. 2 SGB III verstößt nicht gegen Verfassungsrecht. Die Regelung in § 157 Abs. 2 SGB III verstößt auch nicht gegen europarechtliche Regelungen.
Leitsatz ( Redakteur )
1. § 157 Abs. 2 SGB III führe weder zu einer Verkürzung des Urlaubsabgeltungsanspruchs noch zu einer Reduzierung des Jahresmindestanspruchs des Klägers auf Urlaub. Eine Anrechnung der Urlaubsabgeltung auf den Alg-Anspruch des Klägers finde nicht statt, weil das Ruhen gemäß § 157 Abs. 2 SGB III nur den Beginn der Alg-Zahlung verschiebe, jedoch nicht eine Verkürzung oder Minderung der Anspruchsdauer zur Folge habe.
2. Aufgrund dieses Anspruchs gegen den ehemaligen Arbeitnehmer ruhte der Anspruch auf Alg - unabhängig davon, ob dieser Anspruch von seinem ehemaligen Arbeitgeber erfüllt werden würde, wobei der Ruhenszeitraum gemäß § 157 Abs. 2 Satz 2 SGB III mit dem ersten Tag, der auf das Ende des Arbeitsverhältnisses folgt beginnt - und kalendermäßig abläuft (zur Berechnung des Ruhenszeitraums vgl Bundessozialgericht - BSG -, Urteil vom 29. März 2001 - B 7 AL 14/00 R ).
Quelle: https://sozialgerichtsbarkeit.de/sgb/esgb/show.php?modul=esgb&id=189553&s0=&s1=&s2=&words=&sensitive=
Quelle: http://tacheles-sozialhilfe.de/startseite/tickerarchiv/d/n/2132/
Willi S
Die Regelung in § 157 Abs. 2 SGB III verstößt nicht gegen Verfassungsrecht. Die Regelung in § 157 Abs. 2 SGB III verstößt auch nicht gegen europarechtliche Regelungen.
Leitsatz ( Redakteur )
1. § 157 Abs. 2 SGB III führe weder zu einer Verkürzung des Urlaubsabgeltungsanspruchs noch zu einer Reduzierung des Jahresmindestanspruchs des Klägers auf Urlaub. Eine Anrechnung der Urlaubsabgeltung auf den Alg-Anspruch des Klägers finde nicht statt, weil das Ruhen gemäß § 157 Abs. 2 SGB III nur den Beginn der Alg-Zahlung verschiebe, jedoch nicht eine Verkürzung oder Minderung der Anspruchsdauer zur Folge habe.
2. Aufgrund dieses Anspruchs gegen den ehemaligen Arbeitnehmer ruhte der Anspruch auf Alg - unabhängig davon, ob dieser Anspruch von seinem ehemaligen Arbeitgeber erfüllt werden würde, wobei der Ruhenszeitraum gemäß § 157 Abs. 2 Satz 2 SGB III mit dem ersten Tag, der auf das Ende des Arbeitsverhältnisses folgt beginnt - und kalendermäßig abläuft (zur Berechnung des Ruhenszeitraums vgl Bundessozialgericht - BSG -, Urteil vom 29. März 2001 - B 7 AL 14/00 R ).
Quelle: https://sozialgerichtsbarkeit.de/sgb/esgb/show.php?modul=esgb&id=189553&s0=&s1=&s2=&words=&sensitive=
Quelle: http://tacheles-sozialhilfe.de/startseite/tickerarchiv/d/n/2132/
Willi S
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