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Flüchtlingsschutz für Syrer bleibt umstritten
Urteile des VG Berlin vom 02.03.2017 (23 K 1540.16 A und 23 K 1551.16 A)
Das VG Berlin hat erste Grundsatzentscheidungen zu der Frage getroffen, ob Syrer allein aufgrund der (illegalen) Ausreise aus Syrien, der Asylantragstellung und des Aufenthalts in Deutschland die Zuerkennung des Flüchtlingsstatus beanspruchen können.
Das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (BAMF) erkennt Syrern seit März 2016 nicht mehr generell die Flüchtlingseigenschaft zu, sondern gewährt ihnen im Regelfall nur noch subsidiären Schutz. Dies wirkt sich auf den Familiennachzug aus, den der Gesetzgeber vorerst bis März 2018 für nur subsidiär Schutzberechtigte ausgesetzt hat. Dies hat zu einer Vielzahl von Klagen geführt.
Urteile des VG Berlin vom 02.03.2017 (23 K 1540.16 A und 23 K 1551.16 A)
Die 23. Kammer des VG Berlin hat – wie bundesweit eine überwiegende Zahl erstinstanzlicher Verwaltungsgerichte – das BAMF in zwei Verfahren verpflichtet, die jeweiligen Klägerinnen als Flüchtlinge anzuerkennen.
Mit dieser Entscheidung sei die Kammer der überwiegenden Rechtsprechung der Oberverwaltungsgerichte gefolgt, wonach die genannten Gründe für sich genommen noch nicht die Prognose einer beachtlichen Verfolgungsgefahr einschließlich der Gefahr von Folter zuließen. Es lägen derzeit keine hinreichend aussagekräftigen Erkenntnisse zum Umgang des Regimes mit Rückkehrern vor.
Quelle: Pressemitteilung des VG Berlin Nr. 10/2017 v. 13.03.2017 : https://www.juris.de/jportal/portal/t/1bx8/page/homerl.psml?nid=jnachr-JUNA170303534&cmsuri=%2Fjuris%2Fde%2Fnachrichten%2Fzeigenachricht.jsp
Quelle: http://tacheles-sozialhilfe.de/startseite/tickerarchiv/d/n/2160/
Willi S
Das VG Berlin hat erste Grundsatzentscheidungen zu der Frage getroffen, ob Syrer allein aufgrund der (illegalen) Ausreise aus Syrien, der Asylantragstellung und des Aufenthalts in Deutschland die Zuerkennung des Flüchtlingsstatus beanspruchen können.
Das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (BAMF) erkennt Syrern seit März 2016 nicht mehr generell die Flüchtlingseigenschaft zu, sondern gewährt ihnen im Regelfall nur noch subsidiären Schutz. Dies wirkt sich auf den Familiennachzug aus, den der Gesetzgeber vorerst bis März 2018 für nur subsidiär Schutzberechtigte ausgesetzt hat. Dies hat zu einer Vielzahl von Klagen geführt.
Urteile des VG Berlin vom 02.03.2017 (23 K 1540.16 A und 23 K 1551.16 A)
Die 23. Kammer des VG Berlin hat – wie bundesweit eine überwiegende Zahl erstinstanzlicher Verwaltungsgerichte – das BAMF in zwei Verfahren verpflichtet, die jeweiligen Klägerinnen als Flüchtlinge anzuerkennen.
Mit dieser Entscheidung sei die Kammer der überwiegenden Rechtsprechung der Oberverwaltungsgerichte gefolgt, wonach die genannten Gründe für sich genommen noch nicht die Prognose einer beachtlichen Verfolgungsgefahr einschließlich der Gefahr von Folter zuließen. Es lägen derzeit keine hinreichend aussagekräftigen Erkenntnisse zum Umgang des Regimes mit Rückkehrern vor.
Quelle: Pressemitteilung des VG Berlin Nr. 10/2017 v. 13.03.2017 : https://www.juris.de/jportal/portal/t/1bx8/page/homerl.psml?nid=jnachr-JUNA170303534&cmsuri=%2Fjuris%2Fde%2Fnachrichten%2Fzeigenachricht.jsp
Quelle: http://tacheles-sozialhilfe.de/startseite/tickerarchiv/d/n/2160/
Willi S
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