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: Entziehung/Versagungsbescheid

Seit der Neufassung des § 39 SGB II zum 01.04.2011 ist eine Entziehung der bewilligten Leistung nach § 66 Abs. 1 Satz 1 SGB I nicht mehr sofort vollziehbar gemäß § 39 Nr. 1 SGB II Bayerisches Landessozialgericht,Beschluss 04.2012, - L 7 AS 222/12/B ER


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Beitrag von Willi Schartema Di 3 Jan 2017 - 6:50

 berücksichtigen - keine Erhöhung der Regelleistung wegen der allgemein stark gestiegenen Energiepreise nach § 21 Abs. 6 SGB II


Landessozialgericht Nordrhein-Westfalen, Urteil v. 02.06.2016 - L 7 AS 1837/12 - rechtskräftig
Leitsatz ( Redakteur )


1. Der Kläger hat keinen Anspruch auf Übernahme der Aufwendungen für die private Haftpflichtversicherung. Dieser Beitrag kann nicht bei den Kosten für die Unterkunft berücksichtigt werden, sondern nur gemäß § 11b Abs. 1 Nr. 3 SGB II von ggf. zu berücksichtigendem Einkommen abgesetzt werden (BSG, Urteil vom 07.07.2011 - B 14 AS 5/10 R).

2. Der Kläger hat keinen Anspruch auf Gewährung des vom Regelbedarf nicht gedeckten Anteils an den Stromkosten von 16,19 EUR abzüglich des nach § 21 Abs. 7 SGB II bewilligten Mehrbedarfs.
Quelle: https://sozialgerichtsbarkeit.de/sgb/esgb/show.php?modul=esgb&id=189655&s0=&s1=&s2=&words=&sensitive=
Quelle:   http://tacheles-sozialhilfe.de/startseite/tickerarchiv/d/n/2125/
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