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EGV-VA niemals Nötigung immer durch das Jobcenter

: Entziehung/Versagungsbescheid

Seit der Neufassung des § 39 SGB II zum 01.04.2011 ist eine Entziehung der bewilligten Leistung nach § 66 Abs. 1 Satz 1 SGB I nicht mehr sofort vollziehbar gemäß § 39 Nr. 1 SGB II Bayerisches Landessozialgericht,Beschluss 04.2012, - L 7 AS 222/12/B ER


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Seit der Neufassung des § 39 SGB II zum 01.04.2011 ist eine Entziehung der bewilligten Leistung nach § 66 Abs. 1 Satz 1 SGB I nicht mehr sofort vollziehbar gemäß § 39 Nr. 1 SGB II Bayerisches Landessozialgericht,Beschluss 04.2012, - L 7 AS 222/12/B ER


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Keine Berechtigung des Jobcenters zur Rückforderung von Alg II für die Unterkunft, weil die geschuldete Miete nicht gezahlt wurde.

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Keine Berechtigung des Jobcenters zur Rückforderung von Alg II für die Unterkunft, weil die geschuldete Miete nicht gezahlt wurde.  Empty Keine Berechtigung des Jobcenters zur Rückforderung von Alg II für die Unterkunft, weil die geschuldete Miete nicht gezahlt wurde.

Beitrag von Willi Schartema Di 27 Dez 2016 - 9:49

SG Karlsruhe, Urteil v. 05.04.2016 - S 14 AS 4214/14


Hinweis Gericht

Übernahmefähig seien nach dem Gesetzeswortlaut die „tatsächlichen Aufwendungen“, deren Höhe sich i.d.R. aus dem schriftlichen Mietvertrag ergebe. "Tatsächliche Aufwendungen" für eine Wohnung lägen nicht nur dann vor, wenn die Miete bereits gezahlt worden sei und nunmehr deren Erstattung verlangt werde. Es genüge nach der ständigen Rechtsprechung des Bundessozialgerichts, dass der Leistungsberechtigte im jeweiligen Leistungszeitraum einer wirksamen und nicht dauerhaft gestundeten Mietzinsforderung ausgesetzt sei. Die Voraussetzung sei beim Kläger erfüllt. Der Vermieter habe auch nicht auf die Leistungen verzichtet.
Quelle: http://www.sozialgericht-karlsruhe.de/pb/,Lde/Startseite/Presse/Keine+Berechtigung+des+Jobcenters+zur+Rueckforderung+von+Alg+II+fuer+die+Unterkunft_+weil+die+geschuldete+Miete+nicht+gezahlt+wurde/?LISTPAGE=3632228
Quelle:  http://tacheles-sozialhilfe.de/startseite/tickerarchiv/d/n/2120/
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