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§ 42a Darlehen Widerspruch hat aufschiebende Wirkung
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Eine "Nutzungsentschädigung", die an den getrennt lebenden Ehegatten für die bisherige gemeinsame Ehewohnung gezahlt wird, ist im Rahmen der Kosten der Unterkunft gem. § 22 Abs. 1 S 1 SGB 2 - nicht zu berücksichtigen.
Landessozialgericht Sachsen-Anhalt, Urteile vom 26.09.2013 - L 2 AS 336/10 - und - L 2 AS 338/10 - Revisionen anhängig beim BSG unter dem Az. B 14 AS 13/14 R und B 14 AS 14/14 R
Leitsatz (Autor)
Quelle: http://sozialgerichtsbarkeit.de/sgb/esgb/show.php?modul=esgb&id=169616&s0=&s1=&s2=&words=&sensitive= und http://sozialgerichtsbarkeit.de/sgb/esgb/show.php?modul=esgb&id=169617&s0=&s1=&s2=&words=&sensitive=
Anmerkung 1: Anderer Auffassung SG Potsdam, Potsdam, Urteil vom 26.06.2012 - S 40 AS 1680/09 - Ist nach Auszug eines Mitgliedes aus der gemeinschaftlichen Wohnung der Bedarfsgemeinschaft durch die verbliebenen Mitglieder diesem die mietrechtliche Nutzungsentschädigung zu entrichten, steht diese den Kosten der Unterkunft gleich. Jedenfalls aber ist ein mietähnlicher Charakter der Nutzungsentschädigung festzustellen, weswegen sie in vollem Umfang den Unterkunftskosten zuzurechnen ist (vgl. SG Dresden, Urteil vom 30.05.2011, - S 3 AS 2611/09 - sowie sogar zur Sondersituation des Getrenntlebens im Hinblick auf § 1361 b Abs. 3 BGB: SG Potsdam, Beschluss vom 08.09.2009, - S 19 AS 2765/09 ER).
Anmerkung 2: Das Bundessozialgericht hat die Berücksichtigungsfähigkeit als Unterkunftskosten bisher offen gelassen (BSG, Urteil vom 22.8.2012 – B 14 AS 1/12 R – ).
http://juris.bundessozialgericht.de/cgi-bin/rechtsprechung/document.py?Gericht=bsg&Art=en&nr=12747
Quelle: http://tacheles-sozialhilfe.de/startseite/tickerarchiv/d/n/1635/
Willi S
Leitsatz (Autor)
Quelle: http://sozialgerichtsbarkeit.de/sgb/esgb/show.php?modul=esgb&id=169616&s0=&s1=&s2=&words=&sensitive= und http://sozialgerichtsbarkeit.de/sgb/esgb/show.php?modul=esgb&id=169617&s0=&s1=&s2=&words=&sensitive=
Anmerkung 1: Anderer Auffassung SG Potsdam, Potsdam, Urteil vom 26.06.2012 - S 40 AS 1680/09 - Ist nach Auszug eines Mitgliedes aus der gemeinschaftlichen Wohnung der Bedarfsgemeinschaft durch die verbliebenen Mitglieder diesem die mietrechtliche Nutzungsentschädigung zu entrichten, steht diese den Kosten der Unterkunft gleich. Jedenfalls aber ist ein mietähnlicher Charakter der Nutzungsentschädigung festzustellen, weswegen sie in vollem Umfang den Unterkunftskosten zuzurechnen ist (vgl. SG Dresden, Urteil vom 30.05.2011, - S 3 AS 2611/09 - sowie sogar zur Sondersituation des Getrenntlebens im Hinblick auf § 1361 b Abs. 3 BGB: SG Potsdam, Beschluss vom 08.09.2009, - S 19 AS 2765/09 ER).
Anmerkung 2: Das Bundessozialgericht hat die Berücksichtigungsfähigkeit als Unterkunftskosten bisher offen gelassen (BSG, Urteil vom 22.8.2012 – B 14 AS 1/12 R – ).
http://juris.bundessozialgericht.de/cgi-bin/rechtsprechung/document.py?Gericht=bsg&Art=en&nr=12747
Quelle: http://tacheles-sozialhilfe.de/startseite/tickerarchiv/d/n/1635/
Willi S
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