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EGV-VA niemals Nötigung immer durch das Jobcenter

: Entziehung/Versagungsbescheid

Seit der Neufassung des § 39 SGB II zum 01.04.2011 ist eine Entziehung der bewilligten Leistung nach § 66 Abs. 1 Satz 1 SGB I nicht mehr sofort vollziehbar gemäß § 39 Nr. 1 SGB II Bayerisches Landessozialgericht,Beschluss 04.2012, - L 7 AS 222/12/B ER


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Seit der Neufassung des § 39 SGB II zum 01.04.2011 ist eine Entziehung der bewilligten Leistung nach § 66 Abs. 1 Satz 1 SGB I nicht mehr sofort vollziehbar gemäß § 39 Nr. 1 SGB II Bayerisches Landessozialgericht,Beschluss 04.2012, - L 7 AS 222/12/B ER


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Eine "Nutzungsentschädigung", die an den getrennt lebenden Ehegatten für die bisherige gemeinsame Ehewohnung gezahlt wird, ist im Rahmen der Kosten der Unterkunft gem. § 22 Abs. 1 S 1 SGB 2 - nicht zu berücksichtigen. EmptyDi 14 Apr 2020 - 10:20 von Willi Schartema

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Eine "Nutzungsentschädigung", die an den getrennt lebenden Ehegatten für die bisherige gemeinsame Ehewohnung gezahlt wird, ist im Rahmen der Kosten der Unterkunft gem. § 22 Abs. 1 S 1 SGB 2 - nicht zu berücksichtigen. EmptyMo 27 Mai 2019 - 8:47 von Willi Schartema

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Eine "Nutzungsentschädigung", die an den getrennt lebenden Ehegatten für die bisherige gemeinsame Ehewohnung gezahlt wird, ist im Rahmen der Kosten der Unterkunft gem. § 22 Abs. 1 S 1 SGB 2 - nicht zu berücksichtigen. EmptyMo 27 Mai 2019 - 8:40 von Willi Schartema

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Eine "Nutzungsentschädigung", die an den getrennt lebenden Ehegatten für die bisherige gemeinsame Ehewohnung gezahlt wird, ist im Rahmen der Kosten der Unterkunft gem. § 22 Abs. 1 S 1 SGB 2 - nicht zu berücksichtigen. EmptyMo 27 Mai 2019 - 8:29 von Willi Schartema

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Eine "Nutzungsentschädigung", die an den getrennt lebenden Ehegatten für die bisherige gemeinsame Ehewohnung gezahlt wird, ist im Rahmen der Kosten der Unterkunft gem. § 22 Abs. 1 S 1 SGB 2 - nicht zu berücksichtigen. EmptyMo 27 Mai 2019 - 8:25 von Willi Schartema

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Eine "Nutzungsentschädigung", die an den getrennt lebenden Ehegatten für die bisherige gemeinsame Ehewohnung gezahlt wird, ist im Rahmen der Kosten der Unterkunft gem. § 22 Abs. 1 S 1 SGB 2 - nicht zu berücksichtigen. EmptyMo 27 Mai 2019 - 8:20 von Willi Schartema

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Eine "Nutzungsentschädigung", die an den getrennt lebenden Ehegatten für die bisherige gemeinsame Ehewohnung gezahlt wird, ist im Rahmen der Kosten der Unterkunft gem. § 22 Abs. 1 S 1 SGB 2 - nicht zu berücksichtigen. EmptyMo 27 Mai 2019 - 8:11 von Willi Schartema

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Eine "Nutzungsentschädigung", die an den getrennt lebenden Ehegatten für die bisherige gemeinsame Ehewohnung gezahlt wird, ist im Rahmen der Kosten der Unterkunft gem. § 22 Abs. 1 S 1 SGB 2 - nicht zu berücksichtigen. EmptyMo 27 Mai 2019 - 8:06 von Willi Schartema

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Eine "Nutzungsentschädigung", die an den getrennt lebenden Ehegatten für die bisherige gemeinsame Ehewohnung gezahlt wird, ist im Rahmen der Kosten der Unterkunft gem. § 22 Abs. 1 S 1 SGB 2 - nicht zu berücksichtigen. EmptyMo 27 Mai 2019 - 8:01 von Willi Schartema

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Eine "Nutzungsentschädigung", die an den getrennt lebenden Ehegatten für die bisherige gemeinsame Ehewohnung gezahlt wird, ist im Rahmen der Kosten der Unterkunft gem. § 22 Abs. 1 S 1 SGB 2 - nicht zu berücksichtigen. EmptyMo 27 Mai 2019 - 7:52 von Willi Schartema

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Eine "Nutzungsentschädigung", die an den getrennt lebenden Ehegatten für die bisherige gemeinsame Ehewohnung gezahlt wird, ist im Rahmen der Kosten der Unterkunft gem. § 22 Abs. 1 S 1 SGB 2 - nicht zu berücksichtigen.

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Eine "Nutzungsentschädigung", die an den getrennt lebenden Ehegatten für die bisherige gemeinsame Ehewohnung gezahlt wird, ist im Rahmen der Kosten der Unterkunft gem. § 22 Abs. 1 S 1 SGB 2 - nicht zu berücksichtigen. Empty Eine "Nutzungsentschädigung", die an den getrennt lebenden Ehegatten für die bisherige gemeinsame Ehewohnung gezahlt wird, ist im Rahmen der Kosten der Unterkunft gem. § 22 Abs. 1 S 1 SGB 2 - nicht zu berücksichtigen.

Beitrag von Willi Schartema Mo 19 Mai 2014 - 14:35

Landessozialgericht Sachsen-Anhalt, Urteile vom 26.09.2013 - L 2 AS 336/10 - und - L 2 AS 338/10 - Revisionen anhängig beim BSG unter dem Az. B 14 AS 13/14 R und B 14 AS 14/14 R

Leitsatz (Autor)



Quelle: http://sozialgerichtsbarkeit.de/sgb/esgb/show.php?modul=esgb&id=169616&s0=&s1=&s2=&words=&sensitive= und http://sozialgerichtsbarkeit.de/sgb/esgb/show.php?modul=esgb&id=169617&s0=&s1=&s2=&words=&sensitive=
 
 
Anmerkung 1: Anderer Auffassung SG Potsdam, Potsdam, Urteil vom 26.06.2012 - S 40 AS 1680/09 - Ist nach Auszug eines Mitgliedes aus der gemeinschaftlichen Wohnung der Bedarfsgemeinschaft durch die verbliebenen Mitglieder diesem die mietrechtliche Nutzungsentschädigung zu entrichten, steht diese den Kosten der Unterkunft gleich. Jedenfalls aber ist ein mietähnlicher Charakter der Nutzungsentschädigung festzustellen, weswegen sie in vollem Umfang den Unterkunftskosten zuzurechnen ist (vgl. SG Dresden, Urteil vom 30.05.2011, - S 3 AS 2611/09 - sowie sogar zur Sondersituation des Getrenntlebens im Hinblick auf § 1361 b Abs. 3 BGB: SG Potsdam, Beschluss vom 08.09.2009, - S 19 AS 2765/09 ER).
 
 
Anmerkung 2: Das Bundessozialgericht hat die Berücksichtigungsfähigkeit als Unterkunftskosten bisher offen gelassen (BSG, Urteil vom 22.8.2012 – B 14 AS 1/12 R – ).

http://juris.bundessozialgericht.de/cgi-bin/rechtsprechung/document.py?Gericht=bsg&Art=en&nr=12747
 
Quelle: http://tacheles-sozialhilfe.de/startseite/tickerarchiv/d/n/1635/

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