Suchen
Impressum
Impressum Telefon : Bei Anfrage @Mail sachkundiger@yahoo.deNeueste Themen
§ 42a Darlehen Widerspruch hat aufschiebende Wirkung
ttp://sozialrechtsexperte.blogspot.com/2011/10/hartz-iv-eine-leistungskurzung-uber-23.html?utm_source=feedburner&utm_medium=feed&utm_campaign=Feed%3A+Sozialrechtsexperte+%28sozialrechtsexperte%29Selbst wenn die gesetzlichen Voraussetzungen für eine außerordentliche fristlose Kündigung wegen aufgelaufener Mietrückstände vorliegen, setzt ein Anordnungsgrund zur einstweiligen Verpflichtung des Jobcenters zur Mietschuldenübernahme gemäß
Hilfe in allen Lebenslagen Hartz IV :: Rechtsbeziehungen zwischen Hilfebedürftigen, Sozialhilfeträger :: Urteile: BGH :: Urteile: BVerfG :: Urteile: BSG: :: EuGH :: Urteile: LSG: :: OLG :: Urteile: SG:
Seite 1 von 1
Selbst wenn die gesetzlichen Voraussetzungen für eine außerordentliche fristlose Kündigung wegen aufgelaufener Mietrückstände vorliegen, setzt ein Anordnungsgrund zur einstweiligen Verpflichtung des Jobcenters zur Mietschuldenübernahme gemäß
§ 22 Abs. 8 SGB II voraus, dass das Mietverhältnis auch tatsächlich bereits gekündigt ist. Auch bei einem Vorliegen einer solchen mietrechtlichen Kündigung kann aber ein Bestehen eines Anordnungsgrunds zweifelhaft sein, da sich vor dem Eintritt der Wohnungs- bzw. Obdachlosigkeit eine Räumungsklage anzuschließen hätte, für die § 22 Abs. 8 SGB II einen eigenen Schutzmechanismus zugunsten des Antragstellers vorsieht. Fehlt es hieran, ist keine konkrete Bedrohung durch eine Wohnungs- bzw. Obdachlosigkeit dargelegt.
Sozialgericht Magdeburg, Beschluss vom 6. Dezember 2016 (Az.: S 18 AS 3493/16 ER):
Leitsatz Dr. Manfred Hammel
2. Die den bislang zuständigen Sozialleistungsträger zur Leistung verpflichtende, aus § 2 Abs. 3 SGB X hervorgehende Zuständigkeitsnorm ist unanwendbar, wenn über Leistungen in einem neuen Bewilligungszeitraum zu entscheiden ist, und gerade im Streit steht, ob die jeweils angegangene Sozialbehörde noch eine örtliche Zuständigkeit hat.
3. Für die Bejahung der örtlichen Zuständigkeit eines SGB II-Trägers entsprechend § 6 Abs. 1 Satz 1 SGB II in Verbindung mit § 36 Satz 1 bzw. 2 SGB II und § 30 Abs. 3 Satz 2 SGB I kann die Tatsache sprechen, dass ein Antragsteller seine bisherige Mietwohnung nicht gekündigt hat und deshalb in diesem Bereich seinen gewöhnlichen Aufenthalt weiterhin aufrecht erhält. – Dies gilt allerdings nicht, wenn der Antragsteller diese Mietsache in keiner Weise (mehr) als ein dauerhafter Wohnsitz, sondern z. B. nur noch zur Unterstellung des Hausrats nutzt.
4. Bei entsprechenden Zuständigkeitskonflikten besteht die Möglichkeit des Rückgriffs auf den zur Erbringung vorläufiger Leistungen verpflichtenden § 43 Abs. 1 SGB I: Eine Bestimmung mit leistungsrechtlichem Charakter und keine bloße Zuständigkeitsnorm. Nach Klärung der örtlichen Zuständigkeit erfolgt im weiteren Verwaltungsverfahren eine endgültige Zuordnung der Leistung.
Quelle: http://tacheles-sozialhilfe.de/startseite/tickerarchiv/d/n/2120/
Willi S
Sozialgericht Magdeburg, Beschluss vom 6. Dezember 2016 (Az.: S 18 AS 3493/16 ER):
Leitsatz Dr. Manfred Hammel
2. Die den bislang zuständigen Sozialleistungsträger zur Leistung verpflichtende, aus § 2 Abs. 3 SGB X hervorgehende Zuständigkeitsnorm ist unanwendbar, wenn über Leistungen in einem neuen Bewilligungszeitraum zu entscheiden ist, und gerade im Streit steht, ob die jeweils angegangene Sozialbehörde noch eine örtliche Zuständigkeit hat.
3. Für die Bejahung der örtlichen Zuständigkeit eines SGB II-Trägers entsprechend § 6 Abs. 1 Satz 1 SGB II in Verbindung mit § 36 Satz 1 bzw. 2 SGB II und § 30 Abs. 3 Satz 2 SGB I kann die Tatsache sprechen, dass ein Antragsteller seine bisherige Mietwohnung nicht gekündigt hat und deshalb in diesem Bereich seinen gewöhnlichen Aufenthalt weiterhin aufrecht erhält. – Dies gilt allerdings nicht, wenn der Antragsteller diese Mietsache in keiner Weise (mehr) als ein dauerhafter Wohnsitz, sondern z. B. nur noch zur Unterstellung des Hausrats nutzt.
4. Bei entsprechenden Zuständigkeitskonflikten besteht die Möglichkeit des Rückgriffs auf den zur Erbringung vorläufiger Leistungen verpflichtenden § 43 Abs. 1 SGB I: Eine Bestimmung mit leistungsrechtlichem Charakter und keine bloße Zuständigkeitsnorm. Nach Klärung der örtlichen Zuständigkeit erfolgt im weiteren Verwaltungsverfahren eine endgültige Zuordnung der Leistung.
Quelle: http://tacheles-sozialhilfe.de/startseite/tickerarchiv/d/n/2120/
Willi S
- Anhänge
Ähnliche Themen
» Fristlose und ordentliche Kündigung wegen verspäteter Mietzahlungen des Jobcenters Anmerkung zu: BGH 8. Zivilsenat, Urteil vom 29.06.2016 - VIII ZR 173/15, Autor: Dr. Dietrich Beyer, RiBGH a.D.
» Eine Zusicherung zum Umzug kann im einstweiligen Rechtsschutzverfahren nur dann erteilt werden, wenn auch die Voraussetzungen einer Vorwegnahme der Hauptsache vorliegen. LSG Berlin, Beschluss v. 20.06.2018 - L 31 AS 1002/18 B ER, L 31 AS 1003/18 B ER PKH
» Dass Mietrückstände aufgelaufen wären oder der Vermieter die Kündigung des Mietverhältnisses ausgesprochen hätte, reicht nicht für einen Anordnungsgrund, soweit die Gewährung von Kosten der Unterkunft und Heizung im Wege der einstweiligen Anordnung
» Kein Anordnungsgrund im einstweiligen Rechtsschutzverfahren für eine Waschmaschine - Zum Bestehen durchgreifender Zweifel am Vorliegen einer den Erlass einer einstweiligen Anordnung rechtfertigenden Notlage bei nur ausweichendem Auskunftsverhalten von
» Die Voraussetzungen für eine 100 %-Sanktion nach § 31a Abs. 1 Sätze 3 und 4 SGB II – eine weitere wiederholte Pflichtverletzung und eine bereits erfolgte vorangegangene Minderungsfeststellung wegen zumindest einer ersten wiederholten Pflichtverletzung – l
» Eine Zusicherung zum Umzug kann im einstweiligen Rechtsschutzverfahren nur dann erteilt werden, wenn auch die Voraussetzungen einer Vorwegnahme der Hauptsache vorliegen. LSG Berlin, Beschluss v. 20.06.2018 - L 31 AS 1002/18 B ER, L 31 AS 1003/18 B ER PKH
» Dass Mietrückstände aufgelaufen wären oder der Vermieter die Kündigung des Mietverhältnisses ausgesprochen hätte, reicht nicht für einen Anordnungsgrund, soweit die Gewährung von Kosten der Unterkunft und Heizung im Wege der einstweiligen Anordnung
» Kein Anordnungsgrund im einstweiligen Rechtsschutzverfahren für eine Waschmaschine - Zum Bestehen durchgreifender Zweifel am Vorliegen einer den Erlass einer einstweiligen Anordnung rechtfertigenden Notlage bei nur ausweichendem Auskunftsverhalten von
» Die Voraussetzungen für eine 100 %-Sanktion nach § 31a Abs. 1 Sätze 3 und 4 SGB II – eine weitere wiederholte Pflichtverletzung und eine bereits erfolgte vorangegangene Minderungsfeststellung wegen zumindest einer ersten wiederholten Pflichtverletzung – l
Hilfe in allen Lebenslagen Hartz IV :: Rechtsbeziehungen zwischen Hilfebedürftigen, Sozialhilfeträger :: Urteile: BGH :: Urteile: BVerfG :: Urteile: BSG: :: EuGH :: Urteile: LSG: :: OLG :: Urteile: SG:
Seite 1 von 1
Befugnisse in diesem Forum
Sie können in diesem Forum nicht antworten
Di 14 Apr 2020 - 10:20 von Willi Schartema
» Drei Meldeversäumnisse sind nicht automatisch ein Grund, die Hilfebedürftigkeit in Frage zu stellen. Mitwirkungspflichten neben Sanktionsregelungen SG München, Beschluss v. 18.04.2019 - S 46 AS 785/19 ER
Mo 27 Mai 2019 - 8:47 von Willi Schartema
» Zur Rechtsfrage, ob die auf ein anderes, noch nicht erzieltes Einkommen aufgewendeten (Werbungs-)Kosten von anderem Erwerbseinkommen abgesetzt werden können. SG Dresden, Urt. v. 27.03.2019 - S 40 AS 6296/15 - rechtskräftig
Mo 27 Mai 2019 - 8:40 von Willi Schartema
» Rechtsbehelfsbelehrung - elektronischer Rechtsverkehr - Widerspruchsfrist Sozialgericht Berlin, Urt. v. 10.05.2019 - S 37 AS 13511/18
Mo 27 Mai 2019 - 8:29 von Willi Schartema
» Mietspiegel 2019- anwendbar ab sofort, ein Beitrag von RA Kay Füßlein SG Berlin, Urt. vom 15.05.2019 - S 142 AS 12605/18
Mo 27 Mai 2019 - 8:25 von Willi Schartema
» Gewährung von Leistungen nach dem ALG II ohne die Minderung um einen Versagungsbetrag i.R.v. Mitwirkungspflichten eines Leistungsberechtigten (hier: Einreichung der Vaterschaftsanerkennung für einen Unterhaltsvorschuss).
Mo 27 Mai 2019 - 8:20 von Willi Schartema
» Arbeitslosenversicherung: Anspruch auf Gewährung von Berufsausbildungsbeihilfe bei einem Asylbewerber mit Aufenthaltsgestattung ( (vergleiche hierzu ausführlich den Beschluss des
Mo 27 Mai 2019 - 8:11 von Willi Schartema
» Normen: § 4 AsylbLG, § 86b Abs. 2 SGG - Schlagworte: Eilverfahren, Krankenbehandlung, AsylbLG, Diagnostik, Epilepsie Sozialgericht Kassel – Az.: S 12 AY 8/19 ER vom 17.05.2019
Mo 27 Mai 2019 - 8:06 von Willi Schartema
» Keine Bereinigung einer Abfindung um Anwaltskosten nach einer verhaltensbedingten fristlosen Kündigung nicht mindernd zu berücksichtigen sind. LSG NRW, Urt. v. 09.04.2019 - L 9 AL 224/18
Mo 27 Mai 2019 - 8:01 von Willi Schartema
» Vollmachtsloser Vertreter; Kostenentscheidung; Kostentragung versteckte Missbrauchsgebühr Landessozialgericht Berlin-Brandenburg, Urt. v. 21.03.2019 - L 31 AS 2727/15
Mo 27 Mai 2019 - 7:52 von Willi Schartema