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: Entziehung/Versagungsbescheid

Seit der Neufassung des § 39 SGB II zum 01.04.2011 ist eine Entziehung der bewilligten Leistung nach § 66 Abs. 1 Satz 1 SGB I nicht mehr sofort vollziehbar gemäß § 39 Nr. 1 SGB II Bayerisches Landessozialgericht,Beschluss 04.2012, - L 7 AS 222/12/B ER


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Ersatzanspruch des Grundsicherungsträgers bei grob fahrlässiger Herbeiführung der Hilfebedürftigkeit durch Schuldentilgung.

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 Ersatzanspruch des Grundsicherungsträgers bei grob fahrlässiger Herbeiführung der Hilfebedürftigkeit durch Schuldentilgung. Empty Ersatzanspruch des Grundsicherungsträgers bei grob fahrlässiger Herbeiführung der Hilfebedürftigkeit durch Schuldentilgung.

Beitrag von Willi Schartema Mo 19 Dez 2016 - 10:05

Sozialgericht Freiburg, Gerichtsbescheid v. 09.09.2014 - S 7 AS 2007/14 - Klage beim LSG Baden- Württemberg, Urteil v. 26.07.2016 - L 12 AS 4273/14 – abgewiesen ( n. v. )
LSG Baden-Württemberg, Urteil v. 26.07.016 - L 12 AS 4273/14 – ( n. v. )


Die Entscheidung, aus einer Einmalzahlung von 20.000,00 EUR nicht den laufenden Lebensunterhalt zu bestreiten, sondern Schulden zu tilgen, stellt eine unmittelbar auf die Minderung des eigenen Vermögens gerichtete Handlung dar, die also sozialwidrig sein kann, auch wenn sie generell - losgelöst von der Tatsache des Arbeitslosengeld II-Bezugs des Schuldners - von der Rechtsordnung gebilligt und sogar gewünscht wird.

Leitsatz ( Redakteur )


1. Wer vorsätzlich oder grob fahrlässig ohne wichtigen Grund die Voraussetzungen für die Gewährung von Arbeitslosengeld II herbeigeführt hat, ist zum Ersatz der deswegen gezahlten Leistungen verpflichtet, § 34 Abs. 1 Satz 1 SGB II. Von der Geltendmachung des Ersatzanspruchs ist abzusehen, soweit sie eine Härte bedeuten würde, § 34 Abs. 1 Satz 3 SGB II.

2. Diese Voraussetzungen sind hier erfüllt.

3. Die Klägerin, die seit 2011 im Leistungsbezug nach dem SGB II stand, ist im laufenden Leistungsbezug einmaliges Einkommen i.H.v. 20.000 Euro zugeflossen, welches die Klägerin nicht zum Lebensunterhalt, sondern zur Schuldentilgung verwandt hat und hierdurch sogleich wieder eine neue Hilfebedürftigkeit herbeigeführt hat.

4. Dieses Verhalten widerspricht der der Klägerin gem. § 2 Abs.2 SGB II obliegenden Pflicht zur Selbsthilfe, so dass die Tilgung privater Schulden zulasten des steuerfinanzierten Fürsorgesystems des SGB II sozialwidrig im Sinne des SGB II ist (wie hier: SG Braunschweig, Urteil vom 23.02.2010 - S 25 AS 1128/08 ).

5. Aus dem Umstand, dass § 43 Abs. 1 Nr. 2 SGB II die Aufrechnung von Ersatzansprüchen aus den §§ 34 und 34a SGB II mit Ansprüchen auf Geldleistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts ausdrücklich vorsieht, folgt, dass der Bezug von Hilfeleistungen per se keine Härte begründen kann.
 
Rechtstipp:  Grundsätzlich kann die Nutzung von Einkünften für die Tilgung von Schulden sozialwidriges Verhalten im Sinne des § 34 SGB II sein (BSG, Urteil vom 29.11.2012, Az. B 14 AS 33/12 R ; BSG, Urteil vom 17.10.2013, Az. B 14 AS 38/12 R; BSG, Urteil vom 12.12.2013, Az. B 14 AS 76/12 R ). Denn dies bedeutet im Falle des Arbeitslosengeld II-Bezugs des Schuldners stets, dass eine wirtschaftliche Verschiebung zu Gunsten von Einzelnen (Leistungsbezieher und Gläubiger) und zu Lasten der Allgemeinheit eintritt. Daran hat die Allgemeinheit grundsätzlich kein Interesse.
 
Dazu die Leitsätze aus Juris zu SG Freiburg, Gerichtsbescheid v. 09.09.2014 -  S 7 AS 2007/14
Die Tilgung von Schulden während des laufenden Leistungsbezugs nach dem SGB II kann sozialwidrig im Sinne des § 34 SGB II sein, auch wenn Schuldentilgung an sich von der Rechtsordnung gebilligt und sogar gewünscht wird.Sozialwidriges Verhalten im Sinne des § 34 SGB II setzt kein rechtswidriges Verhalten voraus. Bei rechtmäßigem Verhalten kommt es für die Bestimmung der Sozialwidrigkeit auf die Abwägung an, ob das die Hilfebedürftigkeit herbeiführende Verhalten im Einzelfall als höherrangig zu bewerten ist als das grundsätzliche Interesse der Allgemeinheit daran, dass existenzsichernde Sozialleistungen nur solchen Personen gewährt werden, die tatsächlich außerstande sind, ihren Lebensunterhalt selbst zu bestreiten. Bei dieser Abwägung sind Schulden gegenüber Privatpersonen, zu denen der Leistungsbezieher ein besonders enges persönliches Verhältnis hat (hier: Mutter und Freundin), ebenso zu behandeln wie Schulden gegenüber kommerziellen Darlehensgebern (z. B. Banken). Ob der Leistungsbezieher eine erhöhte moralische und/oder emotionale Verpflichtung zur Rückzahlung solcher privaten Schulden empfindet, ist nicht relevant.
Quelle:    http://tacheles-sozialhilfe.de/startseite/tickerarchiv/d/n/2114/
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