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EGV-VA niemals Nötigung immer durch das Jobcenter

: Entziehung/Versagungsbescheid

Seit der Neufassung des § 39 SGB II zum 01.04.2011 ist eine Entziehung der bewilligten Leistung nach § 66 Abs. 1 Satz 1 SGB I nicht mehr sofort vollziehbar gemäß § 39 Nr. 1 SGB II Bayerisches Landessozialgericht,Beschluss 04.2012, - L 7 AS 222/12/B ER


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Seit der Neufassung des § 39 SGB II zum 01.04.2011 ist eine Entziehung der bewilligten Leistung nach § 66 Abs. 1 Satz 1 SGB I nicht mehr sofort vollziehbar gemäß § 39 Nr. 1 SGB II Bayerisches Landessozialgericht,Beschluss 04.2012, - L 7 AS 222/12/B ER


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Zur Rückzahlung darlehensweiser gewährter Leistungen - § 23 Abs. 5 SGB II

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Beitrag von Willi Schartema Mo 19 Dez 2016 - 10:02

Hessisches Landessozialgericht, Urteil v. 30.09.2016 - L 6 AS 373/13

Leitsatz ( Juris )

1.Die Rückzahlungsverpflichtung ist dem Begriff des Darlehens immanent.

2. Ein durch Verwaltungsakt gewährtes Darlehen kann auch durch Verwaltungsakt zurückgefordert werden.

3.Mangels Regelung der Fälligkeit im SGB II (vor Inkraftttreten des § 42a SGB II) und bei Fehlen einer Fälligkeitsregelung im Darlehensbescheid ist ein nach § 23 Abs. 5 SGB II a.F. gewährtes Darlehen erst drei Monate nach Kündigung fällig (§ 488 Abs. 3 Satz 1 und 2 BGB analog).

4.Der eheliche Güterstand ist für die Berücksichtigung von Einkommen und Vermögen des Ehegatten nach § 9 Abs. 2 Satz 1 SGB II unbeachtlich.
Quelle: https://sozialgerichtsbarkeit.de/sgb/esgb/show.php?modul=esgb&id=188774&s0=&s1=&s2=&words=&sensitive=
 
S. dazu Pressemitteilung LSG Darmstadt v. 15.12.2016 - Ehelicher Güterstand bei Bedarfsgemeinschaft ohne Bedeutung

Auch bei Gütertrennung ist ein Hartz-IV-Darlehen nach Verkauf des dem Ehepartner gehörenden Hauses zurückzuzahlen


Wer seinen Lebensunterhalt nicht oder nicht ausreichend aus dem zu berücksichtigenden Einkommen oder Vermögen sichern kann, ist hilfebedürftig und erhält Leistungen der Grundsicherung für Arbeitsuchende (Hartz IV). Bei Personen, die in einer Bedarfsgemeinschaft leben, sind auch Einkommen und Vermögen des (Ehe-)Partners zu berücksichtigen. Auf den ehelichen Güterstand kommt es dabei nicht an. Daher ist der Verkaufserlös des allein im Eigentum des Ehepartners stehenden Hauses auch bei ehelicher Gütertrennung auf das Vermögen anzurechnen. Ein zuvor gewährtes Hartz- IV-Darlehen ist entsprechend zurückzuzahlen.
Quelle: Pressemitteilung des LSG Darmstadt Nr. 12/2016 v. 15.12.2016: https://sozialgerichtsbarkeit.de/sgb/msgb/show.php?modul=msgb&id=6694&s0=&s1=&s2=&words=&sensitive=
Quelle:   http://tacheles-sozialhilfe.de/startseite/tickerarchiv/d/n/2114/
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