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§ 42a Darlehen Widerspruch hat aufschiebende Wirkung
ttp://sozialrechtsexperte.blogspot.com/2011/10/hartz-iv-eine-leistungskurzung-uber-23.html?utm_source=feedburner&utm_medium=feed&utm_campaign=Feed%3A+Sozialrechtsexperte+%28sozialrechtsexperte%29Der Kläger begehrt als Rechtsnachfolger von dem Sozialhilfeträger die Übernahme von Heimkosten aus Mitteln der Sozialhilfe für seine verstorbene Mutter.
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Der Kläger begehrt als Rechtsnachfolger von dem Sozialhilfeträger die Übernahme von Heimkosten aus Mitteln der Sozialhilfe für seine verstorbene Mutter.
Sozialgericht Aachen, Urteil v. 08.11.2016 - S 20 SO 34/16
Leitsatz ( Redakteur )
1. Der vom Kläger behauptete Anspruch seiner verstorbenen Mutter auf Übernahme ungedeckter Heimkosten, den er als Erbe geltend macht, besteht nicht. Dabei kann dahinstehen, ob der Kläger im Wege der Erbfolge nach § 58 Erstes Buch Sozialgesetzbuch (SGB I) i.V.m. §§ 1922 ff. BGB Inhaber dieses nunmehr im eigenen Namen geltend gemachten Anspruchs geworden und somit aktivlegimitiert ist.
2. Grundsätzlich kann ein Anspruch auf Sozialhilfeleistungen wegen seines höchstpersönlichen Charakters nicht im Wege der Sonderrechtsnachfolge (§ 56 SGB I) und auch nicht im Wege der Vererbung auf einen Dritten übergehen. Eine Ausnahme besteht dann, wenn ein Hilfebedürftiger zu Lebzeiten seinen Bedarf mit Hilfe eines im Vertrauen auf die spätere Bewilligung der Sozialhilfe vorleistenden Dritten gedeckt hat, weil der Sozialhilfeträger nicht rechtzeitig geholfen oder die Hilfe abgelehnt hat (BVerwG, Urteil vom 05.05.1994 – 5 C 43/91; BSG, Urteil vom 23.07.2014 – B 8 SO 14/13 R).
Quelle: https://sozialgerichtsbarkeit.de/sgb/esgb/show.php?modul=esgb&id=188763&s0=&s1=&s2=&words=&sensitive=
Quelle: http://tacheles-sozialhilfe.de/startseite/tickerarchiv/d/n/2101/
Willi S
Leitsatz ( Redakteur )
1. Der vom Kläger behauptete Anspruch seiner verstorbenen Mutter auf Übernahme ungedeckter Heimkosten, den er als Erbe geltend macht, besteht nicht. Dabei kann dahinstehen, ob der Kläger im Wege der Erbfolge nach § 58 Erstes Buch Sozialgesetzbuch (SGB I) i.V.m. §§ 1922 ff. BGB Inhaber dieses nunmehr im eigenen Namen geltend gemachten Anspruchs geworden und somit aktivlegimitiert ist.
2. Grundsätzlich kann ein Anspruch auf Sozialhilfeleistungen wegen seines höchstpersönlichen Charakters nicht im Wege der Sonderrechtsnachfolge (§ 56 SGB I) und auch nicht im Wege der Vererbung auf einen Dritten übergehen. Eine Ausnahme besteht dann, wenn ein Hilfebedürftiger zu Lebzeiten seinen Bedarf mit Hilfe eines im Vertrauen auf die spätere Bewilligung der Sozialhilfe vorleistenden Dritten gedeckt hat, weil der Sozialhilfeträger nicht rechtzeitig geholfen oder die Hilfe abgelehnt hat (BVerwG, Urteil vom 05.05.1994 – 5 C 43/91; BSG, Urteil vom 23.07.2014 – B 8 SO 14/13 R).
Quelle: https://sozialgerichtsbarkeit.de/sgb/esgb/show.php?modul=esgb&id=188763&s0=&s1=&s2=&words=&sensitive=
Quelle: http://tacheles-sozialhilfe.de/startseite/tickerarchiv/d/n/2101/
Willi S
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