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Kein Versagung der Leistungen bei Nicht-Stellen des Rentenantrages, ein Beitrag von RA Kay Füßlein, Berlin
LSG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 03.11.2016 - L 32 AS 2416/16
Meine Mandantin hatte die Aufforderung erhalten, den Nachweis für die Beantragung einer vorgezogenen Altersrente zu erhalten (irgendwie muss ja die Arbeitslosenzahl sinken).
Sie tat dies nicht und stellte stattdessen einen Weiterbewillgungsantrag.
Das JobCenter hat darauf mit einem Versagungsbescheid reagiert.
Widerspruch und Antrag auf einstweilige Anordnung wurde gestellt. Während die Ausgangsinstanz die Versagung noch o.k. fand, sah das LSG Berlin-Brandenburg in seinem Beschluss vom 03.11.2016 L 32 AS 2416/16 dies nicht in Ordnung.
Das LSG betonte, daß nur der tatsächliche Bezug einer Altersrente zu einem Leistungsausschluss führt und man den jeweiligen Antragsteller nur auf tatsächlich vorhandene Mittel verweisen kann.
Entscheidend ist nach allem, ob Einkommen in Geld oder Geldeswert im jeweils zu beurteilenden Leistungszeitraum in einer Höhe konkret zur Verfügung steht,das den Gesamtbedarf der Antragstellerin vollständig deckt. Dies ist hier nicht der Fall.
Mangelnde Mitwirkung liegt auch nicht vor.
Mit § 5 Abs. 3 SGB II soll „das Realisieren von Ansprüchen gegen andere Träger und der Nachrang der Leistungen der Grundsicherung für Arbeitssuchende sichergestellt werden. Allerdings ist der Nachranggrundsatz keine eigenständige Ausschlussnorm. Ihm kommt regelmäßig nur im Zusammenhang mit bzw. konkretisierenden sonstigen Vorschriften Bedeutung zu.
Nach alldem sind daher der Antragstellerin weiter Leistungen zu zahlen.
Quelle und Volltext: http://www.ra-fuesslein.de/wordpress/?p=831
Rechtstipp: ebenso Bayerisches Landessozialgericht, Beschluss v. 01.07.2016 - L 7 AS 350/16 B ER; Landessozialgericht Nordrhein-Westfalen, Beschluss v. 22.04.2016 - L 19 AS 423/16 B ER - rechtskräftig und Sächsisches Landessozialgericht, Beschluss v. 22.02.2016 - L 3 AS 990/15 B ER
Quelle: http://tacheles-sozialhilfe.de/startseite/tickerarchiv/d/n/2099/
Willi S
Meine Mandantin hatte die Aufforderung erhalten, den Nachweis für die Beantragung einer vorgezogenen Altersrente zu erhalten (irgendwie muss ja die Arbeitslosenzahl sinken).
Sie tat dies nicht und stellte stattdessen einen Weiterbewillgungsantrag.
Das JobCenter hat darauf mit einem Versagungsbescheid reagiert.
Widerspruch und Antrag auf einstweilige Anordnung wurde gestellt. Während die Ausgangsinstanz die Versagung noch o.k. fand, sah das LSG Berlin-Brandenburg in seinem Beschluss vom 03.11.2016 L 32 AS 2416/16 dies nicht in Ordnung.
Das LSG betonte, daß nur der tatsächliche Bezug einer Altersrente zu einem Leistungsausschluss führt und man den jeweiligen Antragsteller nur auf tatsächlich vorhandene Mittel verweisen kann.
Entscheidend ist nach allem, ob Einkommen in Geld oder Geldeswert im jeweils zu beurteilenden Leistungszeitraum in einer Höhe konkret zur Verfügung steht,das den Gesamtbedarf der Antragstellerin vollständig deckt. Dies ist hier nicht der Fall.
Mangelnde Mitwirkung liegt auch nicht vor.
Mit § 5 Abs. 3 SGB II soll „das Realisieren von Ansprüchen gegen andere Träger und der Nachrang der Leistungen der Grundsicherung für Arbeitssuchende sichergestellt werden. Allerdings ist der Nachranggrundsatz keine eigenständige Ausschlussnorm. Ihm kommt regelmäßig nur im Zusammenhang mit bzw. konkretisierenden sonstigen Vorschriften Bedeutung zu.
Nach alldem sind daher der Antragstellerin weiter Leistungen zu zahlen.
Quelle und Volltext: http://www.ra-fuesslein.de/wordpress/?p=831
Rechtstipp: ebenso Bayerisches Landessozialgericht, Beschluss v. 01.07.2016 - L 7 AS 350/16 B ER; Landessozialgericht Nordrhein-Westfalen, Beschluss v. 22.04.2016 - L 19 AS 423/16 B ER - rechtskräftig und Sächsisches Landessozialgericht, Beschluss v. 22.02.2016 - L 3 AS 990/15 B ER
Quelle: http://tacheles-sozialhilfe.de/startseite/tickerarchiv/d/n/2099/
Willi S
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