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§ 42a Darlehen Widerspruch hat aufschiebende Wirkung
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Für die Eröffnung des Anwendungsbereichs des AsylbLG ist einzig auf den Zeitpunkt der Formulierung des Asylbegehrens anzuknüpfen. Der Aufenthalt eines Ausländers ist nach § 55 Abs. 1 Satz 1 AsylVfG beim erstmaligen Nachsuchen um Asyl zu gestattet.
Sozialgericht Hannover, Urteil vom 5. Oktober 2016 (Az.: S 53 AY 20/16):
Leitsatz Dr. Manfred Hammel
2. Erwachsene alleinstehende Leistungsberechtigte erhalten Grundleistungen gemäß der Bedarfsstufe 1 (§ 3 Abs. 2 Satz 2 Nr. 1 AsylbLG), sofern sie nicht als „weitere erwachsene Leistungsberechtigte“ entsprechend § 3 Abs. 2 Satz 2 Nr. 3 AsylbLG (Bedarfsstufe 3) keinen eigenen Haushalt führen, weil sie in einen fremden Haushalt eingegliedert sind und sich deshalb an den wesentlichen haushaltsbezogenen Ausgaben zu beteiligen haben.
3. Eine entsprechende gemeinschaftliche Haushaltsführung ist bei einer reinen Wohngemeinschaft mit anderen Asylbewerbern, wo jede Person über ein eigenes Zimmer verfügt sowie Küche und Bad geteilt werden, von der zuständigen Behörde jeweils gesondert festzustellen.
4. Die Bejahung einer gemeinsamen Haushaltsführung außerhalb der Partnerhaushalte steht einer Anwendung der Regelbedarfsstufe 3 entgegen.
5. Für die Bildung eines Mischregelsatzes bedarf es, soweit dieser Richtsatz in die Rechtsstellung des leistungsberechtigten Ausländers eingreift, einer gesonderten Rechtsgrundlage. Eine solche geht aber aus dem AsylbLG nicht hervor.
6. Die entsprechend § 27a Abs. 4 Satz 1 SGB XII mögliche abweichende Bemessung des Regelbedarfs findet im Bereich des AsylbLG mangels einschlägiger Rechtsgrundlage ebenfalls keine Anwendung.
Rechtstipp:a. A.: LSG NSB, 14.12.2015 - L 8 AY 55/15 B ER - Bedarfsstufe 3 für Leistungsberechtigte nach § 3 AsylblG; keine Anwendung der Urteile des BSG (u.a. B 8 SO 5/14 R)
Quelle: http://tacheles-sozialhilfe.de/startseite/tickerarchiv/d/n/2092/
Willi S
Leitsatz Dr. Manfred Hammel
2. Erwachsene alleinstehende Leistungsberechtigte erhalten Grundleistungen gemäß der Bedarfsstufe 1 (§ 3 Abs. 2 Satz 2 Nr. 1 AsylbLG), sofern sie nicht als „weitere erwachsene Leistungsberechtigte“ entsprechend § 3 Abs. 2 Satz 2 Nr. 3 AsylbLG (Bedarfsstufe 3) keinen eigenen Haushalt führen, weil sie in einen fremden Haushalt eingegliedert sind und sich deshalb an den wesentlichen haushaltsbezogenen Ausgaben zu beteiligen haben.
3. Eine entsprechende gemeinschaftliche Haushaltsführung ist bei einer reinen Wohngemeinschaft mit anderen Asylbewerbern, wo jede Person über ein eigenes Zimmer verfügt sowie Küche und Bad geteilt werden, von der zuständigen Behörde jeweils gesondert festzustellen.
4. Die Bejahung einer gemeinsamen Haushaltsführung außerhalb der Partnerhaushalte steht einer Anwendung der Regelbedarfsstufe 3 entgegen.
5. Für die Bildung eines Mischregelsatzes bedarf es, soweit dieser Richtsatz in die Rechtsstellung des leistungsberechtigten Ausländers eingreift, einer gesonderten Rechtsgrundlage. Eine solche geht aber aus dem AsylbLG nicht hervor.
6. Die entsprechend § 27a Abs. 4 Satz 1 SGB XII mögliche abweichende Bemessung des Regelbedarfs findet im Bereich des AsylbLG mangels einschlägiger Rechtsgrundlage ebenfalls keine Anwendung.
Rechtstipp:a. A.: LSG NSB, 14.12.2015 - L 8 AY 55/15 B ER - Bedarfsstufe 3 für Leistungsberechtigte nach § 3 AsylblG; keine Anwendung der Urteile des BSG (u.a. B 8 SO 5/14 R)
Quelle: http://tacheles-sozialhilfe.de/startseite/tickerarchiv/d/n/2092/
Willi S
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