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: Entziehung/Versagungsbescheid

Seit der Neufassung des § 39 SGB II zum 01.04.2011 ist eine Entziehung der bewilligten Leistung nach § 66 Abs. 1 Satz 1 SGB I nicht mehr sofort vollziehbar gemäß § 39 Nr. 1 SGB II Bayerisches Landessozialgericht,Beschluss 04.2012, - L 7 AS 222/12/B ER


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Seit der Neufassung des § 39 SGB II zum 01.04.2011 ist eine Entziehung der bewilligten Leistung nach § 66 Abs. 1 Satz 1 SGB I nicht mehr sofort vollziehbar gemäß § 39 Nr. 1 SGB II Bayerisches Landessozialgericht,Beschluss 04.2012, - L 7 AS 222/12/B ER


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Zu den Mitwirkungspflichten nach § 60 Abs. 1 SGB I gehören unter Umständen auch Auskünfte bzw. Angaben, die einen Dritten betreffen, soweit dies für die Gewährung der begehrten Leistung von Bedeutung ist (statt vieler nur BSG, Beschluss vom 25. Februar

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Beitrag von Willi Schartema Di 11 Okt 2016 - 9:09

 2013 - B 14 AS 133/12 B ).
Landessozialgericht Baden-Württemberg, Urteil v. 22.09.2016 - L 7 AS 3613/15



Die Versagungsentscheidung des Jobcenters ( JC ) ist rechtswidrig, weil die Klägerin ihre Mitwirkungspflichten nicht verletzt hat, indem sie keine Angaben über das Einkommen und Vermögen des Partnersgemacht hat, und weil das JC seiner gesetzlichen Hinweispflicht nicht ordnungsgemäß nachgekommen ist.

Der Senat lässt offen, ob die Entscheidung des JC auch deshalb wegen Verstoßes gegen § 66 Abs. 3 SGB I rechtswidrig ist, weil der Hinweis auf die Folgen im Falle fruchtlosen Fristablaufs im Schreiben, der lediglich den Gesetzeswortlaut wiedergibt, nicht den Anforderungen der höchstrichterlichen Rechtsprechung an eine ordnungsgemäße Rechtsfolgenbelehrung entspricht (vgl. Sächsisches LSG, Urteil vom 23. Mai 2013 - L 7 AS 804/12; demgegenüber a.A. jüngst LSG Niedersachsen-Bremen, Urteil vom 23. September 2015 - L 13 AS 170/13 -, Revision beim BSG anhängig (B 4 AS 52/15 R).

Leitsatz ( Redakteur )


1. Der Leistungsantragsteller kann auch verpflichtet sein, leistungserhebliche Angaben, die einen Dritten betreffen, zu tätigen.

2. Indes geht diese Pflicht nicht dahin, dass der Antragsteller verpflichtet wäre, Beweismittel - etwa Nachweise über Einkommensverhältnisse - von dem Partner oder sonstigen Dritten zu beschaffen und vorzulegen.

3. Insbesondere dann, wenn es um die Einkommens- und Vermögensverhältnisse des Partners geht und der Partner bereits erklärt hat, seinerseits darüber keine Angaben machen zu werden, kann vom Leistungsantragsteller allenfalls verlangt werden, ungefähre Angaben über die Höhe etwaigen Einkommens oder Vermögens des Partners zu machen, was aber wiederum voraussetzt, dass feststeht, dass der Antragsteller über eine entsprechende Tatsachenkenntnis verfügt, denn erst beschaffen muss er sich eine solche nicht (BSG, Beschluss vom 25. Februar 2013, a.a.O.; LSG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 26. April 2012 - L 18 AS 2167/11 ).
Quelle: https://sozialgerichtsbarkeit.de/sgb/esgb/show.php?modul=esgb&id=188053&s0=&s1=&s2=&words=&sensitive=

Quelle:  http://tacheles-sozialhilfe.de/startseite/tickerarchiv/d/n/2079/


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