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Angelegenheiten nach dem SGB II (AS), § 7 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 SGB II, § 2 FreizügigkeitsG/EU, § 23 Abs. 1 Satz 3 SGB XII
Sozialgericht Halle (Saale), Beschluss v. 08.08.2016 - S 16 AS 2316/16 ER
Es fehlt an der Glaubhaftmachung eines Anordnungsanspruchs - rümänische Antragsteller.
Leitsatz ( Juris )
1. Die selbstständige Tätigkeit eines EU-Ausländers kann kein Freizügigkeitsrecht vermitteln, wenn sie von vornherein nicht geeignet ist, ein Einkommen zu erzielen, das zumindest ansatzweise ausreicht, die Bedarfe der Bedarfsgemeinschaft zu decken, und auch in Zukunft keine wesentlich höheren Gewinne in Aussicht stehen. Dies ist anzunehmen, wenn - wie hier - über einen Zeitraum von zehn Monaten weniger als ein Fünftel des Bedarfs erwirtschaftet wird und ein tragfähiges Konzept für die selbstständige Tätigkeit nicht erkennbar ist.
2. Es ist in einem solchen Fall davon auszugehen, dass die selbstständige Tätigkeit nicht ausgeübt wird, um in absehbarer Zeit bedarfsdeckendes Einkommen zu erzielen, sondern um die Voraussetzungen dafür zu schaffen, dass der Aufenthalt in Deutschland auf unabsehbare Zeit im Wesentlichen durch staatliche Leistungen nach dem SGB II finanziert wird.
3. Ein Anspruch von EU-Ausländern auf eine zwingende Bewilligung von Leistungen nach dem SGB XII nach sechs Monaten Aufenthalt in Deutschland lässt sich der gesetzlichen Regelung in § 23 Abs. 1 Satz 3 SGB XII nicht entnehmen (entgegen BSG vom 3. De-zember 2015 - B 4 AS 44/15 R = SozR 4-4200 § 7 Nr. 43).
Quelle: https://sozialgerichtsbarkeit.de/sgb/esgb/show.php?modul=esgb&id=186908&s0=&s1=&s2=&words=&sensitive=
Quelle: http://tacheles-sozialhilfe.de/startseite/tickerarchiv/d/n/2055/
Willi S
Es fehlt an der Glaubhaftmachung eines Anordnungsanspruchs - rümänische Antragsteller.
Leitsatz ( Juris )
1. Die selbstständige Tätigkeit eines EU-Ausländers kann kein Freizügigkeitsrecht vermitteln, wenn sie von vornherein nicht geeignet ist, ein Einkommen zu erzielen, das zumindest ansatzweise ausreicht, die Bedarfe der Bedarfsgemeinschaft zu decken, und auch in Zukunft keine wesentlich höheren Gewinne in Aussicht stehen. Dies ist anzunehmen, wenn - wie hier - über einen Zeitraum von zehn Monaten weniger als ein Fünftel des Bedarfs erwirtschaftet wird und ein tragfähiges Konzept für die selbstständige Tätigkeit nicht erkennbar ist.
2. Es ist in einem solchen Fall davon auszugehen, dass die selbstständige Tätigkeit nicht ausgeübt wird, um in absehbarer Zeit bedarfsdeckendes Einkommen zu erzielen, sondern um die Voraussetzungen dafür zu schaffen, dass der Aufenthalt in Deutschland auf unabsehbare Zeit im Wesentlichen durch staatliche Leistungen nach dem SGB II finanziert wird.
3. Ein Anspruch von EU-Ausländern auf eine zwingende Bewilligung von Leistungen nach dem SGB XII nach sechs Monaten Aufenthalt in Deutschland lässt sich der gesetzlichen Regelung in § 23 Abs. 1 Satz 3 SGB XII nicht entnehmen (entgegen BSG vom 3. De-zember 2015 - B 4 AS 44/15 R = SozR 4-4200 § 7 Nr. 43).
Quelle: https://sozialgerichtsbarkeit.de/sgb/esgb/show.php?modul=esgb&id=186908&s0=&s1=&s2=&words=&sensitive=
Quelle: http://tacheles-sozialhilfe.de/startseite/tickerarchiv/d/n/2055/
Willi S
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