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Grundsicherung für Arbeitsuchende: Vorliegen einer Verantwortungs- und Einstehensgemeinschaft bei weniger als einjährigem Zusammenleben
Sozialgericht Stade, Gerichtsbescheid v. 20.06.2016 - S 6 AS 515/13 - rechtskräftig
Auch bei einem Zusammenleben von kürzerer Dauer als einem Jahr kann eine Einstandsgemeinschaft bestehen.
Leitsatz ( Redakteur )
1. Hier zur Annahme einer Einstandsgemeinschaft und damit einer Bedarfsgemeinschaft.
2. Auch wenn die Klägerin mit ihrem Partner noch kein Jahr zusammengelebt habe, sei in Anbetracht der Gesamtumstände davon auszugehen, dass eine Verantwortungs- und Einstandsgemeinschaft vorliegt.
3. Die Vermutung eines Einstands- und Verantwortungswillens besteht bei einem Zusammenleben der Partner von mehr als einem Jahr. Die Ein-Jahres-Frist ist für die Anwendung der Vermutungsregel eine Mindestfrist. Es ist der Zeitraum, den das Gesetz Partnern zubilligt, um herauszufinden, ob man füreinander einstehen und Verantwortung übernehmen will, bevor dies (widerleglich) unterstellt wird. Bei einem Zusammenleben von kürzerer Dauer als einem Jahr ist daraus nicht automatisch der Schluss zu ziehen, dass keine Einstands- und Verantwortungsgemeinschaft besteht. Stattdessen fehlt es lediglich an der gesetzlichen Vermutung eines Einstandswillens. Es kann und darf aber sowohl von Behörden als auch Gerichten fest-gestellt werden, dass bei Vorliegen entsprechender Tatsachen dennoch ein Einstandswille gegeben ist.
4. Bei Partnern, die kürzer als ein Jahr zusammenwohnen, können allerdings nur gewichtige Gründe die Annahme einer Verantwortungs- und Einstandsgemeinschaft begründen. Herangezogen werden können etwa die Indizien, aus denen auch sonst indiziell auf das Vorliegen einer Einstehens- und Verantwortungsgemeinschaft geschlossen wird. Hierfür trägt das Jobcenter die objektive Beweislast (Landessozialgericht Niedersachsen-Bremen, Beschluss vom 08. Juli 2009 – L 7 AS 606/09 B ER).
Rechtstipp: ebenso LSG Berlin-Brandenburg, Beschl. v. 25.05.2010 - L 25 B 1070/08 AS PKH
Quelle: http://tacheles-sozialhilfe.de/startseite/tickerarchiv/d/n/2054/
Willi S
Auch bei einem Zusammenleben von kürzerer Dauer als einem Jahr kann eine Einstandsgemeinschaft bestehen.
Leitsatz ( Redakteur )
1. Hier zur Annahme einer Einstandsgemeinschaft und damit einer Bedarfsgemeinschaft.
2. Auch wenn die Klägerin mit ihrem Partner noch kein Jahr zusammengelebt habe, sei in Anbetracht der Gesamtumstände davon auszugehen, dass eine Verantwortungs- und Einstandsgemeinschaft vorliegt.
3. Die Vermutung eines Einstands- und Verantwortungswillens besteht bei einem Zusammenleben der Partner von mehr als einem Jahr. Die Ein-Jahres-Frist ist für die Anwendung der Vermutungsregel eine Mindestfrist. Es ist der Zeitraum, den das Gesetz Partnern zubilligt, um herauszufinden, ob man füreinander einstehen und Verantwortung übernehmen will, bevor dies (widerleglich) unterstellt wird. Bei einem Zusammenleben von kürzerer Dauer als einem Jahr ist daraus nicht automatisch der Schluss zu ziehen, dass keine Einstands- und Verantwortungsgemeinschaft besteht. Stattdessen fehlt es lediglich an der gesetzlichen Vermutung eines Einstandswillens. Es kann und darf aber sowohl von Behörden als auch Gerichten fest-gestellt werden, dass bei Vorliegen entsprechender Tatsachen dennoch ein Einstandswille gegeben ist.
4. Bei Partnern, die kürzer als ein Jahr zusammenwohnen, können allerdings nur gewichtige Gründe die Annahme einer Verantwortungs- und Einstandsgemeinschaft begründen. Herangezogen werden können etwa die Indizien, aus denen auch sonst indiziell auf das Vorliegen einer Einstehens- und Verantwortungsgemeinschaft geschlossen wird. Hierfür trägt das Jobcenter die objektive Beweislast (Landessozialgericht Niedersachsen-Bremen, Beschluss vom 08. Juli 2009 – L 7 AS 606/09 B ER).
Rechtstipp: ebenso LSG Berlin-Brandenburg, Beschl. v. 25.05.2010 - L 25 B 1070/08 AS PKH
Quelle: http://tacheles-sozialhilfe.de/startseite/tickerarchiv/d/n/2054/
Willi S
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