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Zum Anspruch auf Abschluss einer Leistungserbringervereinbarung; hier: Schuldnerberatung nach § 16a SGB II ( verneinend )
BSG, Urteil v. 10.08.2016 - B 14 AS 23/15 R
Hinweis Gericht
Der Kläger keinen Anspruch auf Abschluss eines öffentlich-rechtlichen Vertrages mit der Beklagten über die Erbringung von Leistungen der entgeltlichen Schuldnerberatung.
Die Beklagte hat zumindest das ihr hinsichtlich der qualitativen Anforderungen an die Personen, die für die unmittelbare Erbringung dieser Leistung gegenüber den Leistungsberechtigten bei ihren Vertragspartnern zuständig sind, eingeräumte Ermessen rechtsfehlerfrei ausgeübt. Insbesondere ist angesichts der einleitenden Zielbeschreibung in § 16a SGB II "zur Verwirklichung einer ganzheitlichen und umfassenden Betreuung und Unterstützung bei der Eingliederung in Arbeit" nicht zu beanstanden, dass sie eine rein rechtliche Beratung als unzureichend ansieht und darüber hinaus eine spezifische Beratungskompetenz durch eine Beratungsausbildung oder die Zusatzqualifikation "Schuldnerberatung" auch von einem Volljuristen fordert.
Quelle: http://juris.bundessozialgericht.de/cgi-bin/rechtsprechung/document.py?Gericht=bsg&Art=tm&Datum=2016&nr=14352
Quelle: http://tacheles-sozialhilfe.de/startseite/tickerarchiv/d/n/2054/
Willi S
Hinweis Gericht
Der Kläger keinen Anspruch auf Abschluss eines öffentlich-rechtlichen Vertrages mit der Beklagten über die Erbringung von Leistungen der entgeltlichen Schuldnerberatung.
Die Beklagte hat zumindest das ihr hinsichtlich der qualitativen Anforderungen an die Personen, die für die unmittelbare Erbringung dieser Leistung gegenüber den Leistungsberechtigten bei ihren Vertragspartnern zuständig sind, eingeräumte Ermessen rechtsfehlerfrei ausgeübt. Insbesondere ist angesichts der einleitenden Zielbeschreibung in § 16a SGB II "zur Verwirklichung einer ganzheitlichen und umfassenden Betreuung und Unterstützung bei der Eingliederung in Arbeit" nicht zu beanstanden, dass sie eine rein rechtliche Beratung als unzureichend ansieht und darüber hinaus eine spezifische Beratungskompetenz durch eine Beratungsausbildung oder die Zusatzqualifikation "Schuldnerberatung" auch von einem Volljuristen fordert.
Quelle: http://juris.bundessozialgericht.de/cgi-bin/rechtsprechung/document.py?Gericht=bsg&Art=tm&Datum=2016&nr=14352
Quelle: http://tacheles-sozialhilfe.de/startseite/tickerarchiv/d/n/2054/
Willi S
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