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Rentenauskunft Schreiben vom Jobcenter 00 00 2016
Rentenauskunft Schreiben vom Jobcenter 00:00:2016
Meine Antwort 00.00.2016
Name
An Jobcenter
00.00.2016
Zu Händen Geschäftsführer
Betreff: Rentenauskunft Ihr Scheiben vom 00:00: 2016
Ich Frage ob Sozialleistungen gekürzt werden dürfen wenn ich die Rentenauskunft nicht beim Jobcenter einreiche Mitwirkungspflichten nach § 60 SGB I und § 66 Abs. 3 SGB I
§ 60 SGB I ist Fehlerhaft Leistungsgewährung nach § 9 SGB II ist geklärt am 00.00.2016 bis Juli 2017
Ihr Hinweis § 66 Abs. 3 SGB I dazu ist fehlerhaft.
(3) Sozialleistungen dürfen wegen fehlender Mitwirkung nur versagt oder entzogen werden, nachdem der Leistungsberechtigte auf diese Folge schriftlich hingewiesen worden ist und seiner Mitwirkungspflicht nicht innerhalb einer ihm gesetzten angemessenen Frist nachgekommen ist.
Rechtshinweis
Insoweit entspricht der dem Schreiben vom 005.08.2013 beigefügten Hinweis auf die Möglichkeit der Leistungsentziehung oder - Versagung bei fehlender Mitwirkung der Rentenauskunft nach § 66 Abs. 3 SGB I nicht der Rechtslage.
2) Jedoch ist der Antragsgegner nicht berechtigt, bei Nichtvorlage der Rentenauskunft Leistungen zu versagen bzw. zu entziehen. Denn dem Antragsgegner steht die Möglichkeit offen, den Antragsteller unter Fristsetzung zur Rentenantragstellung nach § 5 Abs. 3 S. 1 SGB II aufzufordern und bei Unterlassen der Antragstellung innerhalb der Frist selbst einen Antrag zu stellen (vgl. LSG Berlin-Brandenburg Beschluss vom 29.04.2011 - L 5 AS 525/11 B ER, Knickrehm/Hahn in Eicher, SGB II, 3. Aufl., § 12a Rn. 9).
Landessozialgericht Nordrhein-Westfalen
L 19 AS 54/14 B ER 10.02.2014 rechtskräftig
Quelle: https://sozialgerichtsbarkeit.de/sgb/esgb/show.php…
Fordern Sie beim Jobcenter die Beantwortung folgender wichtigen Frage nach § 33 SGB X und § 35 SGB X Begründungspflicht § 20 Abs. 3 SGB X in der Frist von 3 Tagen nach Eingang dieses Schreiben.
Darf das Jobcenter Sozialleistungen nach dem SGB II Verweigern wenn der Hilfebedürftige die aktuelle Rentenauskunft die das Jobcenter unter der Mitwirkungspflicht nach § 60 SGB I und § 66 Abs. 3 SGB I Folgen fehlender Mitwirkungspflicht einfordert nicht nachkommt unter der Androhung der Leistungsverweigerung ?
§ 66 Abs. 3 SGB I
(3) Sozialleistungen dürfen wegen fehlender Mitwirkung nur versagt oder entzogen werden, nachdem der Leistungsberechtigte auf diese Folge schriftlich hingewiesen worden ist und seiner Mitwirkungspflicht nicht innerhalb einer ihm gesetzten angemessenen Frist nachgekommen ist das trifft nicht im Bezug auf die Rentenauskunft.
Ihr Hinweis § 66 Abs. 3 SGB I dazu ist fehlerhaft.
Rechtshinweis:
Insoweit entspricht der dem Schreiben vom 05.08.2013 beigefügten Hinweis auf die Möglichkeit der Leistungsentziehung oder - Versagung bei fehlender Mitwirkung der Rentenauskunft nach § 66 Abs. 3 SGB I nicht der Rechtslage.
2) Jedoch ist der Antragsgegner nicht berechtigt, bei Nichtvorlage der Rentenauskunft Leistungen zu versagen bzw. zu entziehen. Denn dem Antragsgegner steht die Möglichkeit offen, den Antragsteller unter Fristsetzung zur Rentenantragstellung nach § 5 Abs. 3 S. 1 SGB II aufzufordern und bei Unterlassen der Antragstellung innerhalb der Frist selbst einen Antrag zu stellen (vgl. LSG Berlin-Brandenburg Beschluss vom 29.04.2011 - L 5 AS 525/11 B ER, Knickrehm/Hahn in Eicher, SGB II, 3. Aufl., § 12a Rn. 9).
Landessozialgericht Nordrhein-Westfalen L 19 AS 54/14 B ER 10.02.2014 rechtskräftig
Quelle: https://sozialgerichtsbarkeit.de/sgb/esgb/show.php…
Begründungspflicht nach § 35 SGB X § 33 SGB X § 20 Abs. 3 SGB X bitte ich hiermit ein nach Erhalt dieses Schreiben in der Frist von 3 Tagen
Rechtshinweis: Urteil
Keine Leistungskürzung bei nicht Vorlage der Rentenauskunft
Landessozialgericht Nordrhein-Westfalen
L 19 AS 54/14 B ER 10.02.2014 rechtskräftig
Rechtshinweis:
2) Jedoch ist der Antragsgegner nicht berechtigt, bei Nichtvorlage der Rentenauskunft Leistungen zu versagen bzw. zu entziehen. Denn dem Antragsgegner steht die Möglichkeit offen, den Antragsteller unter Fristsetzung zur Rentenantragstellung nach § 5 Abs. 3 S. 1 SGB II aufzufordern und bei Unterlassen der Antragstellung innerhalb der Frist selbst einen Antrag zu stellen (vgl. LSG Berlin-Brandenburg Beschluss vom 29.04.2011 - L 5 AS 525/11 B ER, Knickrehm/Hahn in Eicher, SGB II, 3. Aufl., § 12a Rn. 9).
Insoweit entspricht der dem Schreiben vom 05.08.2013 beigefügten Hinweis auf die Möglichkeit der Leistungsentziehung oder - Versagung bei fehlender Mitwirkung nach § 66 Abs. 3 SGB I nicht der Rechtslage.
Quelle: https://sozialgerichtsbarkeit.de/sgb/esgb/show.php…
Aus dem Urteil geht hervor das keine Leistungen gekürzt werden dürfen bei Verweigerung der Rentenauskunft nach § 66 Abs. 3 SGB I
Dieses Urteil mögen Sie wiederholt nicht zu erwähnen obwohl ich dazu im Schreiben vom 00.00.2016 und auch in den Schreiben vom 00 .00 2016 und im Schreiben vom 00.00.2016 hingewiesen habe.
Es gehört zu Ihren Mitwirkungspflichten nach den §§§ 13 - 14- 15 SGB I Aufklärungspflicht Auskunftspflicht Beratungspflicht wahrheitsgemäße Angaben zu machen wenn dies zu erkennen ist.
Dies gilt insbesondere dann, wenn der Rechtsverlust darauf zurückzuführen ist, dass der Versicherungsträger eine sich aus dem Versicherungsverhältnis ergebende Nebenpflicht zur
Auskunft, Beratung und verständnisvollen Förderung des Versicherten (§ 14 SGB I) verletzt hat, weil er sie, obwohl ein konkreter Anlass zu den genannten Dienstleistungen bestand, nicht oder nicht ausreichend erfüllt hat.
Zu den Nebenpflichten, die den Sozialleistungsträger treffen, gehört neben der Pflicht zu speziellen Dienstleistungen, wie Auskunft, Beratung und Belehrung, auch die “verständnisvolle Förderung” der Versicherten. Diese - letztlich auf dem Grundsatz von Treu und Glauben beruhenden - Pflichten sind verletzt, wenn sie, obwohl ein konkreter Anlass zu den genannten Dienstleistungen bestanden hat, nicht oder nur unzureichend erfüllt worden sind.
Anlass zu einer Auskunft oder Beratung ist dabei nicht erst dann gegeben, wenn der Versicherte darum nachsucht, sondern bereits dann, wenn sich in einem laufenden Verfahren klar zutage liegende Gestaltungsmöglichkeiten zeigen, deren Wahrnehmung offensichtlich so zweckmäßig sind, dass sie jeder verständige Versicherte mutmaßlich nutzen würde.
In einem solchen Fall ist der Versicherungsträger von Amts wegen verpflichtet, den Versicherten auf diese Gestaltungsmöglichkeiten hinzuweisen.
Somit liegt in diesem Falle eine offensichtliche falsche und unvollständige Aufklärung vor, die als Amtspflichtverletzung gem.§ 839 BGB zu bewerten ist. Ich verweise hierzu auf (Beziehung zwischen Bürger und Verwaltung BGH NVwZ 1990 S. 499 und Anwendbarkeit des § 839 BGB BSG SGB 1995 S.83 Anm. v. Einem.)
Ich verweise Hierzu auf ( Richtigkeit von Auskünften Treu und Glauben BGH NVwZ 02,374; Bonk SA 67 VerschuldenPapier MD 217 ff; BGH jZ 98,43 Zuständige Gerichtsbarkeit Landgericht § 71 Abs. 2 GVG Rückgriff Papier MD 303 oben Rn.8, Papier MD 325 und Ausführungen Rn. 24)
Welche gesetzliche Grundlage berechtigt Sie diese Seiten meiner personenbezogen Daten die Rentenauskunft unter der Androhung der Leistungsverweigerung als Mitwirkungspflicht nach § 60 SGB I § 66 Abs. 3 SGB I Folgen fehlender Mitwirkungspflicht einzufordern ? Hier nehme ich besonders Bezug auf die Leistungsverweigerung bei nicht einreichen der Rentenauskunft ?
(Schreiben vom Jobcenter 00.00.2016 Rentenauskunft bis 00.00.2016 nicht 00.00.2016 )
Behauptung des Jobcenter: Mitwirkungspflichten nach § 60 SGB I § 66 Abs. 3 SGB I
Ohne vollständige Unterlagen kann nicht festgestellt werden, ob und inwieweit ein Anspruch auf Leistungen für Sie besteht.
Die Hilfebedürftigkeit ist geklärt.
Siehe Aktenlage:
Bewilligungsbescheid von Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalt wurde am 00.00.2016 vom Jobcenter ausgestellt und ist bei mir am 00.00.2016 Eingegangen. Damit ist die Hilfebedürftigkeit geklärt.
Ihre Angaben zu den § 60 SGB I - 61 - 62- 63- 64 -66 - SGB I treffen nicht auf mich zu.
§ 60 SGB I betrifft nur die Feststellung der Hilfebedürftigkeit nach § 9 SGB II die geklärt ist Bewilligungsbescheid von Leistungen nach dem SGB II vom 00.00.2016
Siehe Aktenlage.
§ 60 § 61 § 62 § 63 § 64 SGB I werden von Ihnen falsch angegeben das Jobcenter sollte doch prüfen warum es in den §§ 60 - 64 und § 66 SGB I wirklich geht.
§ 66 Abs. 3 SGB I Folgen fehlender Mitwirkung
soweit die Voraussetzungen der Leistung nicht nachgewiesen sind. Dies gilt entsprechend, wenn der Antragsteller oder Leistungsberechtigte in anderer Weise absichtlich die Aufklärung des Sachverhalts erheblich erschwert.
Ihr Hinweis § 66 Abs. 3 SGB I dazu ist fehlerhaft.
(3) Sozialleistungen dürfen wegen fehlender Mitwirkung nur versagt oder entzogen werden, nachdem der Leistungsberechtigte auf diese Folge schriftlich hingewiesen worden ist und seiner Mitwirkungspflicht nicht innerhalb einer ihm gesetzten angemessenen Frist nachgekommen ist ?
Landessozialgericht Nordrhein-Westfalen L 19 AS 54/14 B ER 10.02.2014 rechtskräftig
Quelle: https://dejure.org/gesetze/SGB_I/66.html
Leistungseinstellung
Im SGB II ist eine Leistungseinstellung konkret nur in zwei Fällen möglich:
1. nach § 40 Abs. 2 Nr. 4 SGB II: wenn das Jobcenter gemäß § 331 SGB III gesicherte Kenntnis davon hat, dass durch Einkommen die Hilfebedürftigkeit entfällt,
Das trifft auf mich nicht zu .
Siehe Aktenlage
2. nach § 66 Abs. 3 SGB I, folgen fehlender Mitwirkungspflichten
wenn die Mitwirkungspflichten, nach §§ 60 bis 64 SGB I verweigert werden, dazu muss das Jobcenter sich ganz genau ansehen, was in den §§ 60 bis 64 SGB I gefordert wird.
Was das Jobcenter offensichtlich nicht prüfen möchte und falsch darstellt
Quelle: http://www.sozialgesetzbuch-sgb.de/sgbi/66.html
Hinweis: § 20 Abs. 3 Grundsatz der Amtsermittlung
(3) Die Behörde darf die Entgegennahme von Erklärungen oder Anträgen, die in ihren Zuständigkeitsbereich fallen, nicht deshalb verweigern, weil sie die Erklärung oder den Antrag in der Sache für unzulässig oder unbegründet hält.
Quelle: https://dejure.org/gesetze/SGB_X/20.html
§ 60 SGB I betrifft die Mitwirkungspflichten zur Feststellung und Berechnung des Leistungsanspruches nach dem SGB II § 9 SGB II Hilfebedürftigkeit nichts anderes nicht für die Rentenauskunft .
Die Rentenauskunft ist kein bereites mittel das zur Verfügung steht um Sozialleistungen zu Verweigern ( fiktives Einkommen)
Da ich erst im 00:00 2017 das 63 Lebensjahr vollendet habe.
. § 61 SGB I die persönliche Meldung, hier geht die eigenständige Regelung in § 32 SGB II vor.
§§ 62 SGB I Untersuchung zur Feststellung der Erwerbsfähigkeit und Zuständigkeit des Leistungsträgers,
§ 63 SGB I Heilbehandlung zur Wiederherstellung oder Verhinderung der Verschlechterung der Erwerbsfähigkeit.
§ 64 SGB I Berufsfördernde Maßnahmen, hier geht die eigenständige Regelung in § 31 Abs. 1 S. 1 SGB II vor.
Das trifft alles nicht auf mich zu wie Sie erkennen können.
Hinweis: § 9 SGB II Hilfebedürftigkeit ist geklärt
Quelle: http://www.buzer.de/gesetz/2602/a37294.htm
Erwarte Rückantwort und Empfangsbestätigung der @ Mail und beantworten sie bitte dieses Schreiben bis 3 Tagefrist nach Eingang meiner @ Mail
Eingang @Mail Rückmeldung reicht Vorab.
vorsorglich weise ich Sie auf folgende §§§ hin.
§ 35 SGB X Begründungspflicht
§ 33 SGB X schriftliches Antworten auf Verlangen
§ 20 SGB X Abs. 3 Grundsatz der Amtsermittlung.
§ 15 SGB I Auskunftspflicht
§ 14 SGB I Beratungspflicht
§ 13 SGB I Aufklärungspflicht
Mit freundlichen Grüßen
Unterschrift
Willi S
Meine Antwort 00.00.2016
Name
An Jobcenter
00.00.2016
Zu Händen Geschäftsführer
Betreff: Rentenauskunft Ihr Scheiben vom 00:00: 2016
Ich Frage ob Sozialleistungen gekürzt werden dürfen wenn ich die Rentenauskunft nicht beim Jobcenter einreiche Mitwirkungspflichten nach § 60 SGB I und § 66 Abs. 3 SGB I
§ 60 SGB I ist Fehlerhaft Leistungsgewährung nach § 9 SGB II ist geklärt am 00.00.2016 bis Juli 2017
Ihr Hinweis § 66 Abs. 3 SGB I dazu ist fehlerhaft.
(3) Sozialleistungen dürfen wegen fehlender Mitwirkung nur versagt oder entzogen werden, nachdem der Leistungsberechtigte auf diese Folge schriftlich hingewiesen worden ist und seiner Mitwirkungspflicht nicht innerhalb einer ihm gesetzten angemessenen Frist nachgekommen ist.
Rechtshinweis
Insoweit entspricht der dem Schreiben vom 005.08.2013 beigefügten Hinweis auf die Möglichkeit der Leistungsentziehung oder - Versagung bei fehlender Mitwirkung der Rentenauskunft nach § 66 Abs. 3 SGB I nicht der Rechtslage.
2) Jedoch ist der Antragsgegner nicht berechtigt, bei Nichtvorlage der Rentenauskunft Leistungen zu versagen bzw. zu entziehen. Denn dem Antragsgegner steht die Möglichkeit offen, den Antragsteller unter Fristsetzung zur Rentenantragstellung nach § 5 Abs. 3 S. 1 SGB II aufzufordern und bei Unterlassen der Antragstellung innerhalb der Frist selbst einen Antrag zu stellen (vgl. LSG Berlin-Brandenburg Beschluss vom 29.04.2011 - L 5 AS 525/11 B ER, Knickrehm/Hahn in Eicher, SGB II, 3. Aufl., § 12a Rn. 9).
Landessozialgericht Nordrhein-Westfalen
L 19 AS 54/14 B ER 10.02.2014 rechtskräftig
Quelle: https://sozialgerichtsbarkeit.de/sgb/esgb/show.php…
Fordern Sie beim Jobcenter die Beantwortung folgender wichtigen Frage nach § 33 SGB X und § 35 SGB X Begründungspflicht § 20 Abs. 3 SGB X in der Frist von 3 Tagen nach Eingang dieses Schreiben.
Darf das Jobcenter Sozialleistungen nach dem SGB II Verweigern wenn der Hilfebedürftige die aktuelle Rentenauskunft die das Jobcenter unter der Mitwirkungspflicht nach § 60 SGB I und § 66 Abs. 3 SGB I Folgen fehlender Mitwirkungspflicht einfordert nicht nachkommt unter der Androhung der Leistungsverweigerung ?
§ 66 Abs. 3 SGB I
(3) Sozialleistungen dürfen wegen fehlender Mitwirkung nur versagt oder entzogen werden, nachdem der Leistungsberechtigte auf diese Folge schriftlich hingewiesen worden ist und seiner Mitwirkungspflicht nicht innerhalb einer ihm gesetzten angemessenen Frist nachgekommen ist das trifft nicht im Bezug auf die Rentenauskunft.
Ihr Hinweis § 66 Abs. 3 SGB I dazu ist fehlerhaft.
Rechtshinweis:
Insoweit entspricht der dem Schreiben vom 05.08.2013 beigefügten Hinweis auf die Möglichkeit der Leistungsentziehung oder - Versagung bei fehlender Mitwirkung der Rentenauskunft nach § 66 Abs. 3 SGB I nicht der Rechtslage.
2) Jedoch ist der Antragsgegner nicht berechtigt, bei Nichtvorlage der Rentenauskunft Leistungen zu versagen bzw. zu entziehen. Denn dem Antragsgegner steht die Möglichkeit offen, den Antragsteller unter Fristsetzung zur Rentenantragstellung nach § 5 Abs. 3 S. 1 SGB II aufzufordern und bei Unterlassen der Antragstellung innerhalb der Frist selbst einen Antrag zu stellen (vgl. LSG Berlin-Brandenburg Beschluss vom 29.04.2011 - L 5 AS 525/11 B ER, Knickrehm/Hahn in Eicher, SGB II, 3. Aufl., § 12a Rn. 9).
Landessozialgericht Nordrhein-Westfalen L 19 AS 54/14 B ER 10.02.2014 rechtskräftig
Quelle: https://sozialgerichtsbarkeit.de/sgb/esgb/show.php…
Begründungspflicht nach § 35 SGB X § 33 SGB X § 20 Abs. 3 SGB X bitte ich hiermit ein nach Erhalt dieses Schreiben in der Frist von 3 Tagen
Rechtshinweis: Urteil
Keine Leistungskürzung bei nicht Vorlage der Rentenauskunft
Landessozialgericht Nordrhein-Westfalen
L 19 AS 54/14 B ER 10.02.2014 rechtskräftig
Rechtshinweis:
2) Jedoch ist der Antragsgegner nicht berechtigt, bei Nichtvorlage der Rentenauskunft Leistungen zu versagen bzw. zu entziehen. Denn dem Antragsgegner steht die Möglichkeit offen, den Antragsteller unter Fristsetzung zur Rentenantragstellung nach § 5 Abs. 3 S. 1 SGB II aufzufordern und bei Unterlassen der Antragstellung innerhalb der Frist selbst einen Antrag zu stellen (vgl. LSG Berlin-Brandenburg Beschluss vom 29.04.2011 - L 5 AS 525/11 B ER, Knickrehm/Hahn in Eicher, SGB II, 3. Aufl., § 12a Rn. 9).
Insoweit entspricht der dem Schreiben vom 05.08.2013 beigefügten Hinweis auf die Möglichkeit der Leistungsentziehung oder - Versagung bei fehlender Mitwirkung nach § 66 Abs. 3 SGB I nicht der Rechtslage.
Quelle: https://sozialgerichtsbarkeit.de/sgb/esgb/show.php…
Aus dem Urteil geht hervor das keine Leistungen gekürzt werden dürfen bei Verweigerung der Rentenauskunft nach § 66 Abs. 3 SGB I
Dieses Urteil mögen Sie wiederholt nicht zu erwähnen obwohl ich dazu im Schreiben vom 00.00.2016 und auch in den Schreiben vom 00 .00 2016 und im Schreiben vom 00.00.2016 hingewiesen habe.
Es gehört zu Ihren Mitwirkungspflichten nach den §§§ 13 - 14- 15 SGB I Aufklärungspflicht Auskunftspflicht Beratungspflicht wahrheitsgemäße Angaben zu machen wenn dies zu erkennen ist.
Dies gilt insbesondere dann, wenn der Rechtsverlust darauf zurückzuführen ist, dass der Versicherungsträger eine sich aus dem Versicherungsverhältnis ergebende Nebenpflicht zur
Auskunft, Beratung und verständnisvollen Förderung des Versicherten (§ 14 SGB I) verletzt hat, weil er sie, obwohl ein konkreter Anlass zu den genannten Dienstleistungen bestand, nicht oder nicht ausreichend erfüllt hat.
Zu den Nebenpflichten, die den Sozialleistungsträger treffen, gehört neben der Pflicht zu speziellen Dienstleistungen, wie Auskunft, Beratung und Belehrung, auch die “verständnisvolle Förderung” der Versicherten. Diese - letztlich auf dem Grundsatz von Treu und Glauben beruhenden - Pflichten sind verletzt, wenn sie, obwohl ein konkreter Anlass zu den genannten Dienstleistungen bestanden hat, nicht oder nur unzureichend erfüllt worden sind.
Anlass zu einer Auskunft oder Beratung ist dabei nicht erst dann gegeben, wenn der Versicherte darum nachsucht, sondern bereits dann, wenn sich in einem laufenden Verfahren klar zutage liegende Gestaltungsmöglichkeiten zeigen, deren Wahrnehmung offensichtlich so zweckmäßig sind, dass sie jeder verständige Versicherte mutmaßlich nutzen würde.
In einem solchen Fall ist der Versicherungsträger von Amts wegen verpflichtet, den Versicherten auf diese Gestaltungsmöglichkeiten hinzuweisen.
Somit liegt in diesem Falle eine offensichtliche falsche und unvollständige Aufklärung vor, die als Amtspflichtverletzung gem.§ 839 BGB zu bewerten ist. Ich verweise hierzu auf (Beziehung zwischen Bürger und Verwaltung BGH NVwZ 1990 S. 499 und Anwendbarkeit des § 839 BGB BSG SGB 1995 S.83 Anm. v. Einem.)
Ich verweise Hierzu auf ( Richtigkeit von Auskünften Treu und Glauben BGH NVwZ 02,374; Bonk SA 67 VerschuldenPapier MD 217 ff; BGH jZ 98,43 Zuständige Gerichtsbarkeit Landgericht § 71 Abs. 2 GVG Rückgriff Papier MD 303 oben Rn.8, Papier MD 325 und Ausführungen Rn. 24)
Welche gesetzliche Grundlage berechtigt Sie diese Seiten meiner personenbezogen Daten die Rentenauskunft unter der Androhung der Leistungsverweigerung als Mitwirkungspflicht nach § 60 SGB I § 66 Abs. 3 SGB I Folgen fehlender Mitwirkungspflicht einzufordern ? Hier nehme ich besonders Bezug auf die Leistungsverweigerung bei nicht einreichen der Rentenauskunft ?
(Schreiben vom Jobcenter 00.00.2016 Rentenauskunft bis 00.00.2016 nicht 00.00.2016 )
Behauptung des Jobcenter: Mitwirkungspflichten nach § 60 SGB I § 66 Abs. 3 SGB I
Ohne vollständige Unterlagen kann nicht festgestellt werden, ob und inwieweit ein Anspruch auf Leistungen für Sie besteht.
Die Hilfebedürftigkeit ist geklärt.
Siehe Aktenlage:
Bewilligungsbescheid von Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalt wurde am 00.00.2016 vom Jobcenter ausgestellt und ist bei mir am 00.00.2016 Eingegangen. Damit ist die Hilfebedürftigkeit geklärt.
Ihre Angaben zu den § 60 SGB I - 61 - 62- 63- 64 -66 - SGB I treffen nicht auf mich zu.
§ 60 SGB I betrifft nur die Feststellung der Hilfebedürftigkeit nach § 9 SGB II die geklärt ist Bewilligungsbescheid von Leistungen nach dem SGB II vom 00.00.2016
Siehe Aktenlage.
§ 60 § 61 § 62 § 63 § 64 SGB I werden von Ihnen falsch angegeben das Jobcenter sollte doch prüfen warum es in den §§ 60 - 64 und § 66 SGB I wirklich geht.
§ 66 Abs. 3 SGB I Folgen fehlender Mitwirkung
soweit die Voraussetzungen der Leistung nicht nachgewiesen sind. Dies gilt entsprechend, wenn der Antragsteller oder Leistungsberechtigte in anderer Weise absichtlich die Aufklärung des Sachverhalts erheblich erschwert.
Ihr Hinweis § 66 Abs. 3 SGB I dazu ist fehlerhaft.
(3) Sozialleistungen dürfen wegen fehlender Mitwirkung nur versagt oder entzogen werden, nachdem der Leistungsberechtigte auf diese Folge schriftlich hingewiesen worden ist und seiner Mitwirkungspflicht nicht innerhalb einer ihm gesetzten angemessenen Frist nachgekommen ist ?
Landessozialgericht Nordrhein-Westfalen L 19 AS 54/14 B ER 10.02.2014 rechtskräftig
Quelle: https://dejure.org/gesetze/SGB_I/66.html
Leistungseinstellung
Im SGB II ist eine Leistungseinstellung konkret nur in zwei Fällen möglich:
1. nach § 40 Abs. 2 Nr. 4 SGB II: wenn das Jobcenter gemäß § 331 SGB III gesicherte Kenntnis davon hat, dass durch Einkommen die Hilfebedürftigkeit entfällt,
Das trifft auf mich nicht zu .
Siehe Aktenlage
2. nach § 66 Abs. 3 SGB I, folgen fehlender Mitwirkungspflichten
wenn die Mitwirkungspflichten, nach §§ 60 bis 64 SGB I verweigert werden, dazu muss das Jobcenter sich ganz genau ansehen, was in den §§ 60 bis 64 SGB I gefordert wird.
Was das Jobcenter offensichtlich nicht prüfen möchte und falsch darstellt
Quelle: http://www.sozialgesetzbuch-sgb.de/sgbi/66.html
Hinweis: § 20 Abs. 3 Grundsatz der Amtsermittlung
(3) Die Behörde darf die Entgegennahme von Erklärungen oder Anträgen, die in ihren Zuständigkeitsbereich fallen, nicht deshalb verweigern, weil sie die Erklärung oder den Antrag in der Sache für unzulässig oder unbegründet hält.
Quelle: https://dejure.org/gesetze/SGB_X/20.html
§ 60 SGB I betrifft die Mitwirkungspflichten zur Feststellung und Berechnung des Leistungsanspruches nach dem SGB II § 9 SGB II Hilfebedürftigkeit nichts anderes nicht für die Rentenauskunft .
Die Rentenauskunft ist kein bereites mittel das zur Verfügung steht um Sozialleistungen zu Verweigern ( fiktives Einkommen)
Da ich erst im 00:00 2017 das 63 Lebensjahr vollendet habe.
. § 61 SGB I die persönliche Meldung, hier geht die eigenständige Regelung in § 32 SGB II vor.
§§ 62 SGB I Untersuchung zur Feststellung der Erwerbsfähigkeit und Zuständigkeit des Leistungsträgers,
§ 63 SGB I Heilbehandlung zur Wiederherstellung oder Verhinderung der Verschlechterung der Erwerbsfähigkeit.
§ 64 SGB I Berufsfördernde Maßnahmen, hier geht die eigenständige Regelung in § 31 Abs. 1 S. 1 SGB II vor.
Das trifft alles nicht auf mich zu wie Sie erkennen können.
Hinweis: § 9 SGB II Hilfebedürftigkeit ist geklärt
Quelle: http://www.buzer.de/gesetz/2602/a37294.htm
Erwarte Rückantwort und Empfangsbestätigung der @ Mail und beantworten sie bitte dieses Schreiben bis 3 Tagefrist nach Eingang meiner @ Mail
Eingang @Mail Rückmeldung reicht Vorab.
vorsorglich weise ich Sie auf folgende §§§ hin.
§ 35 SGB X Begründungspflicht
§ 33 SGB X schriftliches Antworten auf Verlangen
§ 20 SGB X Abs. 3 Grundsatz der Amtsermittlung.
§ 15 SGB I Auskunftspflicht
§ 14 SGB I Beratungspflicht
§ 13 SGB I Aufklärungspflicht
Mit freundlichen Grüßen
Unterschrift
Willi S
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