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EGV-VA niemals Nötigung immer durch das Jobcenter

: Entziehung/Versagungsbescheid

Seit der Neufassung des § 39 SGB II zum 01.04.2011 ist eine Entziehung der bewilligten Leistung nach § 66 Abs. 1 Satz 1 SGB I nicht mehr sofort vollziehbar gemäß § 39 Nr. 1 SGB II Bayerisches Landessozialgericht,Beschluss 04.2012, - L 7 AS 222/12/B ER


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Seit der Neufassung des § 39 SGB II zum 01.04.2011 ist eine Entziehung der bewilligten Leistung nach § 66 Abs. 1 Satz 1 SGB I nicht mehr sofort vollziehbar gemäß § 39 Nr. 1 SGB II Bayerisches Landessozialgericht,Beschluss 04.2012, - L 7 AS 222/12/B ER


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Eingliederungsvereinbarung Schreiben an das Jobcenter

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Eingliederungsvereinbarung Schreiben an das Jobcenter  Empty Eingliederungsvereinbarung Schreiben an das Jobcenter

Beitrag von Willi Schartema Mi 21 Feb 2018 - 13:10

Zur Eingliederungsvereinbarung
 
 
zwischen
 
 
            Name
            BGR
 
und
 
            Jobcenter  XXXXX
 
 
            Datum
                                                
 
Sehr    geehrte Damen und Herren!
 
 
Die der Unterzeichner/in Mitarbeiter des Jobcenter    XXXXXX      am        20018  ausgehändigte Eingliederungsvereinbarung ist nach den Rechtsgrundsätzen unseres Landes, der Bundesrepublik Deutschland, Rechts- und Verfassungswidrig. Diese Eingliederungsvereinbarung der Verwaltungsbehörde  Jobcenter XXXX   ist keine im Sinne der Rechtsordnung, sondern ein subordinationsrechtlicher Verwaltungsakt. Das bedeutet, dass hier grundsätzlich das Rechtsverhältnis von der Verwaltungsbehörde,      Jobcenter XXXX        durch ein Diktat an die Adressatin gekennzeichnet ist.
 
Der deutsche Staat bedient sich bei der Bezeichnung „Eingliederungsvereinbarung“ einer falschen und geistig moralisch entarteten Ausdrucksweise, um diesem Diktat den demokratischen Anstrich einer Freiwilligkeit vor der Öffentlichkeit zu verleihen.
 
Juristisch korrekt muss diese „Eingliederungsvereinbarung“ jedoch subordinationsrechtliche Zwangsvereinbarung genannt werden. Denn eine Eingliederungsvereinbarung im Rechtssinne ist grundsätzlich von drei Voraussetzungen geprägt.
 
1.      Die inhaltliche Gestaltungsfreiheit
2.      Die Abschlussfreiheit
3.      Die Formfreiheit.
 
Erwerbslose Menschen werden durch diese Zwangsvereinbarung auf die Ebene einer wieder einzugliedernden Strafentlassenen und kriminell gefährdeten Person eingestuft.
 
Es hat jetzt den Anschein als wäre im Strafgesetzbuch der Bundesrepublik Deutschland der Straftatbestand „Erwerbslos“ aufgenommen worden. Anders ist die Absprache der Ortsabwesenheit nicht zu subsumieren.
 
Grundsätzlich bemühe ich mich mit allen mir zur Verfügung stehenden Mitteln meine Erwerbslosigkeit zu beenden. Das heißt, um einen Arbeitsplatz von dessen Einkommen ein menschenwürdiges Leben geführt werden kann. Diese meine Bemühungen verstehen sich von selbst. Die Tatsache meiner Erwerbslosigkeit berechtigt die Verwaltungsbehörde,                     , nicht mir eine Zwangsvereinbarung zur Unterzeichnung vorzulegen, die im wesentlichen Umfang durch Drohungen der sukzessiven Zerstörung des noch vorhandenen Existenzminimums geprägt ist.
 
Diese „Eingliederungsvereinbarung - Zwangsvereinbarung“ ist erneut ein Angriff des Staates auf meine Persönlichkeits- und Freiheitsrechte und eine Schande für den Rechtsstaat. Damit führt er seine rechtsstaatlichen Fundamente selbst ad absurdum.
 
 
Unterschrift                                                   Datum      2018
Willi Schartema
Willi Schartema
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