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EGV-VA niemals Nötigung immer durch das Jobcenter

: Entziehung/Versagungsbescheid

Seit der Neufassung des § 39 SGB II zum 01.04.2011 ist eine Entziehung der bewilligten Leistung nach § 66 Abs. 1 Satz 1 SGB I nicht mehr sofort vollziehbar gemäß § 39 Nr. 1 SGB II Bayerisches Landessozialgericht,Beschluss 04.2012, - L 7 AS 222/12/B ER


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Beitrag von Willi Schartema Sa 9 Jul 2016 - 12:02

Aufforderung zur Mitwirkungspflicht  aktuelle Rentenauskunft  durch das Jobcenter unter Drohung  von Leistungskürzungen


Pauschal darf vom Jobcenter deshalb kein Rentenantrag verlangt werden, vielmehr ist eine Einzelfallprüfung erforderlich. So auch LSG Nordrhein-Westfalen (Az.:  L 19 B 371/09) und Hessisches LSG (Az.: L 7 AS 88/14 B ER).


Auch mit der jüngsten Entscheidung zum vorzeitigen Rentenantrag schiebt den Jobcentern bei Zwangsverrentungen einen Riegel vor. So entschied das Sozialgericht Dresden unter dem Az.: S 28 AS 567/14 ER, dass Hartz IV Empfänger einer Aufforderung zum Rentenantrag nicht nachkommen müssen, wenn die tatsächliche Höhe der Altersrente nicht feststeht

Im vorliegenden Streitfall sollte eine 64-jährige Leistungsempfängerin frühzeitig in Rente geschickt werden, jedoch weigerte sie sich, den Rentenantrag zu stellen. Obwohl die Rentenhöhe nicht ermittelt wurde, sah das Jobcenter keine Gründe, die gegen den Rentenantrag sprächen. Da die Hartz IV Empfängerin die Abschläge beim Rentenbezug nicht hinnehmen wollte, landete der Fall vor dem Sozialgericht – und die Sozialrichter sprachen der älteren Dame recht zu.

Das Gericht stellte fest, dass ein vorzeitiger Rentenantrag ausscheide, da eine Ermessensprüfung nicht durchgeführt werden kann – die zwingende Voraussetzung ist – da die tatsächliche Rentenhöhe nicht ermittelt wurde. Die Hartz IV Empfängerin kann nicht vorzeitig in Rente geschickt werden, da nicht festgestellt werden kann, in welchen wirtschaftlichen Verhältnissen sie lebe und wie hoch die Abschläge auf die Rente wären.

Verordnung zur Vermeidung unbilliger Härten durch Inanspruchnahme einer vorgezogenen Altersrente (Unbilligkeitsverordnung - UnbilligkeitsV)
§ 1 Grundsatz



Hilfebedürftige sind nach Vollendung des 63. Lebensjahres nicht verpflichtet, eine Rente wegen Alters vorzeitig in Anspruch zu nehmen, wenn die Inanspruchnahme unbillig wäre.
 
Das Jobcenter ist „ nicht " berechtigt, bei Nichtvorlage der Rentenauskunft Leistungen zu versagen bzw. zu entziehen. Denn dem JC steht die Möglichkeit offen, den Antragsteller unter Fristsetzung zur Rentenantragstellung nach § 5 Abs. 3 S. 1 SGB II aufzufordern und bei Unterlassen der Antragstellung innerhalb der Frist selbst einen Antrag zu stellen.

Fehlende Mitwirkung?
Nach der Rechtsauffassung der BA dürfen Leistungen im Rahmen des Verfahrens zur Zwangsverrentung generell nicht mit Verweis auf fehlende Mitwirkung eingestellt werden. In den fachlichen Hinweisen zu § 5 heißt es: „Fehlende Mitwirkung gegenüber dem vorrangigen Träger wirkt nicht gegenüber der Grundsicherungsstelle; eine Versagung von Leistungen nach dem SGB II nach § 66 SGB I [= Einstellung der Leistungen bei fehlender Mitwirkung, Anm. KOS] ist daher nicht möglich.“ ( BA-Hinweise 5.11). Mit anderen Worten: Die Mitwirkungspflichten gelten nur „innerhalb eines Leistungssystems“: Wer bei der Aufklärung des Rentenanspruchs nicht mitwirkt, bekommt ggf. keine Rente. Rechtsfolgen in einem anderen Leistungssystem sind nicht zulässig. Die fehlende Mitwirkung gegenüber der Rentenversicherung hat also – laut BA – keine Auswirkungen auf Leistungen nach dem SGB II.

 
 
Jedoch ist der Antragsgegner nicht berechtigt, bei Nichtvorlage der Rentenauskunft Leistungen zu versagen bzw. zu entziehen. Denn dem Antragsgegner steht die Möglichkeit offen, den Antragsteller unter Fristsetzung zur Rentenantragstellung nach § 5 Abs. 3 S. 1 SGB II aufzufordern und bei Unterlassen der Antragstellung innerhalb der Frist selbst einen Antrag zu stellen (vgl. LSG Berlin-Brandenburg Beschluss vom 29.04.2011 - [url=http://dejure.org/dienste/vernetzung/rechtsprechung?Text=L 5 AS 525/11 B ER]L 5 AS 525/11 B ER[/url], Knickrehm/Hahn in Eicher, SGB II, 3. Aufl., § 12a Rn. 9). Insoweit entspricht der dem Schreiben vom 05.08.2013 beigefügten Hinweis auf die Möglichkeit der Leistungsentziehung oder - Versagung bei fehlender Mitwirkung nach § 66 Abs. 3 SGB I nicht der Rechtslage.
Soweit der Antragsgegner den Antragsteller auf die Möglichkeit einer Leistungsversagung nach §§ 60, 66, 67 SGB I hinweist, denn dieser Hinweis ist rechtswidrig (unten 2).
 
 2) Jedoch ist der Antragsgegner nicht berechtigt, bei Nichtvorlage der Rentenauskunft Leistungen zu versagen bzw. zu entziehen. Denn dem Antragsgegner steht die Möglichkeit offen, den Antragsteller unter Fristsetzung zur Rentenantragstellung nach § 5 Abs. 3 S. 1 SGB II aufzufordern und bei Unterlassen der Antragstellung innerhalb der Frist selbst einen Antrag zu stellen (vgl. LSG Berlin-Brandenburg Beschluss vom 29.04.2011 - [url=http://dejure.org/dienste/vernetzung/rechtsprechung?Text=L 5 AS 525/11 B ER]L 5 AS 525/11 B ER[/url], Knickrehm/Hahn in Eicher, SGB II, 3. Aufl., § 12a Rn. 9). Insoweit entspricht der dem Schreiben vom 05.08.2013 beigefügten Hinweis auf die Möglichkeit der Leistungsentziehung oder - Versagung bei fehlender Mitwirkung nach § 66 Abs. 3 SGB I nicht der Rechtslage.
 
Zu den für die Bewilligung von Leistungen der Grundsicherung für Arbeitsuchende zu klärenden Umständen gehört die Frage, ob der Antragsteller nach Vollendung des 63. Lebensjahres verpflichtet ist, einen Antrag auf Altersrente nach § 12a SGB II zu stellen. Nach dieser Vorschrift sind Leistungsberechtigte verpflichtet, Sozialleistungen anderer Träger in Anspruch zu nehmen und die dafür erforderlichen Anträge zu stellen, sofern dies zur Vermeidung, Beseitigung, Verkürzung oder Verminderung der Hilfebedürftigkeit erforderlich ist. Nach Vollendung des 63. Lebensjahres muss eine Rente ausnahmsweise nicht vorzeitig in Anspruch genommen werden, wenn dies nach der auf Grundlage von § 13 Abs. 2 SGB II mit Wirkung ab dem 01.01.2008 erlassenen Unbilligkeitsverordnung (BGBl I S 734 - UnbilligkeitsV) unbillig wäre. Nach der gesetzlichen Konzeption stellen die Verpflichtung zur Inanspruchnahme einer vorzeitigen Altersrente den Grundsatz und die fehlende Pflicht bis zur Vollendung des 63. Lebensjahres bzw. bei Unbilligkeit die Ausnahmen dar (Beschluss des Senats vom 17.07.2013 - L 19 AS 1045/13 B ER m.w.N.; BT-Drs 16/7460 S 12 zu § 13). Falls ein Leistungsberechtigter einen Rentenantrag trotz Aufforderung des Leistungsträgers mit Fristsetzung nicht selbst stellt, kann der Leistungsträger nach § 5 Abs. 3 S. 1 SGB II den Antrag stellen. Der Aufforderung zur Stellung eines Rentenantrags sowie die Antragstellung durch den Leistungsträger stehen im Ermessen des Leistungsträgers (Beschluss des Senats vom 17.07.2013 - L 19 AS 1045/13 B ER m.w.N.)
 
 
Landessozialgericht Nordrhein-Westfalen  L 19 AS 54/14 B ER  10.02.2014 rechtskräftig
 
Quelle:   https://sozialgerichtsbarkeit.de/sgb/esgb/show.php?modul=esgb&id=167819
 
Gem. § 12a S. 2 Nr. 1 SGB II gilt diese Pflicht nicht für die vorzeitige
Inanspruchnahme einer Rente wegen Alters bis zur Vollendung des 63. Lebensjahrs.


Das Jobcenter darf die Leistungen nach dem SGB II nicht einstellen, da die Mitwirkungsverpflichtung nicht gegenüber dem Jobcenter besteht, sondern nur gegenüber der Rentenversicherung. Diese Auffassung hat nunmehr auch das Sozialgericht Dresden mit Beschluss vom 18.04.2016 (Az.: S 12 AS 1652/16 ER) in einem von uns durchgeführten Eilverfahren bestätigt.



Worum ging es?
In dem vorliegenden Fall wurde die Betroffene durch das Jobcenter aufgefordert, vorzeitige Altersrente in Anspruch zu nehmen. Nachdem unsere Mandantin dieser Aufforderung nicht nachkam, stellte das Jobcenter gemäß § 5 Abs. 3 SGB II den Antrag beim Rentenversicherungsträger in deren Namen. Im Folgenden wurde unsere Mandantin sogar durch das Jobcenter aufgefordert, ihrer Mitwirkungsverpflichtung bei der Deutschen Rentenversicherung nachzukommen, indem sie die erforderlichen Rentenunterlagen umgehend bei der Rentenversicherung einreicht. Dieser Aufforderung ist unsere Mandantin auf unser Anraten hin nicht nachgekommen. Daraufhin entzog das Jobcenter ihr sämtliche Leistungen mit der Begründung, dass sie ihrer Mitwirkungsverpflichtung nicht nachgekommen sei. Das Sozialgericht Dresden hat entschieden, dass im Rahmen der summarischen Überprüfung des Bescheids festzustellen ist, dass vieles dafür spricht, dass dieses Vorgehen rechtswidrig ist.
Zum einen schon deshalb, weil die Antragstellerin hilfebedürftig ist, da eine Rente oder anderweitiges Einkommen nicht gezahlt wird. Der Umstand, dass unsere Mandantin ausweislich der Rentenauskunft der Deutschen Rentenversicherung eine vorzeitige Altersrente erhalten könnte, mindert die Hilfebedürftigkeit nicht, denn allein die Möglichkeit, eine solche Rente von der Rentenversicherung zu erhalten, führt nicht dazu, dass tatsächlich Einkommen erzielt wird. Einnahmen sind nur dann Einkommen, wenn sie zugeflossen und geeignet sind, den konkreten Bedarf im jeweiligen Monat zu decken.
Das Gericht entschied weiter, dass das Jobcenter auch nicht berechtigt war, die bewilligten Leistungen mit der Begründung zu entziehen, dass unsere Mandantin ihrer Mitwirkungsverpflichtung nicht nachgekommen wäre. Das Gericht ist der Auffassung, dass die Mitwirkungshandlungen im Verhältnis zu einem dritten Leistungsträger, hier der Rentenversicherung, nicht gelten sollen.
Darüber hinaus ist im konkreten Fall auch durch das Gericht darauf hingewiesen worden, dass die Belehrung, welche dazu führt, dass Leistungen aufgrund fehlender Mitwirkungsverpflichtungen entzogen werden können, im vorliegenden Fall nicht ordnungsgemäß erfolgt ist. Es ist davon auszugehen, dass die meisten Aufforderungsbescheide zur Mitwirkung dementsprechend rechtswidrig sind. Die Hinweise sind meist nicht konkret und verständlich genug.
Dies führt also dazu, dass, solange keine Rente gezahlt wird und die Jobcenter nicht in der Lage sind, die Aufforderungsbescheide zur Mitwirkungsverpflichtung deutlich und formell richtig zu erlassen, die Leistungen nach dem SGB II nicht eingestellt werden dürfen. Im Ergebnis wird der Rentenbeginn immer weiter hinausgezögert, da der Rentenversicherung die erforderlichen Unterlagen zur Bewilligung der Rente nicht vorliegen. Diese wird dann aufgrund fehlender Unterlagen ablehnen.
Fazit
Den Betroffenen ist daher zu empfehlen, der Aufforderung zur Antragstellung der Rente nicht nachzukommen und das weitere Tätigwerden des Jobcenters abzuwarten. Sollten Bescheide mit der Aufforderung zur Mitwirkung seitens des Jobcenters ergehen, mit denen Unterlagen für die Beantragung von Rente angefordert werden, empfiehlt es sich stets, anwaltliche Hilfe in Anspruch zu nehmen, um zu überprüfen, ob die Bescheide tatsächlich rechtmäßig sind.
Gegenüber der Rentenversicherung sollte man den Aufforderungen nicht nachkommen und dort auch nicht die entsprechenden Unterlagen einreichen.
Dies schafft den Betroffenen Zeit, den Rentenbeginn immer weiter hinauszuzögern. Durch diesen Zeitgewinn können die Abschläge von der Rente verringert werden.

RAin Dörte Lorenz, Fachanwältin für Sozialrecht, Fachanwältin für Familienrecht, Tel. (0351) 80 71 8-56, lorenz@dresdner-fachanwaelte.de

Quelle:   http://www.dresdner-fachanwaelte.de/index.php/aktuelles/1029-zwangsverrentung-nein-danke

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