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Rumänische Antragsteller ( Ast. )
Landessozialgericht Sachsen-Anhalt, Beschluss v. 31.05.2016 - L 8 SO 8/16 B ER - rechtskräftig
Leitsatz ( Juris )
1. Nur in Fällen des abschließend geklärten Aufenthaltsrechts eines Unionsbürgers kann die vom BSG in seinem Urteil vom 3. Dezember 2015 (- B 4 AS 44/15 -, juris) angenommene Ermessensreduzierung auf Null vorliegen. Der Senat schließt sich dem 15. Senat des LSG Berlin-Brandenburg (Beschluss vom 13. April 2016 - L 15 SO 53/16 B ER -, juris) an.
2. Im Rahmen der vom BSG für notwendig und möglich erachteten verfassungskonformen Auslegung von § 23 Abs 1 Satz 3 SGB XII kann eine den Vorgaben der Art 1 Abs 1, 2 Abs 2, 6 Abs 1 und 20 Abs 1 GG entsprechende Sicherung des Existenzminiums für den Zeitraum des vorläufigen Rechtsschutze durch Leistungen in Höhe des nach § 1a Abs 1 AsylbLG vorgesehenen, unabweisbar gebotenen Bedarfs hinreichend erfolgen.
3. Auf dieser Grundlage ist bei Prüfung eines vorläufigen Leistungszeitraums von drei Monaten der Bedarf der Antragsteller durch die laufenden Kindergeldzahlungen und dem noch vorhandenen Betrag aus einer Kindergeldnachzahlung gedeckt. In diesem Zeitraum hat der SGB XII-Leistungsträger Gelegenheit, weitere Ermittlungen zum aufenthaltsrechtlichen Status der Antragsteller durchzuführen.
Quelle: https://sozialgerichtsbarkeit.de/sgb/esgb/show.php?modul=esgb&id=185874&s0=&s1=&s2=&words=&sensitive=
Quelle: http://tacheles-sozialhilfe.de/startseite/tickerarchiv/d/n/2050/
Willi S
Leitsatz ( Juris )
1. Nur in Fällen des abschließend geklärten Aufenthaltsrechts eines Unionsbürgers kann die vom BSG in seinem Urteil vom 3. Dezember 2015 (- B 4 AS 44/15 -, juris) angenommene Ermessensreduzierung auf Null vorliegen. Der Senat schließt sich dem 15. Senat des LSG Berlin-Brandenburg (Beschluss vom 13. April 2016 - L 15 SO 53/16 B ER -, juris) an.
2. Im Rahmen der vom BSG für notwendig und möglich erachteten verfassungskonformen Auslegung von § 23 Abs 1 Satz 3 SGB XII kann eine den Vorgaben der Art 1 Abs 1, 2 Abs 2, 6 Abs 1 und 20 Abs 1 GG entsprechende Sicherung des Existenzminiums für den Zeitraum des vorläufigen Rechtsschutze durch Leistungen in Höhe des nach § 1a Abs 1 AsylbLG vorgesehenen, unabweisbar gebotenen Bedarfs hinreichend erfolgen.
3. Auf dieser Grundlage ist bei Prüfung eines vorläufigen Leistungszeitraums von drei Monaten der Bedarf der Antragsteller durch die laufenden Kindergeldzahlungen und dem noch vorhandenen Betrag aus einer Kindergeldnachzahlung gedeckt. In diesem Zeitraum hat der SGB XII-Leistungsträger Gelegenheit, weitere Ermittlungen zum aufenthaltsrechtlichen Status der Antragsteller durchzuführen.
Quelle: https://sozialgerichtsbarkeit.de/sgb/esgb/show.php?modul=esgb&id=185874&s0=&s1=&s2=&words=&sensitive=
Quelle: http://tacheles-sozialhilfe.de/startseite/tickerarchiv/d/n/2050/
Willi S
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