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EU-Ausländer - Leistungsausschluss - Aufenthaltsrecht - Schulbesuch - elterliche Sorge - Schutz von Ehe und Familie
Landessozialgericht Berlin-Brandenburg, Beschluss v. 01.07.2016 - L 26 AS 1421/16 B ER - rechtskräftig
Griechische Antragsteller haben Anspruch auf ALG II. Über Art 10 der VO 492/11 EU kann sich ein Aufenthaltsrecht der Eltern ableiten, wenn das Kind während der unionsrechtlich bestehenden Freizügigkeitsberechtigung des Elternteils nach einem unfreiwilligen Arbeitsplatzverlust den regelmäßigen Schulbesuch aufgenommen hat.
Leitsatz ( Redakteur )
1. Art. 10 VO Nr. 492/11/EU begründet ein vom Zweck der Arbeitssuche unabhängiges Aufenthaltsrecht auch jedes Elternteils, der die tatsächliche Sorge für ein Kind ausübt, das sein Schulbesuchsrecht wahrnimmt.
2. Das Aufenthaltsrecht des Kindes - und damit auch dasjenige seiner Eltern - gilt nach dem ausdrücklichen Wortlaut der Vorschrift ("beschäftigt gewesen ist") auch für die Kinder ehemaliger Wanderarbeitnehmer.
3. Schließlich sind die Aufenthaltsrechte nach Art. 10 VO Nr. 492/11/EU nicht davon abhängig, dass Eltern und Kinder über ausreichende Existenzmittel oder einen umfassenden Krankenversicherungsschutz verfügen ( BSG, Urteil vom 03. Dezember 2015 – B 4 AS 43/15 R -, m. w. N., s. a. LSG Hamburg, Beschluss vom 27. Mai 2016 - L 4 AS 160/16 B ER -, LSG Sachsen-Anhalt, Beschluss vom 29. April 2016 - L 4 AS 182/16 B ER -, LSG für das Land Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 27. Januar 2016 - L 19 AS 29/16 B ER).
Quelle: https://sozialgerichtsbarkeit.de/sgb/esgb/show.php?modul=esgb&id=186712&s0=&s1=&s2=&words=&sensitive=
Rechtstipp: a.A.: LSG Niedersachen-Bremen, B v 15.1.2016, L 15 AS 226/15 B ER
Quelle: http://tacheles-sozialhilfe.de/startseite/tickerarchiv/d/n/2050/
Willi S
Griechische Antragsteller haben Anspruch auf ALG II. Über Art 10 der VO 492/11 EU kann sich ein Aufenthaltsrecht der Eltern ableiten, wenn das Kind während der unionsrechtlich bestehenden Freizügigkeitsberechtigung des Elternteils nach einem unfreiwilligen Arbeitsplatzverlust den regelmäßigen Schulbesuch aufgenommen hat.
Leitsatz ( Redakteur )
1. Art. 10 VO Nr. 492/11/EU begründet ein vom Zweck der Arbeitssuche unabhängiges Aufenthaltsrecht auch jedes Elternteils, der die tatsächliche Sorge für ein Kind ausübt, das sein Schulbesuchsrecht wahrnimmt.
2. Das Aufenthaltsrecht des Kindes - und damit auch dasjenige seiner Eltern - gilt nach dem ausdrücklichen Wortlaut der Vorschrift ("beschäftigt gewesen ist") auch für die Kinder ehemaliger Wanderarbeitnehmer.
3. Schließlich sind die Aufenthaltsrechte nach Art. 10 VO Nr. 492/11/EU nicht davon abhängig, dass Eltern und Kinder über ausreichende Existenzmittel oder einen umfassenden Krankenversicherungsschutz verfügen ( BSG, Urteil vom 03. Dezember 2015 – B 4 AS 43/15 R -, m. w. N., s. a. LSG Hamburg, Beschluss vom 27. Mai 2016 - L 4 AS 160/16 B ER -, LSG Sachsen-Anhalt, Beschluss vom 29. April 2016 - L 4 AS 182/16 B ER -, LSG für das Land Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 27. Januar 2016 - L 19 AS 29/16 B ER).
Quelle: https://sozialgerichtsbarkeit.de/sgb/esgb/show.php?modul=esgb&id=186712&s0=&s1=&s2=&words=&sensitive=
Rechtstipp: a.A.: LSG Niedersachen-Bremen, B v 15.1.2016, L 15 AS 226/15 B ER
Quelle: http://tacheles-sozialhilfe.de/startseite/tickerarchiv/d/n/2050/
Willi S
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