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Sozialhilfe - Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung - Regelsatz - Geltendmachung eines behinderungsbedingt erhöhten Bedarfs - keine abweichende Festlegung des individuellen Bedarfs - Bedarfsdeckung durch Regelsatz und Mehrbedarf nach
§ 30 Abs 1 SGB 12 - Unterkunft und Heizung - Zulässigkeit des Abzugs einer Haushaltsenergiepauschale von den tatsächlichen Aufwendungen
BSG, Urteil vom 24.02.2016 - B 8 SO 13/14 R
Bei einer "Inklusivmiete" kommt eine abweichende Bemessung des Regelsatzes - ggf auf Grundlage einer Schätzung - in Betracht.
Leitsatz ( Redakteur )
1. Der Regelsatz ist nicht wegen eines behinderungsbedingt erhöhten Kleidungs- und Wäscheverschleißes zu erhöhen, weil die Bedarfe, die durch die Art und Weise der Fortbewegung entstehen, auch bei geistigen oder seelischen Einschränkungen, die sich spezifisch auf das Gehvermögen auswirken, pauschal mit dem Mehrbedarf nach § 30 Abs 1 Nr 2 SGB XII abgedeckt sind.
2. Ein Abzug von mietvertraglich wirksam vereinbarten Kosten von den Leistungen für Unterkunft und Heizung scheidet regelmäßig aus und zwar auch, soweit sie nicht unmittelbar Wohnbedürfnisse abdecken, beispielsweise Mietanteile für Nebengebäude oder für einen Kabelanschluss.
3. Die Stromkosten iS von § 2 Nr 11 Betriebskostenverordnung, also die Stromkosten für die Beleuchtung von gemeinschaftlich genutzten Flächen wie Treppen, Keller, Waschküchen etc, gehören nach alter wie nach neuer Rechtslage zu den tatsächlichen Aufwendungen iS des § 29 Abs 1 Satz 1 SGB XII aF bzw § 35 Abs 1 Satz 1 SGB XII nF, weil der Vermieter sie auf die Mieter umlegen kann, ohne dass Letzterer diese Kosten senken oder gar vermeiden kann.
4. Sind nur solche Kosten von der vereinbarten Nebenkostenpauschale erfasst, scheidet ein Abzug dieser Kosten von den Kosten der Unterkunft ebenso wie vom Regelsatz bzw der Regelleistung aus; sie sind untrennbarer Teil der Kosten der Unterkunft und nicht als "Haushaltsstrom" in die Bemessung der Regelsätze eingeflossen (vgl BT-Drucks 17/3404, S 56), sodass keine "Doppelleistung" von Sozialleistungen vorliegt.
5. In Betracht kommt in diesem Fall andererseits, dass das kostenfreie Zurverfügungstellung von Strom durch einen Dritten im Rahmen der Einkommensberücksichtigung zu einer Minderung der Grundsicherungsansprüche der Klägerin führt. Tatsächliche Leistungen in Geld oder in Geldeswert (hier also die denkbare Freistellung von jeglichen Stromkosten) werden auch dann berücksichtigt, wenn sie im Fall des § 43 Abs 1 Satz 2 SGB XII von Familienangehörigen nicht erwartet werden können.
Quelle: http://juris.bundessozialgericht.de/cgi-bin/rechtsprechung/document.py?Gericht=bsg&Art=en&Datum=2016&Seite=1&nr=14341&pos=42&anz=62
Quelle: http://tacheles-sozialhilfe.de/startseite/tickerarchiv/d/n/2050/
Willi S
BSG, Urteil vom 24.02.2016 - B 8 SO 13/14 R
Bei einer "Inklusivmiete" kommt eine abweichende Bemessung des Regelsatzes - ggf auf Grundlage einer Schätzung - in Betracht.
Leitsatz ( Redakteur )
1. Der Regelsatz ist nicht wegen eines behinderungsbedingt erhöhten Kleidungs- und Wäscheverschleißes zu erhöhen, weil die Bedarfe, die durch die Art und Weise der Fortbewegung entstehen, auch bei geistigen oder seelischen Einschränkungen, die sich spezifisch auf das Gehvermögen auswirken, pauschal mit dem Mehrbedarf nach § 30 Abs 1 Nr 2 SGB XII abgedeckt sind.
2. Ein Abzug von mietvertraglich wirksam vereinbarten Kosten von den Leistungen für Unterkunft und Heizung scheidet regelmäßig aus und zwar auch, soweit sie nicht unmittelbar Wohnbedürfnisse abdecken, beispielsweise Mietanteile für Nebengebäude oder für einen Kabelanschluss.
3. Die Stromkosten iS von § 2 Nr 11 Betriebskostenverordnung, also die Stromkosten für die Beleuchtung von gemeinschaftlich genutzten Flächen wie Treppen, Keller, Waschküchen etc, gehören nach alter wie nach neuer Rechtslage zu den tatsächlichen Aufwendungen iS des § 29 Abs 1 Satz 1 SGB XII aF bzw § 35 Abs 1 Satz 1 SGB XII nF, weil der Vermieter sie auf die Mieter umlegen kann, ohne dass Letzterer diese Kosten senken oder gar vermeiden kann.
4. Sind nur solche Kosten von der vereinbarten Nebenkostenpauschale erfasst, scheidet ein Abzug dieser Kosten von den Kosten der Unterkunft ebenso wie vom Regelsatz bzw der Regelleistung aus; sie sind untrennbarer Teil der Kosten der Unterkunft und nicht als "Haushaltsstrom" in die Bemessung der Regelsätze eingeflossen (vgl BT-Drucks 17/3404, S 56), sodass keine "Doppelleistung" von Sozialleistungen vorliegt.
5. In Betracht kommt in diesem Fall andererseits, dass das kostenfreie Zurverfügungstellung von Strom durch einen Dritten im Rahmen der Einkommensberücksichtigung zu einer Minderung der Grundsicherungsansprüche der Klägerin führt. Tatsächliche Leistungen in Geld oder in Geldeswert (hier also die denkbare Freistellung von jeglichen Stromkosten) werden auch dann berücksichtigt, wenn sie im Fall des § 43 Abs 1 Satz 2 SGB XII von Familienangehörigen nicht erwartet werden können.
Quelle: http://juris.bundessozialgericht.de/cgi-bin/rechtsprechung/document.py?Gericht=bsg&Art=en&Datum=2016&Seite=1&nr=14341&pos=42&anz=62
Quelle: http://tacheles-sozialhilfe.de/startseite/tickerarchiv/d/n/2050/
Willi S
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