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Zur Absetzung von Einkommen beim Antragsteller, der als selbständiger Musiklehrer, Berufsmusiker und Komponist tätig ist - Übernahme von Einlagerungskosten für Möbel, Gitarren, Noten und Unterlagen - Gewährung von Umzugskosten in Bezug auf die eingelagert
Bayerisches Landessozialgericht, Beschluss v. 16.06.2016 - L 11 AS 261/16 B ER
Leitsatz ( Redakteur )
Bei den Fahrtkosten handelt es sich um nach § 11b Abs 1 Satz 1 Nr 5 SGB II zu berücksichtigende Aufwendungen, da die Fahrten zwischen Wohnung und dem Einsatzort in M. als "Betriebsstätte" dem "privaten Bereich" zuzuordnen sind, obwohl es sich auch um Betriebsausgaben handelt (BSG, Urteil vom 05.06.2014 - B 4 AS 31/13 R ). Sie können folglich nach § 3 Abs 2 Alg II-V aufgrund des eindeutigen Wortlauts der Vorschrift nicht als Betriebsausgaben berücksichtigt werden, wobei allerdings eine Absetzung der Aufwendungen vom Einkommen aus selbständiger Tätigkeit anschließend noch vorzunehmen ist. Die Kfz-Haftpflichtversicherung wird von § 11b Abs 1 Satz 1 Nr 3 SGB II erfasst, so dass hierfür gleiches gilt. Weitere Kosten in Bezug auf das Kfz für Reparaturen, Steuer, Benzin, etc. können als Betriebsausgabe nur berücksichtigt werden, wenn das Fahrzeug überwiegend, also zu mehr als 50 vH betrieblich genutzt wird.
Quelle: https://sozialgerichtsbarkeit.de/sgb/esgb/show.php?modul=esgb&id=186161&s0=&s1=&s2=&words=&sensitive=
Quelle: http://tacheles-sozialhilfe.de/startseite/tickerarchiv/d/n/2031/
Willi S
Leitsatz ( Redakteur )
Bei den Fahrtkosten handelt es sich um nach § 11b Abs 1 Satz 1 Nr 5 SGB II zu berücksichtigende Aufwendungen, da die Fahrten zwischen Wohnung und dem Einsatzort in M. als "Betriebsstätte" dem "privaten Bereich" zuzuordnen sind, obwohl es sich auch um Betriebsausgaben handelt (BSG, Urteil vom 05.06.2014 - B 4 AS 31/13 R ). Sie können folglich nach § 3 Abs 2 Alg II-V aufgrund des eindeutigen Wortlauts der Vorschrift nicht als Betriebsausgaben berücksichtigt werden, wobei allerdings eine Absetzung der Aufwendungen vom Einkommen aus selbständiger Tätigkeit anschließend noch vorzunehmen ist. Die Kfz-Haftpflichtversicherung wird von § 11b Abs 1 Satz 1 Nr 3 SGB II erfasst, so dass hierfür gleiches gilt. Weitere Kosten in Bezug auf das Kfz für Reparaturen, Steuer, Benzin, etc. können als Betriebsausgabe nur berücksichtigt werden, wenn das Fahrzeug überwiegend, also zu mehr als 50 vH betrieblich genutzt wird.
Quelle: https://sozialgerichtsbarkeit.de/sgb/esgb/show.php?modul=esgb&id=186161&s0=&s1=&s2=&words=&sensitive=
Quelle: http://tacheles-sozialhilfe.de/startseite/tickerarchiv/d/n/2031/
Willi S
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