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SG Magdeburg, Urteil vom 10.06.2016 - S 15 AS 3053/13 - zur Anrechnung von Betriebs- und Heizkostenguthaben
Leitsatz RA Michael Loewy
1. Ein Betriebs- und Heizkostenguthaben ist nicht gem. § 11 Abs. 3 Satz 3 SGB II auf einen Zeitraum von 6 Monaten gleichmäßig aufzuteilen, sondern vielmehr so aufzuteilen, dass es im Zufluss des Folgemonates zunächst auf die tatsächlichen Kosten der Unterkunft anzurechnen ist, bis diese vollständig entfallen. Der Restbetrag des Guthabens ist in den Folgemonaten in gleicher Weise anzurechnen bis es verbraucht ist.
2. Der Stellungnahme des Ministeriums für Arbeit und Soziales des Landes Sachsen-Anhalt vom 04.02.2013 die eine Anrechnung des Betriebs- und Heizkostenguthabens unter Anwendung des § 11 Abs. 3 Satz 3 SGB II befürwortet, ist nicht zu folgen. [noch nicht rechtskräftig]
Quelle: http://anwaltskanzlei-loewy.de/urteile/
Anmerkung und Hinweis Gericht: Guthaben aus Beträgen, die ein Leistungsempfänger im Abrechnungszeitraum aus seinem Regelsatz getragen hat, " können nach § 22 Abs. 3 SGB II " angerechnet werden.
Quelle: http://tacheles-sozialhilfe.de/startseite/tickerarchiv/d/n/2029/
Willi S
1. Ein Betriebs- und Heizkostenguthaben ist nicht gem. § 11 Abs. 3 Satz 3 SGB II auf einen Zeitraum von 6 Monaten gleichmäßig aufzuteilen, sondern vielmehr so aufzuteilen, dass es im Zufluss des Folgemonates zunächst auf die tatsächlichen Kosten der Unterkunft anzurechnen ist, bis diese vollständig entfallen. Der Restbetrag des Guthabens ist in den Folgemonaten in gleicher Weise anzurechnen bis es verbraucht ist.
2. Der Stellungnahme des Ministeriums für Arbeit und Soziales des Landes Sachsen-Anhalt vom 04.02.2013 die eine Anrechnung des Betriebs- und Heizkostenguthabens unter Anwendung des § 11 Abs. 3 Satz 3 SGB II befürwortet, ist nicht zu folgen. [noch nicht rechtskräftig]
Quelle: http://anwaltskanzlei-loewy.de/urteile/
Anmerkung und Hinweis Gericht: Guthaben aus Beträgen, die ein Leistungsempfänger im Abrechnungszeitraum aus seinem Regelsatz getragen hat, " können nach § 22 Abs. 3 SGB II " angerechnet werden.
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Willi S
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