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Bei Aufnahme einer pflegebedürftigen Person im Krankenhaus ist die Pflege grundsätzlich vom Krankenhaus sicherzustellen
Landessozialgericht Niedersachsen-Bremen, Urteil vom 25.02.2016 - L 8 SO 366/14
Leitsatz ( Juris )
1. Während der Dauer des Aufenthaltes in einer stationären Einrichtung ist der Anspruch auf häusliche Pflege nach dem SGB XII grundsätzlich ausgeschlossen. Die Rückausnahme des § 63 Satz 4 SGB XII i.V.m. § 66 Abs. 4 Satz 2 SGB XII erfasst nur die besondere Versorgungsform im Wege des Arbeitgeber- oder Assistenzmodells.
2. Die Aufnahme einer pflegebedürftigen Person im Krankenhaus kann nicht dazu führen, dass diese für den Zeitraum des stationären Aufenthaltes selbst die Pflege sicherstellen muss. Solange die Erforderlichkeit einer stationären Krankenhausbehandlung besteht, ist die Pflege vom Krankenhaus sicherzustellen, das aufgrund des pauschalierenden Systems auch für schwere Fälle entgolten wird.
Quelle: [url=https://dejure.org/dienste/rechtsprechung?gericht=LSG Niedersachsen-Bremen]https://dejure.org/dienste/rechtsprechung?gericht=LSG%20Niedersachsen-Bremen[/url]
Quelle: http://tacheles-sozialhilfe.de/startseite/tickerarchiv/d/n/2027/
Willi S
Quelle:
Leitsatz ( Juris )
1. Während der Dauer des Aufenthaltes in einer stationären Einrichtung ist der Anspruch auf häusliche Pflege nach dem SGB XII grundsätzlich ausgeschlossen. Die Rückausnahme des § 63 Satz 4 SGB XII i.V.m. § 66 Abs. 4 Satz 2 SGB XII erfasst nur die besondere Versorgungsform im Wege des Arbeitgeber- oder Assistenzmodells.
2. Die Aufnahme einer pflegebedürftigen Person im Krankenhaus kann nicht dazu führen, dass diese für den Zeitraum des stationären Aufenthaltes selbst die Pflege sicherstellen muss. Solange die Erforderlichkeit einer stationären Krankenhausbehandlung besteht, ist die Pflege vom Krankenhaus sicherzustellen, das aufgrund des pauschalierenden Systems auch für schwere Fälle entgolten wird.
Quelle: [url=https://dejure.org/dienste/rechtsprechung?gericht=LSG Niedersachsen-Bremen]https://dejure.org/dienste/rechtsprechung?gericht=LSG%20Niedersachsen-Bremen[/url]
Quelle: http://tacheles-sozialhilfe.de/startseite/tickerarchiv/d/n/2027/
Willi S
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