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§ 42a Darlehen Widerspruch hat aufschiebende Wirkung
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Ist die Klage gegen eine sogenannte Kostensenkungsaufforderung, hilfsweise eine Feststellungsklage zulässig, um vor einer Leistungskürzung bzw vor einem Wohnungswechsel zu klären, ob die Kosten der Unterkunft und Heizung angemessen
iS von § 22 Abs 1 S 1 SGB 2 sind?
BSG, Urteil v. 15.06.2016 - B 4 AS 36/15 R
Feststellungsklage gegen Kostensenkungsaufforderung KdU zulässig.
Hinweis Gericht
Die Klage auf Feststellung des Nichtbestehens einer Kostensenkungsobliegenheit war zulässig, denn nur durch eine Feststellungsklage kann hier dem verfassungsrechtlichen Gebot aus Art 19 Abs 4 GG, effektiven Rechtsschutz zu gewährleisten, Rechnung getragen werden.
Eine Kostensenkungsaufforderung ist nach der bisherigen Rechtsprechung des BSG, die zu ändern kein Anlass bestanden hat, nicht als Verwaltungsakt anzusehen.
Die auf eine Kostensenkungsobliegenheit gerichtete Feststellungsklage ist jedoch nur dann zulässig, wenn - wie hier - durch sie eine Klärung des Streites im Ganzen ermöglicht wird.
Sie ist zugleich ultima ratio und kann nicht mit der allgemeinen Behauptung begründet werden, der Beklagte habe der Kostensenkungsaufforderung eine unzutreffende Angemessenheitsgrenze zugrunde gelegt.
Ein Feststellungsinteresse besteht nur dann, wenn eine Unzumutbarkeit oder Unmöglichkeit der Kostensenkung geltend gemacht wird.
Quelle: http://juris.bundessozialgericht.de/cgi-bin/rechtsprechung/document.py?Gericht=bsg&Art=tm&Datum=2016&nr=14276
Quelle: http://tacheles-sozialhilfe.de/startseite/tickerarchiv/d/n/2027/
Willi S
BSG, Urteil v. 15.06.2016 - B 4 AS 36/15 R
Feststellungsklage gegen Kostensenkungsaufforderung KdU zulässig.
Hinweis Gericht
Die Klage auf Feststellung des Nichtbestehens einer Kostensenkungsobliegenheit war zulässig, denn nur durch eine Feststellungsklage kann hier dem verfassungsrechtlichen Gebot aus Art 19 Abs 4 GG, effektiven Rechtsschutz zu gewährleisten, Rechnung getragen werden.
Eine Kostensenkungsaufforderung ist nach der bisherigen Rechtsprechung des BSG, die zu ändern kein Anlass bestanden hat, nicht als Verwaltungsakt anzusehen.
Die auf eine Kostensenkungsobliegenheit gerichtete Feststellungsklage ist jedoch nur dann zulässig, wenn - wie hier - durch sie eine Klärung des Streites im Ganzen ermöglicht wird.
Sie ist zugleich ultima ratio und kann nicht mit der allgemeinen Behauptung begründet werden, der Beklagte habe der Kostensenkungsaufforderung eine unzutreffende Angemessenheitsgrenze zugrunde gelegt.
Ein Feststellungsinteresse besteht nur dann, wenn eine Unzumutbarkeit oder Unmöglichkeit der Kostensenkung geltend gemacht wird.
Quelle: http://juris.bundessozialgericht.de/cgi-bin/rechtsprechung/document.py?Gericht=bsg&Art=tm&Datum=2016&nr=14276
Quelle: http://tacheles-sozialhilfe.de/startseite/tickerarchiv/d/n/2027/
Willi S
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