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Zur Berücksichtigung von Spielgewinnen und -verlusten bei der Berechnung des Arbeitslosengeld II.
BSG, Urteil v. 15.06.2016 - B 4 AS 41/15 R
Hinweis Gericht:
Glücksspielgewinne sind bei Hartz-IV-Empfängern nahezu komplett als Einkommen anzurechnen. Lediglich der Spieleinsatz für das konkrete gewinnbringende Spiel kann abgezogen werden, die Einnahmen aus Spielgewinnen sind als einmalige Einnahmen im Regelfall auf einen angemessenen Zeitraum aufzuteilen und monatlich mit einem Teilbetrag anzusetzen.
Quelle: http://juris.bundessozialgericht.de/cgi-bin/rechtsprechung/document.py?Gericht=bsg&Art=tm&Datum=2016&nr=14276
Quelle: http://tacheles-sozialhilfe.de/startseite/tickerarchiv/d/n/2027/
Willi S
Hinweis Gericht:
Glücksspielgewinne sind bei Hartz-IV-Empfängern nahezu komplett als Einkommen anzurechnen. Lediglich der Spieleinsatz für das konkrete gewinnbringende Spiel kann abgezogen werden, die Einnahmen aus Spielgewinnen sind als einmalige Einnahmen im Regelfall auf einen angemessenen Zeitraum aufzuteilen und monatlich mit einem Teilbetrag anzusetzen.
Quelle: http://juris.bundessozialgericht.de/cgi-bin/rechtsprechung/document.py?Gericht=bsg&Art=tm&Datum=2016&nr=14276
Quelle: http://tacheles-sozialhilfe.de/startseite/tickerarchiv/d/n/2027/
Willi S
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