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: Entziehung/Versagungsbescheid

Seit der Neufassung des § 39 SGB II zum 01.04.2011 ist eine Entziehung der bewilligten Leistung nach § 66 Abs. 1 Satz 1 SGB I nicht mehr sofort vollziehbar gemäß § 39 Nr. 1 SGB II Bayerisches Landessozialgericht,Beschluss 04.2012, - L 7 AS 222/12/B ER


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Beitrag von Willi Schartema Mo 30 Mai 2016 - 8:28

Landessozialgericht Nordrhein-Westfalen, Urteil v. 11.04.2016 - L 20 SO 451/13

Neben den Kosten für Heizenergie sind als weitere Heizkosten die Stromkosten für den Betrieb der Umwälzpumpe der Gastherme (der sog. Heizstrom) zu berücksichtigen (vgl. BSG, Urteile vom 03.12.2015 - B 4 AS 47/14 R  und vom 07.07.2011 - B 14 AS 51/10 R; Beschluss vom 26.05.2010 - B 4 AS 7/10 B).

Leitsatz ( Redakteur )


1. Dies folgt daraus, dass in den Vorauszahlungen an den Vermieter für die Beheizung der Unterkunft die Kosten des Betriebs einer zentralen Heizungsanlage enthalten sind; dazu gehören gemäß § 2 Nr. 4 Buchst. a BetrKV auch die Kosten des Betriebsstroms der Heizungsanlage. Im Hinblick auf die Gleichbehandlung zwischen einem Mieter einer Wohnung, in der die Heizung über eine zentrale Heizanlage erfolgt und die Kosten hierfür über die Nebenkosten abgerechnet werden, und einem Mieter mit dezentraler Heizungsanlage, die zum Betrieb Strom verbraucht, ist die Übernahme entsprechender Kosten grundsätzlich in die Berechnung der angemessenen Heizkosten einzustellen (vgl. BSG, Urteil vom 07.07.2011 - B 14 AS 51/10 R ).

2. Kosten für Heizstrom sind insbesondere nicht aus dem für Haushaltsstrom in der Regelleistung vorgesehenen Anteil zu decken.

3. Bei der Berechnung der Leistungen für Unterkunft und Heizung sind nicht allgemeine Pauschalen, sondern nur tatsächliche Aufwendungen zu berücksichtigen. Diese zu erforschen ist das Tatsachengericht nach § 103 SGG grundsätzlich von Amts wegen verpflichtet (vgl. BSG, Urteil vom 03.12.2015 - B 4 AS 47/14 R ). Nach § 287 Abs. 2 ZPO sind bei vermögensrechtlichen Streitigkeiten aber auch in anderen Fällen als der Schadensermittlung die Vorschriften des § 287 Abs. 1 S. 1, 2 ZPO entsprechend anzuwenden, soweit unter den Parteien die Höhe einer Forderung streitig ist und die vollständige Aufklärung aller hierfür maßgebenden Umstände mit Schwierigkeiten verbunden ist, die zu der Bedeutung des streitigen Teils der Forderung in keinem Verhältnis stehen. In diesem Fall entscheidet das Gericht nach § 287 Abs. 2 i.V.m. § 287 Abs. 1 S. 1 ZPO über die Höhe der Forderung unter Würdigung aller Umstände nach freier Überzeugung, und es bleibt gemäß § 287 Abs. 2 i.V.m. § 287 Abs. 1 S. 2 ZPO seinem Ermessen überlassen, ob und inwieweit - von Amts wegen - eine Begutachtung durch einen Sachverständigen anzuordnen ist. Diese Vorschriften der ZPO sind nach § 202 SGG auch im sozialgerichtlichen Verfahren entsprechend anzuwenden. Auch im vorliegenden Fall können danach die Kosten des Klägers für Heizstrom im Wege der Schätzung ermittelt werden.

4. Die Schätzung muss auf einer realistischen Grundlage erfolgen sowie in sich schlüssig und wirtschaftlich nachvollziehbar sein. Hierfür muss sie von nachvollziehbaren Ausgangs- und Anknüpfungstatsachen ausgehen. Der Senat hält es insoweit für sachgerecht, als Schätzgrundlage die mietrechtlichen Grundsätze über die Schätzung der Kosten für Heizstrom in der Betriebskostenabrechnung heranzuziehen (so auch LSG NRW, Urteile vom 26.03.2012 - L 19 AS 2051/11 und vom 24.09.2012 - L 19 AS 773/12; LSG Baden-Württemberg, Urteil vom 25.03.2011 - L 12 AS 2404/08 ).

Quelle: https://sozialgerichtsbarkeit.de/sgb/esgb/show.php?modul=esgb&id=185469&s0=&s1=&s2=&words=&sensitive=


Quelle:      http://tacheles-sozialhilfe.de/startseite/tickerarchiv/d/n/2021/


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