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§ 42a Darlehen Widerspruch hat aufschiebende Wirkung
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Grundsätzlich sind Aufhebungs- und Erstattungsbescheide zwingend an den gesetzlichen Vertreter zu richten.
SG Osnabrück, Urteil vom 16.03.2016 - S 22 AS 802/15
Leitsatz ( Juris )
Ein an einen Minderjährigen zu ergehender Verwaltungsakt ist an den gesetzlichen Vertreter zu adressieren, um wirksam bekannt gegeben zu werden. Ein an den Minderjährigen adressierter Verwaltungsakt wird auch bei zufälliger Kenntnisnahme des gesetzlichen Vertreters nicht wirksam bekannt gegeben.
Quelle: http://www.rechtsprechung.niedersachsen.de/jportal/portal/page/bsndprod.psml?doc.id=JURE160008021&st=null&doctyp=juris-r&showdoccase=1¶mfromHL=true#focuspoint
Quelle: http://tacheles-sozialhilfe.de/startseite/tickerarchiv/d/n/2019/
Willi S
Leitsatz ( Juris )
Ein an einen Minderjährigen zu ergehender Verwaltungsakt ist an den gesetzlichen Vertreter zu adressieren, um wirksam bekannt gegeben zu werden. Ein an den Minderjährigen adressierter Verwaltungsakt wird auch bei zufälliger Kenntnisnahme des gesetzlichen Vertreters nicht wirksam bekannt gegeben.
Quelle: http://www.rechtsprechung.niedersachsen.de/jportal/portal/page/bsndprod.psml?doc.id=JURE160008021&st=null&doctyp=juris-r&showdoccase=1¶mfromHL=true#focuspoint
Quelle: http://tacheles-sozialhilfe.de/startseite/tickerarchiv/d/n/2019/
Willi S
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