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Polnischer Staatsangehöriger pflegt seinen deutschen Vater - aufgrund der erbrachten Pflegeleistungen und der dafür erhaltenen Bezahlung besteht ein Anknüpfungspunkt zum deutschen Arbeitsmarkt
SG Osnabrück, Urteil vom 10.05.2016 - S 33 AS 470/13
Anspruch auf aufstockende SGB II-Leistungen haben Unionsbürger und ihre Familienangehörigen, die sich als Arbeitnehmer einschließlich geringfügig Beschäftigter oder Selbstständige in Deutschland aufhalten (Radüge in JurisPK SGB II, Stand: 14.03.2016, § 7, Rd.-Nr. 95).
Leitsatz (Juris )
Mit einem monatlichen Einkommen von 200,00 Euro besteht eine Anknüpfung zum deutschen Arbeitsmarkt. Der Anknüpfung steht die Nichtanmeldung der geringfügigen Beschäftigung nicht entgegen.
Quelle: http://www.rechtsprechung.niedersachsen.de/jportal/portal/page/bsndprod.psml;jsessionid=B343C0050AD441E5C881DCE94036D5BA.jp20?doc.id=JURE160008019&st=null&doctyp=juris-r&showdoccase=1¶mfromHL=true#focuspoint
Quelle: http://tacheles-sozialhilfe.de/startseite/tickerarchiv/d/n/2019/
Willi S
Anspruch auf aufstockende SGB II-Leistungen haben Unionsbürger und ihre Familienangehörigen, die sich als Arbeitnehmer einschließlich geringfügig Beschäftigter oder Selbstständige in Deutschland aufhalten (Radüge in JurisPK SGB II, Stand: 14.03.2016, § 7, Rd.-Nr. 95).
Leitsatz (Juris )
Mit einem monatlichen Einkommen von 200,00 Euro besteht eine Anknüpfung zum deutschen Arbeitsmarkt. Der Anknüpfung steht die Nichtanmeldung der geringfügigen Beschäftigung nicht entgegen.
Quelle: http://www.rechtsprechung.niedersachsen.de/jportal/portal/page/bsndprod.psml;jsessionid=B343C0050AD441E5C881DCE94036D5BA.jp20?doc.id=JURE160008019&st=null&doctyp=juris-r&showdoccase=1¶mfromHL=true#focuspoint
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Willi S
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