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: Entziehung/Versagungsbescheid

Seit der Neufassung des § 39 SGB II zum 01.04.2011 ist eine Entziehung der bewilligten Leistung nach § 66 Abs. 1 Satz 1 SGB I nicht mehr sofort vollziehbar gemäß § 39 Nr. 1 SGB II Bayerisches Landessozialgericht,Beschluss 04.2012, - L 7 AS 222/12/B ER


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Seit der Neufassung des § 39 SGB II zum 01.04.2011 ist eine Entziehung der bewilligten Leistung nach § 66 Abs. 1 Satz 1 SGB I nicht mehr sofort vollziehbar gemäß § 39 Nr. 1 SGB II Bayerisches Landessozialgericht,Beschluss 04.2012, - L 7 AS 222/12/B ER


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Polnischer Staatsangehöriger pflegt seinen deutschen Vater - aufgrund der erbrachten Pflegeleistungen und der dafür erhaltenen Bezahlung besteht ein Anknüpfungspunkt zum deutschen Arbeitsmarkt

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Beitrag von Willi Schartema Mo 23 Mai 2016 - 12:18

SG Osnabrück, Urteil vom 10.05.2016 - S 33 AS 470/13



Anspruch auf aufstockende SGB II-Leistungen haben Unionsbürger und ihre Familienangehörigen, die sich als Arbeitnehmer einschließlich geringfügig Beschäftigter oder Selbstständige in Deutschland aufhalten (Radüge in JurisPK SGB II, Stand: 14.03.2016, § 7, Rd.-Nr. 95).

Leitsatz (Juris )


Mit einem monatlichen Einkommen von 200,00 Euro besteht eine Anknüpfung zum deutschen Arbeitsmarkt. Der Anknüpfung steht die Nichtanmeldung der geringfügigen Beschäftigung nicht entgegen.

Quelle: http://www.rechtsprechung.niedersachsen.de/jportal/portal/page/bsndprod.psml;jsessionid=B343C0050AD441E5C881DCE94036D5BA.jp20?doc.id=JURE160008019&st=null&doctyp=juris-r&showdoccase=1&paramfromHL=true#focuspoint
 
Quelle:   http://tacheles-sozialhilfe.de/startseite/tickerarchiv/d/n/2019/


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