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§ 42a Darlehen Widerspruch hat aufschiebende Wirkung
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Hilfe in allen Lebenslagen Hartz IV :: Ihre erste Kategorie :: Fragen und Antworten zu Hartz IV :: BÜRGERARBEIT(eriNNEN)
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Bürgerarbeit muss nach Tarif bezahlt werden Bürgerarbeit muss zusätzlich sein ist es aber nicht und für 6.98 € STD.Lohn soll der Bürgerarbeiter pro Std Arbeiten so hätten die das gerne aber Irrtum nur Augenwischerei betrug mit Vorsatz.
Arbeitslosenversicherung wird nicht bezahlt durch das Einfordern des Tariflohn wird diese Regelung ausgehebelt.Es gelten dann die gleichen Bedingungen wie für einen Regulären Arbeitsvertrag mit 30 STD. Woche dann muss auch die Arbeitslosenversicherung bezahlt werden.
1080 € monatlich Brutto für den Bürgerarbeiter .Die Festangestellten die auch 30 Std. Woche haben wie Bürgerarbeiter bekommen 1600 € Brutto mit welchem Recht werden dem Bürgerarbeiter für die gleiche Arbeit die nicht zusätzlich ist nur 1080 € Brutto bezahlt.
Es geht hier auch um den § 28 Abs.1 SGB X wiederholte Rückwirkende Anträge.
Den ich glaube kaum wenn die Hartz IV Empfänger sofort den Tariflohn für ihre Arbeit Einfordern der ihnen gesetzlich zusteht das die Kommunen diesen bezahlen werden, dass wäre rechtswidrig. Also sofort Anträge stellen auf den Tarifbezogenen Lohn.
Da dies abgelehnt werden wird tritt der § 28 Abs.1 SGB X in Kraft Rückwirkende Anträge.
Ich sage aber gar nicht erst eine EGV unterschreiben niemals.
http://mittelhessen.verdi.de/sozialberatung/flyer-allgemein/burgerarbeit
Bei Manchen fällt der Groschen pfennigweise
Dafür wurde mit dem sogenannten Chancengesetz im SGB III § 421u eine eigene Rechtsgrundlage geschaffen.
§ 421u SGB III Versicherungsfreiheit von Bürgerarbeit
Diese Grundlage wurde geschaffen um mit Öffentlichen Geldern die Bürgerarbeit zu bezahlen.
Modellprojekts „Bürgerarbeit“ nicht der Versicherungspflicht zur Arbeitslosen- versicherung unterliegen.
Versicherungsfrei sind Personen in einer Beschäftigung, die im Rahmen eines Modellprojekts „Bürgerarbeit“ auf der Grundlage des Interessenbekundungsverfahrens des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales zur Durchführung von Modellprojekten „Bürgerarbeit“ vom 19. April 2010 (BAnz. S. 1541) durch Zuwendungen des Bundes gefördert wird. Diese Regelung tritt am 31. Dezember 2014 außer Kraft.
Dabei wurde aber bewusst dem Hartz IV Empfänger verschwiegen dass er bei dieser Bürgerarbeit zusätzlich den Tarifbezogenen Lohn von der Kommune einfordern kann.
Da es jetzt öffentlich gemacht wurde möchten viele Kommunen von der Bürgerarbeit nichts mehr wissen. Grund der Bürgerarbeiter kann ja einen Tarifbezogenen Lohn Einfordern, doch den Kommunen ist das zu teuer, diese Arbeit soll den Kommunen ja so gut wie nichts Kosten die hälfte wird mit öffentlichen Geldern bezahlt.
Das wurde auch so vertraglich beschlossen dass die Bürgerarbeiter auch zusätzlich das Recht haben den Tariflohn einzufordern. Das wird aber bei Abschluss des EGV zur Bürgerarbeit bewusst verschwiegen.
Und durch dieses Einfordern des Tariflohns wird die Bürgerarbeit wieder Arbeitslosenversicherungspflichtig also kann die Bestimmung der Bürgerarbeit.
Bürgerarbeit“ unterliegen nicht der Versicherungspflicht zur Arbeitslosen- Versicherung und hier nicht mehr zum Tragen kommt, wird damit ausgehebelt denn die Arbeitsverträge die den Bestimmungen der 30 STD. Woche unterliegen müssen Beiträge zur Arbeitslosenversicherung bezahlt werden.
Es gibt den § 14 SGB I Auskunft und Beratungspflicht hinzu kommt noch die Betreuungspflicht.
Es geht hier auch um den § 28 Abs.1 SGB X wiederholte Rückwirkende Anträge.
Den ich glaube kaum wenn die Hartz IV Empfänger sofort den Tariflohn für ihre Arbeit Einfordern der ihnen gesetzlich zusteht das die Kommunen diesen bezahlen werden, dass wäre rechtswidrig. Also sofort Anträge stellen auf den Tarifbezogenen Lohn.
Da dies abgelehnt werden wird tritt der § 28 Abs.1 SGB X in Kraft Rückwirkende Anträge.
Betreuungspflicht:
Nach der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts – BSG – kann ein Versicherter in bestimmten Fällen trotz Fehlens der gesetzlichen Voraussetzungen im Wege des sogenannten sozialrechtlichen Herstellungsanspruchs verlangen, so gestellt zu werden, als lägen die Voraussetzungen vor – hier also der rechtzeitig gestellte Leistungsantrag - , wenn es sich um Gestaltungen handelt, die gesetzlich zulässig sind.
Dies gilt insbesondere dann, wenn der Rechtsverlust darauf zurückzuführen ist, dass der Versicherungsträger eine sich aus dem Versicherungsverhältnis ergebende Nebenpflicht zur Auskunft, Beratung und verständnisvollen Förderung des Versicherten (§ 14 SGB I) verletzt hat, weil er sie, obwohl ein konkreter Anlass zu den genannten Dienstleistungen bestand, nicht oder nicht ausreichend erfüllt hat.
Diese - letztlich auf dem Grundsatz von Treu und Glauben beruhenden - Pflichten sind verletzt, wenn sie, obwohl ein konkreter Anlass zu den genannten Dienstleistungen bestanden hat, nicht oder nur unzureichend erfüllt worden sind. Anlass zu einer Auskunft oder Beratung ist dabei nicht erst dann gegeben, wenn der Versicherte darum nachsucht, sondern bereits dann, wenn sich in einem laufenden Verfahren klar zutage liegende Gestaltungsmöglichkeiten zeigen, deren Wahrnehmung offensichtlich so zweckmäßig sind, dass sie jeder verständige Versicherte mutmaßlich nutzen würde.
In einem solchen Fall ist der Versicherungsträger von Amts wegen verpflichtet, den Versicherten auf diese Gestaltungsmöglichkeiten hinzuweisen.
Die Verletzung solcher Betreuungspflichten führt zum Anspruch auf Herstellung des Zustandes, der bestehen würde, wenn sich der Versicherungsträger pflichtgemäß verhalten hätte (vgl zB BSG, Urteil vom 29.09.1987, 7 R Ar 23/86 in Juris mwN, Urteil vom 27.09.1983, 12 RK 44/82 in juris mwN). Die Pflichtverletzung eines anderen Sozialleistungsträger ist dem leistungspflichtigen Träger zuzurechnen, wenn sie ursächlich für dessen Leistungsablehnung ist.
Einschätzung des DGB Bundesvorstandes zur Bürgerarbeit
Liebe Kolleginnen, liebe Kollegen,
es hat sich wahrscheinlich inzwischen herumgesprochen, dass das BMAS die Zusage, Bürgerarbeiter sollen nach Tarif bezahlt werden, für den TVöD wieder zurückgenommen hat. Dies ist vor allem auch deswegen ärgerlich, weil in der FAQ Liste vom 21.5. ausdrücklich darauf verwiesen wurde, dass Eingeschränkte Öffnungsklauseln für ABM/AGH nicht gelten. Das Ministerium hat also in voller Kenntnis dieser Klausel im TVöD den Tarifvertrag für anwendbar erklärt. Da die Kommunen oder von ihr beauftrage Dritte in der Regel die Projektpartner sind, wäre überwiegend der TVöD als einschlägiger Tarifvertrag zur Anwendung gekommen.
----
FAQ-Liste vom 21.5.2010 Interessenbekundungsverfahren „Bürgerarbeit“ Seite 8
Muss für Teilnehmer/innen in Bürgerarbeit Tariflohn gezahlt werden?
Es gelten die jeweiligen tariflichen Regelungen. Eingeschränkte Öffnungsklauseln für ABM/AGH finden keine Anwendung.
Ist in den Fällen, in denen eine tarifliche Entgeltzahlung erfolgt, eine Aufstockung der Mittel aus dem EGT möglich?
Eine Aufstockung der Förderung für den Bürgerarbeitsplatz aus dem SGB II-Eingliederungstitel ist nicht möglich.
-----
Diese Rechtsanwendung ist aus Sicht des DGB richtig, weil es sich bei der Bürgerarbeit eben nicht um ABM oder AGH handelt, sondern eine eigenständige Beschäftigungsform geschaffen wurde, die aus öffentlichen Mitteln unterstützt wird.
Dafür wurde mit dem sogenannten Chancengesetz im SGB III § 421u eine eigene Rechtsgrundlage geschaffen.
Für dieses Argument spricht auch, dass die Bürgerarbeit aus Mitteln des ESF gefördert wird, was bei einem bestehenden Instrument nicht möglich gewesen wäre.
Nachdem vor allem in den ostdeutschen Bundesländern ein massiver Druck aufgebaut wurde, die Bezahlung zu senken, hat das BMAS offensichtlich das BMI um eine Rechtsauskunft gebeten.
Das BMI wiederum hat den Kommunalen Arbeitgeberverband eingeschaltet (nicht aber den anderen Tarifpartner ver.di). Da ist es kein Wunder, dass man zu der Ansicht gelangt ist, die Ausschlussklausel sei auch hier anwendbar.
Inzwischen hat ver.di reagiert und in einem Tarifgespräch u.a. diesem Punkt zur Sprache gebracht. Hierzu wurde uns folgend Nachricht übermittelt.
Ausnahme vom Geltungsbereich des TVöD für Beschäftigte in „Bürgerarbeit“
In einem Schreiben an eine kommunale Gebietskörperschaft hatte das BMAS unter Bezugnahme auf eine Auskunft des BMI ausgeführt, Beschäftigte der Kommunen im Rahmen der sogenannten Bürgerarbeit, die nicht unter § 260 SGB III (ABM) fällt, seien dennoch vom Geltungsbereich des TVöD ausgenommen, weil sie von dem Ausnahmetatbestand in § 1 Abs. 2 Buchst. k TVöD erfasst würden. Entsprechende Auskünfte werden auch von der Bundesagentur für Arbeit erteilt.
Hierzu wiesen wir darauf hin, dass Bundesbehörden nicht befugt sind, Dritten gegenüber Rechtsauskünfte zur Auslegung der bei den Dritten geltenden Tarifverträge zu erteilen und dass die inhaltliche Aussage in dem Schreiben des BMAS unzutreffend ist.
Die Vertreter des BMI sagten eine Prüfung zu. Ver.di hat zudem angekündigt, zu dieser Frage eine Expertise (soll als „TS-berichtet“ erscheinen) zu erstellen.
Viele DGB Regionen hatten eine Unterstützung für die Projekte signalisiert.
Dabei ist der DGB natürlich davon ausgegangen, dass die Zusagen des BMAS auch gelten.
Inzwischen haben einige DGB Regionen reagiert und die zuständige ARGE angeschrieben und um Auskunft gebeten, wie verfahren werden soll.
Dabei wurde zum Teil angekündigt, die Unterstützung für die Bürgerarbeit zu beenden, wenn die Rechtsaufassung des BMAS übernommen werden sollte.
Darüber hinaus stelle sich die Frage, auf welcher Basis der ortsübliche Lohn festgestellt werden soll.
Es besteht das Risiko, dass vergleichbare Tätigkeiten relativ willkürlich festgelegt werden und die Löhne sehr niedrig sein werden.
Ein Vergleichslohn müsste sich in jedem Fall auf die konkrete Tätigkeit beziehen.
Zum weiteren Vorgehen:
• Falls ihr in Projekte einbezogen seid, solltet ihr gegenüber der ARGE auf die Einhaltung der ursprünglichen Zusage bestehen. Dabei können die oben genannten Argumente behilflich sein.
Die Interpretation des BMI ist aus gewerkschaftlicher Sicht nicht bindend, da sie nicht mit allen Tarifvertragsparteien abgestimmt ist und auch inhaltlich zweifelhaft ist.
• Sollte es nicht zu einer Einigung kommen, muss über weitere Konsequenzen nachgedacht werden. Wir werden euch dazu in Kürze weitere Informationen zukommen lassen, wenn von Ver.di die Einschätzung der Tarifsituation vorliegt und wir mit dem Ministerium die Hintergründe geklärt haben.
Viele Grüße
Johannes Jakob
DGB Bundesvorstand
Bereich Arbeitsmarktpolitik
Lasst euch also nicht mit den
1080 Euro bei 30 Wochenstunden das ist nur das Entgelt aus der Förderung abspeisen.
Der Arbeitgeber/Träger muss selbst noch aus eigenem Topf zusätzlich was zu bezahlen, damit ein ortsüblicher Lohn zustande kommt. Das wurde auch so ausgehandelt. Dies hatte ich auch schon in einem Beitrag Bürgerarbeit geschrieben dass der Tariflohn eingefordert werden soll.
http://www.gegen-hartz.de/nachrichtenueberhartziv/hartz-iv-unklare-rechtslage-bei-der-buergerarbeit-74013.php
Hartz IV: Unklare Rechtslage bei der Bürgerarbeit
Massive Probleme mit der Bürgerarbeit
Hartz IV: Unklare Rechtslage und massive Probleme mit der Bürgerarbeit
[b]31.01.2011
Ver.di weist in der Ausgabe Nr. 054/2010 von "TS berichtet" darauf hin, dass Bürgerarbeit aufgrund fehlender gesetzlicher Festlegungen nicht vom Geltungsbereich des Tarifvertrages für den Öffentlichen Dienst (TVöD) ausgenommen ist. Gegensätzliche Aussagen des Bundesministerium für Arbeit und Soziales (BMAS) und der Bundesagentur für Arbeit (BA) entsprächen nicht der Wahrheit und wären nicht von ver.di autorisiert. Für den Bürgerarbeiter bedeutet dies, dass er auf Zahlung eines Tariflohnes nach TVöD klagen kann.
Ein weiters rechtliches Problem, welches sich auch aus dem schon genannten Fehlen gesetzlicher Festlegungen für die Bürgerarbeit ergibt, besteht hinsichtlich der Befristung der Bürgerarbeits-Jobs auf 3 Jahre, denn diese ist lt. § 14 Abs. 2 Teilzeit- und Befristungsgesetz (TzBfG) unzulässig. Zulässig sind danach nur Befristungen bis max. 2 Jahre. Eine Nichtanwendung des TzBfG, wie bei Arbeitsgelegenheiten nach § 16d SGB II (vgl. BAG in 5 AZR 857/06 vom 26 September 2007), kommt hier nicht in Frage, eben weil die Bürgerarbeit keine Maßnahme nach § 16d SGB II ist und auch sonst nirgendwo als Eingliederungsmaßnahme für das SGB II gesetzlich verankert wurde. Für den Bürgerarbeiter bedeutet dies, dass eine über 2 Jahre hinausgehende Befristung seines Bürgerarbeits-Jobs rechtswidrig und dieser dann automatisch unbefristet wäre.
[b][size=150]
Ein weiteres, zudem erhebliches, rechtliches Problem besteht darin, dass die Jobcenter in 2010 deutlich mehr ALG II-Empfänger für die Teilnahme an der Bürgerarbeit (mit der sog. Aktivierungsphase) verpflichtet haben, als tatsächlich Bürgerarbeits-Job vorhanden sein werden. Die Bürgerarbeits-Jobs wurden bis zu 5fach überzeichnet, d.h. es wurden ca. 5 Mal mehr Teilnehmer an der Bürgerarbeit verpflichtet, als es solche Arbeitsplätze geben wird. Dem lag die, realitätsferne und neoliberale, Annahme von BMAS und BA zugrunde: „wer nur arbeiten wolle, der würde auch einen Job finden, es mangele nur an den Eigenbemühungen“, somit würden die Jobcenter den größten Teil der teilnehmenden ALG II-Empfänger während der vorausgehenden 6monatigen Aktivierungsphase ohnehin in den 1. Arbeitsmarkt vermittelt haben, so die Annahme. Das hat sich nun als verheerender Trugschluss herausgestellt, womit das BMAS zudem diese neoliberale Annahme selbst widerlegt hat. Die Mehrzahl der teilnehmenden ALG II-Empfänger konnte nicht in den 1. Arbeitsmarkt vermittelt werden, diese haben nun einen Rechtsanspruch auf einen Bürgerarbeits-Job.
Ein erhebliches logistisches Problem besteht darin, dass sich kaum Träger für die Bürgerarbeits-Jobs finden und wenn, dann werden die meisten Anträge abgelehnt, da sie nicht die Fördervoraussetzungen erfüllen (u.a. „Bürgerarbeit läuft in Thüringen schleppend an“, mdr.de vom 30 Januar 2011). Diese Jobs dürfen nämlich nicht auf dem 1. Arbeitsmarkt angesiedelt sein und müssen die Kriterien der Zusätzlichkeit und des öffentlichen Interesses erfüllen.
Da das von-der-Leyen-Projekt „Bürgerarbeit“ mit 600 Millionen Euro von der EU gefördert wird, muss hier auf eine sehr genaue Einhaltung der Fördervoraussetzungen geachtet werden, denn sonst muss von der Leyen dieses Geld an die EU zurück zahlen. Deshalb kann hier auch nicht von den Jobcentern getrickst werden, wie es bei den Arbeitsgelegenheiten mit Mehraufwandsentschädigung, den sog. 1-Euro-Jobs, üblich ist, die mehrheitlich auf dem 1. Arbeitsmarkt angesiedelt sind, obwohl dies gar nicht zulässig ist (u.a. steuerzahler.de vom 15 November 2010).
Nach bisher unbestätigten Berichten wird deshalb eine Lücke im Modell „Bürgerarbeit“ ausgenutzt: die Formulierung „bis zu 3 Jahre“. Diese Formulierung sollte eigentlich ausdrücken, dass der Bürgerarbeits-Job bis zu 3 Jahre andauert, wenn der Bürgerarbeiter nicht vorher eine Beschäftigung auf dem 1. Arbeitsmarkt findet, denn genau dahin soll der Bürgerarbeits-Jobs führen. Nunmehr beabsichtigen die Jobcenter, diese Formulierung so auszulegen, dass es keinen Rechtsanspruch auf die Dauer von 3 Jahren gibt. Sie wollen, weil es nicht annährend genügend davon gibt, einen Bürgerarbeits-Job unter mehreren ALG II-Empfängern aufteilen, d.h. einem Bürgerarbeits-Job werden innerhalb der 3jährigen Befristung des Jobs bis zu 6 ALG II-Empfänger nacheinander zugewiesen. Die Beschäftigungsdauer des Einzelnen sinkt dann auf 6 Monate. Damit wird auch gleich noch das Problem der unzulässigen 3jährgen Befristung umgangen.
Denjenigen ALG II-Empfängern, die gehofft hatten, nach der erfolglosen Aktivierungsphase auf das von-der-Leyen-Wort setzen zu können und tatsächlich eine auf 3 Jahre angelegte Beschäftigung zu erhalten, die als Sprungbrett in den 1. Arbeitsmarkt wirken soll und kann, stellen nun fest, dass sie einmal mehr aus politischen Interessen und infolge der Inkompetenz unserer Regierungspolitiker veralbert wurden.
1080 € monatlich Brutto für den Bürgerarbeiter .Die Festangestellten die auch 30 Std. Woche haben wie Bürgerarbeiter bekommen 1600 € Brutto mit welchem Recht werden dem Bürgerarbeiter für die gleiche Arbeit die nicht zusätzlich ist nur 1080 € Brutto bezahlt.
Es geht hier auch um den § 28 Abs.1 SGB X wiederholte Rückwirkende Anträge.
Den ich glaube kaum wenn die Hartz IV Empfänger sofort den Tariflohn für ihre Arbeit Einfordern der ihnen gesetzlich zusteht das die Kommunen diesen bezahlen werden, dass wäre rechtswidrig. Also sofort Anträge stellen auf den Tarifbezogenen Lohn.
Da dies abgelehnt werden wird tritt der § 28 Abs.1 SGB X in Kraft Rückwirkende Anträge.
Ich sage aber gar nicht erst eine EGV unterschreiben niemals.
http://mittelhessen.verdi.de/sozialberatung/flyer-allgemein/burgerarbeit
Bei Manchen fällt der Groschen pfennigweise
Dafür wurde mit dem sogenannten Chancengesetz im SGB III § 421u eine eigene Rechtsgrundlage geschaffen.
§ 421u SGB III Versicherungsfreiheit von Bürgerarbeit
Diese Grundlage wurde geschaffen um mit Öffentlichen Geldern die Bürgerarbeit zu bezahlen.
Modellprojekts „Bürgerarbeit“ nicht der Versicherungspflicht zur Arbeitslosen- versicherung unterliegen.
Versicherungsfrei sind Personen in einer Beschäftigung, die im Rahmen eines Modellprojekts „Bürgerarbeit“ auf der Grundlage des Interessenbekundungsverfahrens des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales zur Durchführung von Modellprojekten „Bürgerarbeit“ vom 19. April 2010 (BAnz. S. 1541) durch Zuwendungen des Bundes gefördert wird. Diese Regelung tritt am 31. Dezember 2014 außer Kraft.
Dabei wurde aber bewusst dem Hartz IV Empfänger verschwiegen dass er bei dieser Bürgerarbeit zusätzlich den Tarifbezogenen Lohn von der Kommune einfordern kann.
Da es jetzt öffentlich gemacht wurde möchten viele Kommunen von der Bürgerarbeit nichts mehr wissen. Grund der Bürgerarbeiter kann ja einen Tarifbezogenen Lohn Einfordern, doch den Kommunen ist das zu teuer, diese Arbeit soll den Kommunen ja so gut wie nichts Kosten die hälfte wird mit öffentlichen Geldern bezahlt.
Das wurde auch so vertraglich beschlossen dass die Bürgerarbeiter auch zusätzlich das Recht haben den Tariflohn einzufordern. Das wird aber bei Abschluss des EGV zur Bürgerarbeit bewusst verschwiegen.
Und durch dieses Einfordern des Tariflohns wird die Bürgerarbeit wieder Arbeitslosenversicherungspflichtig also kann die Bestimmung der Bürgerarbeit.
Bürgerarbeit“ unterliegen nicht der Versicherungspflicht zur Arbeitslosen- Versicherung und hier nicht mehr zum Tragen kommt, wird damit ausgehebelt denn die Arbeitsverträge die den Bestimmungen der 30 STD. Woche unterliegen müssen Beiträge zur Arbeitslosenversicherung bezahlt werden.
Es gibt den § 14 SGB I Auskunft und Beratungspflicht hinzu kommt noch die Betreuungspflicht.
Es geht hier auch um den § 28 Abs.1 SGB X wiederholte Rückwirkende Anträge.
Den ich glaube kaum wenn die Hartz IV Empfänger sofort den Tariflohn für ihre Arbeit Einfordern der ihnen gesetzlich zusteht das die Kommunen diesen bezahlen werden, dass wäre rechtswidrig. Also sofort Anträge stellen auf den Tarifbezogenen Lohn.
Da dies abgelehnt werden wird tritt der § 28 Abs.1 SGB X in Kraft Rückwirkende Anträge.
Betreuungspflicht:
Nach der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts – BSG – kann ein Versicherter in bestimmten Fällen trotz Fehlens der gesetzlichen Voraussetzungen im Wege des sogenannten sozialrechtlichen Herstellungsanspruchs verlangen, so gestellt zu werden, als lägen die Voraussetzungen vor – hier also der rechtzeitig gestellte Leistungsantrag - , wenn es sich um Gestaltungen handelt, die gesetzlich zulässig sind.
Dies gilt insbesondere dann, wenn der Rechtsverlust darauf zurückzuführen ist, dass der Versicherungsträger eine sich aus dem Versicherungsverhältnis ergebende Nebenpflicht zur Auskunft, Beratung und verständnisvollen Förderung des Versicherten (§ 14 SGB I) verletzt hat, weil er sie, obwohl ein konkreter Anlass zu den genannten Dienstleistungen bestand, nicht oder nicht ausreichend erfüllt hat.
Diese - letztlich auf dem Grundsatz von Treu und Glauben beruhenden - Pflichten sind verletzt, wenn sie, obwohl ein konkreter Anlass zu den genannten Dienstleistungen bestanden hat, nicht oder nur unzureichend erfüllt worden sind. Anlass zu einer Auskunft oder Beratung ist dabei nicht erst dann gegeben, wenn der Versicherte darum nachsucht, sondern bereits dann, wenn sich in einem laufenden Verfahren klar zutage liegende Gestaltungsmöglichkeiten zeigen, deren Wahrnehmung offensichtlich so zweckmäßig sind, dass sie jeder verständige Versicherte mutmaßlich nutzen würde.
In einem solchen Fall ist der Versicherungsträger von Amts wegen verpflichtet, den Versicherten auf diese Gestaltungsmöglichkeiten hinzuweisen.
Die Verletzung solcher Betreuungspflichten führt zum Anspruch auf Herstellung des Zustandes, der bestehen würde, wenn sich der Versicherungsträger pflichtgemäß verhalten hätte (vgl zB BSG, Urteil vom 29.09.1987, 7 R Ar 23/86 in Juris mwN, Urteil vom 27.09.1983, 12 RK 44/82 in juris mwN). Die Pflichtverletzung eines anderen Sozialleistungsträger ist dem leistungspflichtigen Träger zuzurechnen, wenn sie ursächlich für dessen Leistungsablehnung ist.
Einschätzung des DGB Bundesvorstandes zur Bürgerarbeit
Liebe Kolleginnen, liebe Kollegen,
es hat sich wahrscheinlich inzwischen herumgesprochen, dass das BMAS die Zusage, Bürgerarbeiter sollen nach Tarif bezahlt werden, für den TVöD wieder zurückgenommen hat. Dies ist vor allem auch deswegen ärgerlich, weil in der FAQ Liste vom 21.5. ausdrücklich darauf verwiesen wurde, dass Eingeschränkte Öffnungsklauseln für ABM/AGH nicht gelten. Das Ministerium hat also in voller Kenntnis dieser Klausel im TVöD den Tarifvertrag für anwendbar erklärt. Da die Kommunen oder von ihr beauftrage Dritte in der Regel die Projektpartner sind, wäre überwiegend der TVöD als einschlägiger Tarifvertrag zur Anwendung gekommen.
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FAQ-Liste vom 21.5.2010 Interessenbekundungsverfahren „Bürgerarbeit“ Seite 8
Muss für Teilnehmer/innen in Bürgerarbeit Tariflohn gezahlt werden?
Es gelten die jeweiligen tariflichen Regelungen. Eingeschränkte Öffnungsklauseln für ABM/AGH finden keine Anwendung.
Ist in den Fällen, in denen eine tarifliche Entgeltzahlung erfolgt, eine Aufstockung der Mittel aus dem EGT möglich?
Eine Aufstockung der Förderung für den Bürgerarbeitsplatz aus dem SGB II-Eingliederungstitel ist nicht möglich.
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Diese Rechtsanwendung ist aus Sicht des DGB richtig, weil es sich bei der Bürgerarbeit eben nicht um ABM oder AGH handelt, sondern eine eigenständige Beschäftigungsform geschaffen wurde, die aus öffentlichen Mitteln unterstützt wird.
Dafür wurde mit dem sogenannten Chancengesetz im SGB III § 421u eine eigene Rechtsgrundlage geschaffen.
Für dieses Argument spricht auch, dass die Bürgerarbeit aus Mitteln des ESF gefördert wird, was bei einem bestehenden Instrument nicht möglich gewesen wäre.
Nachdem vor allem in den ostdeutschen Bundesländern ein massiver Druck aufgebaut wurde, die Bezahlung zu senken, hat das BMAS offensichtlich das BMI um eine Rechtsauskunft gebeten.
Das BMI wiederum hat den Kommunalen Arbeitgeberverband eingeschaltet (nicht aber den anderen Tarifpartner ver.di). Da ist es kein Wunder, dass man zu der Ansicht gelangt ist, die Ausschlussklausel sei auch hier anwendbar.
Inzwischen hat ver.di reagiert und in einem Tarifgespräch u.a. diesem Punkt zur Sprache gebracht. Hierzu wurde uns folgend Nachricht übermittelt.
Ausnahme vom Geltungsbereich des TVöD für Beschäftigte in „Bürgerarbeit“
In einem Schreiben an eine kommunale Gebietskörperschaft hatte das BMAS unter Bezugnahme auf eine Auskunft des BMI ausgeführt, Beschäftigte der Kommunen im Rahmen der sogenannten Bürgerarbeit, die nicht unter § 260 SGB III (ABM) fällt, seien dennoch vom Geltungsbereich des TVöD ausgenommen, weil sie von dem Ausnahmetatbestand in § 1 Abs. 2 Buchst. k TVöD erfasst würden. Entsprechende Auskünfte werden auch von der Bundesagentur für Arbeit erteilt.
Hierzu wiesen wir darauf hin, dass Bundesbehörden nicht befugt sind, Dritten gegenüber Rechtsauskünfte zur Auslegung der bei den Dritten geltenden Tarifverträge zu erteilen und dass die inhaltliche Aussage in dem Schreiben des BMAS unzutreffend ist.
Die Vertreter des BMI sagten eine Prüfung zu. Ver.di hat zudem angekündigt, zu dieser Frage eine Expertise (soll als „TS-berichtet“ erscheinen) zu erstellen.
Viele DGB Regionen hatten eine Unterstützung für die Projekte signalisiert.
Dabei ist der DGB natürlich davon ausgegangen, dass die Zusagen des BMAS auch gelten.
Inzwischen haben einige DGB Regionen reagiert und die zuständige ARGE angeschrieben und um Auskunft gebeten, wie verfahren werden soll.
Dabei wurde zum Teil angekündigt, die Unterstützung für die Bürgerarbeit zu beenden, wenn die Rechtsaufassung des BMAS übernommen werden sollte.
Darüber hinaus stelle sich die Frage, auf welcher Basis der ortsübliche Lohn festgestellt werden soll.
Es besteht das Risiko, dass vergleichbare Tätigkeiten relativ willkürlich festgelegt werden und die Löhne sehr niedrig sein werden.
Ein Vergleichslohn müsste sich in jedem Fall auf die konkrete Tätigkeit beziehen.
Zum weiteren Vorgehen:
• Falls ihr in Projekte einbezogen seid, solltet ihr gegenüber der ARGE auf die Einhaltung der ursprünglichen Zusage bestehen. Dabei können die oben genannten Argumente behilflich sein.
Die Interpretation des BMI ist aus gewerkschaftlicher Sicht nicht bindend, da sie nicht mit allen Tarifvertragsparteien abgestimmt ist und auch inhaltlich zweifelhaft ist.
• Sollte es nicht zu einer Einigung kommen, muss über weitere Konsequenzen nachgedacht werden. Wir werden euch dazu in Kürze weitere Informationen zukommen lassen, wenn von Ver.di die Einschätzung der Tarifsituation vorliegt und wir mit dem Ministerium die Hintergründe geklärt haben.
Viele Grüße
Johannes Jakob
DGB Bundesvorstand
Bereich Arbeitsmarktpolitik
Lasst euch also nicht mit den
1080 Euro bei 30 Wochenstunden das ist nur das Entgelt aus der Förderung abspeisen.
Der Arbeitgeber/Träger muss selbst noch aus eigenem Topf zusätzlich was zu bezahlen, damit ein ortsüblicher Lohn zustande kommt. Das wurde auch so ausgehandelt. Dies hatte ich auch schon in einem Beitrag Bürgerarbeit geschrieben dass der Tariflohn eingefordert werden soll.
http://www.gegen-hartz.de/nachrichtenueberhartziv/hartz-iv-unklare-rechtslage-bei-der-buergerarbeit-74013.php
Hartz IV: Unklare Rechtslage bei der Bürgerarbeit
Massive Probleme mit der Bürgerarbeit
Hartz IV: Unklare Rechtslage und massive Probleme mit der Bürgerarbeit
[b]31.01.2011
Ver.di weist in der Ausgabe Nr. 054/2010 von "TS berichtet" darauf hin, dass Bürgerarbeit aufgrund fehlender gesetzlicher Festlegungen nicht vom Geltungsbereich des Tarifvertrages für den Öffentlichen Dienst (TVöD) ausgenommen ist. Gegensätzliche Aussagen des Bundesministerium für Arbeit und Soziales (BMAS) und der Bundesagentur für Arbeit (BA) entsprächen nicht der Wahrheit und wären nicht von ver.di autorisiert. Für den Bürgerarbeiter bedeutet dies, dass er auf Zahlung eines Tariflohnes nach TVöD klagen kann.
Ein weiters rechtliches Problem, welches sich auch aus dem schon genannten Fehlen gesetzlicher Festlegungen für die Bürgerarbeit ergibt, besteht hinsichtlich der Befristung der Bürgerarbeits-Jobs auf 3 Jahre, denn diese ist lt. § 14 Abs. 2 Teilzeit- und Befristungsgesetz (TzBfG) unzulässig. Zulässig sind danach nur Befristungen bis max. 2 Jahre. Eine Nichtanwendung des TzBfG, wie bei Arbeitsgelegenheiten nach § 16d SGB II (vgl. BAG in 5 AZR 857/06 vom 26 September 2007), kommt hier nicht in Frage, eben weil die Bürgerarbeit keine Maßnahme nach § 16d SGB II ist und auch sonst nirgendwo als Eingliederungsmaßnahme für das SGB II gesetzlich verankert wurde. Für den Bürgerarbeiter bedeutet dies, dass eine über 2 Jahre hinausgehende Befristung seines Bürgerarbeits-Jobs rechtswidrig und dieser dann automatisch unbefristet wäre.
[b][size=150]
Ein weiteres, zudem erhebliches, rechtliches Problem besteht darin, dass die Jobcenter in 2010 deutlich mehr ALG II-Empfänger für die Teilnahme an der Bürgerarbeit (mit der sog. Aktivierungsphase) verpflichtet haben, als tatsächlich Bürgerarbeits-Job vorhanden sein werden. Die Bürgerarbeits-Jobs wurden bis zu 5fach überzeichnet, d.h. es wurden ca. 5 Mal mehr Teilnehmer an der Bürgerarbeit verpflichtet, als es solche Arbeitsplätze geben wird. Dem lag die, realitätsferne und neoliberale, Annahme von BMAS und BA zugrunde: „wer nur arbeiten wolle, der würde auch einen Job finden, es mangele nur an den Eigenbemühungen“, somit würden die Jobcenter den größten Teil der teilnehmenden ALG II-Empfänger während der vorausgehenden 6monatigen Aktivierungsphase ohnehin in den 1. Arbeitsmarkt vermittelt haben, so die Annahme. Das hat sich nun als verheerender Trugschluss herausgestellt, womit das BMAS zudem diese neoliberale Annahme selbst widerlegt hat. Die Mehrzahl der teilnehmenden ALG II-Empfänger konnte nicht in den 1. Arbeitsmarkt vermittelt werden, diese haben nun einen Rechtsanspruch auf einen Bürgerarbeits-Job.
Ein erhebliches logistisches Problem besteht darin, dass sich kaum Träger für die Bürgerarbeits-Jobs finden und wenn, dann werden die meisten Anträge abgelehnt, da sie nicht die Fördervoraussetzungen erfüllen (u.a. „Bürgerarbeit läuft in Thüringen schleppend an“, mdr.de vom 30 Januar 2011). Diese Jobs dürfen nämlich nicht auf dem 1. Arbeitsmarkt angesiedelt sein und müssen die Kriterien der Zusätzlichkeit und des öffentlichen Interesses erfüllen.
Da das von-der-Leyen-Projekt „Bürgerarbeit“ mit 600 Millionen Euro von der EU gefördert wird, muss hier auf eine sehr genaue Einhaltung der Fördervoraussetzungen geachtet werden, denn sonst muss von der Leyen dieses Geld an die EU zurück zahlen. Deshalb kann hier auch nicht von den Jobcentern getrickst werden, wie es bei den Arbeitsgelegenheiten mit Mehraufwandsentschädigung, den sog. 1-Euro-Jobs, üblich ist, die mehrheitlich auf dem 1. Arbeitsmarkt angesiedelt sind, obwohl dies gar nicht zulässig ist (u.a. steuerzahler.de vom 15 November 2010).
Nach bisher unbestätigten Berichten wird deshalb eine Lücke im Modell „Bürgerarbeit“ ausgenutzt: die Formulierung „bis zu 3 Jahre“. Diese Formulierung sollte eigentlich ausdrücken, dass der Bürgerarbeits-Job bis zu 3 Jahre andauert, wenn der Bürgerarbeiter nicht vorher eine Beschäftigung auf dem 1. Arbeitsmarkt findet, denn genau dahin soll der Bürgerarbeits-Jobs führen. Nunmehr beabsichtigen die Jobcenter, diese Formulierung so auszulegen, dass es keinen Rechtsanspruch auf die Dauer von 3 Jahren gibt. Sie wollen, weil es nicht annährend genügend davon gibt, einen Bürgerarbeits-Job unter mehreren ALG II-Empfängern aufteilen, d.h. einem Bürgerarbeits-Job werden innerhalb der 3jährigen Befristung des Jobs bis zu 6 ALG II-Empfänger nacheinander zugewiesen. Die Beschäftigungsdauer des Einzelnen sinkt dann auf 6 Monate. Damit wird auch gleich noch das Problem der unzulässigen 3jährgen Befristung umgangen.
Denjenigen ALG II-Empfängern, die gehofft hatten, nach der erfolglosen Aktivierungsphase auf das von-der-Leyen-Wort setzen zu können und tatsächlich eine auf 3 Jahre angelegte Beschäftigung zu erhalten, die als Sprungbrett in den 1. Arbeitsmarkt wirken soll und kann, stellen nun fest, dass sie einmal mehr aus politischen Interessen und infolge der Inkompetenz unserer Regierungspolitiker veralbert wurden.
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Di 14 Apr 2020 - 10:20 von Willi Schartema
» Drei Meldeversäumnisse sind nicht automatisch ein Grund, die Hilfebedürftigkeit in Frage zu stellen. Mitwirkungspflichten neben Sanktionsregelungen SG München, Beschluss v. 18.04.2019 - S 46 AS 785/19 ER
Mo 27 Mai 2019 - 8:47 von Willi Schartema
» Zur Rechtsfrage, ob die auf ein anderes, noch nicht erzieltes Einkommen aufgewendeten (Werbungs-)Kosten von anderem Erwerbseinkommen abgesetzt werden können. SG Dresden, Urt. v. 27.03.2019 - S 40 AS 6296/15 - rechtskräftig
Mo 27 Mai 2019 - 8:40 von Willi Schartema
» Rechtsbehelfsbelehrung - elektronischer Rechtsverkehr - Widerspruchsfrist Sozialgericht Berlin, Urt. v. 10.05.2019 - S 37 AS 13511/18
Mo 27 Mai 2019 - 8:29 von Willi Schartema
» Mietspiegel 2019- anwendbar ab sofort, ein Beitrag von RA Kay Füßlein SG Berlin, Urt. vom 15.05.2019 - S 142 AS 12605/18
Mo 27 Mai 2019 - 8:25 von Willi Schartema
» Gewährung von Leistungen nach dem ALG II ohne die Minderung um einen Versagungsbetrag i.R.v. Mitwirkungspflichten eines Leistungsberechtigten (hier: Einreichung der Vaterschaftsanerkennung für einen Unterhaltsvorschuss).
Mo 27 Mai 2019 - 8:20 von Willi Schartema
» Arbeitslosenversicherung: Anspruch auf Gewährung von Berufsausbildungsbeihilfe bei einem Asylbewerber mit Aufenthaltsgestattung ( (vergleiche hierzu ausführlich den Beschluss des
Mo 27 Mai 2019 - 8:11 von Willi Schartema
» Normen: § 4 AsylbLG, § 86b Abs. 2 SGG - Schlagworte: Eilverfahren, Krankenbehandlung, AsylbLG, Diagnostik, Epilepsie Sozialgericht Kassel – Az.: S 12 AY 8/19 ER vom 17.05.2019
Mo 27 Mai 2019 - 8:06 von Willi Schartema
» Keine Bereinigung einer Abfindung um Anwaltskosten nach einer verhaltensbedingten fristlosen Kündigung nicht mindernd zu berücksichtigen sind. LSG NRW, Urt. v. 09.04.2019 - L 9 AL 224/18
Mo 27 Mai 2019 - 8:01 von Willi Schartema
» Vollmachtsloser Vertreter; Kostenentscheidung; Kostentragung versteckte Missbrauchsgebühr Landessozialgericht Berlin-Brandenburg, Urt. v. 21.03.2019 - L 31 AS 2727/15
Mo 27 Mai 2019 - 7:52 von Willi Schartema