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Arbeiten was muss beachtet werden § 10 SGB II 1€ Jobs gegen Mehraufwandsentschädigung § 261 SGB III Zusätzlichkeit diese Anforderung muss der 1€ Job erfüllen Lies dir diesen Abschnitt der Kommentierung zu § 10 SGB II (Zumutbarkeit) gut durch
Zitat:
Eine Entscheidung über die Zumutbarkeit einer Arbeit gebietet nach den Maßstäben des SGB II eine Gesamtbetrachtung des Förderns und Forderns (so auch Bieback NZS 2005, 337, 340), die zu dem Ergebnis kommen muss, dass die Zumutbarkeit dem SGB II-Standard (Rn 27) entspricht.
Sie ist als Arbeitseingliederungsplanung im Gespräch mit dem persönlichen Ansprechpartner (§ 4 Nr. 1, § 14 Satz 2 SGB II) vorzunehmen. Bis zu ihrem Abschluss durch eine Eingliederungsvereinbarung oder einen Verwaltungsakt (§ 15 Abs. 1) liegt ein wichtiger Grund für die Unzumutbarkeit einer Arbeit vor (ähnlich der Suchphase, die im BSHG eingeräumt wurde, s. OVG BE FEVS 34, 240, 248 f., für sie weiterhin Estelmann in Estelmann § 10 Rn 82). Gefordert wird vom SGB II (§ 2 Abs. 1 Satz 1) die Ausschöpfung aller Möglichkeiten zur Beendigung oder Verringerung der Hilfebedürftigkeit.
Vorrangig ist geeignete Arbeit, d.h. solche, welche den persönlichen Fähigkeiten entspricht, die individuelle Lebenssituation berücksichtigt, möglichst die Hilfebedürftigkeit beendet und dauerhaft zur Eingliederung führt (arg. § 3 Abs. 1 Satz 2, 3). Ist eine solche Arbeit konkret nicht vorhanden, sind möglichst Arbeitseingliederungsmaßnahmen einschließlich Bildung durchzuführen (arg. §§ 3 Abs. 1 Satz 2, 14 Satz 1).
Kommen geeignete Arbeit und Arbeitseingliederungsmaßnahmen nicht in Betracht – aber nur dann (anders für das BSHG OVG HH FEVS 41, 417: jede mögliche Arbeit muss sofort aufgenommen werden, OVG BE FEVS 34, 189, 191 „Nachtportier, Hoteldiener, Küchenhelfer“, OVG HH FEVS 41, 417, 419 „Bote, Pförtner, Nachtwächter“) – ist zur Überwindung der Hilfebedürftigkeit jede zumutbare Arbeit (Hilfs-, Leih-, Zeitarbeit, zu den immer mehr verbreiteten atypischen Beschäftigungsverhältnissen Schreiner 2008, 61 ff., Christ und Sozialist 4/2008, 54 ff.) auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt zu übernehmen (wobei bei jungen Menschen zwischen 14 und 24 Jahren darauf hingewirkt werden soll, dass die Arbeit zur Verbesserung ihrer beruflichen Kenntnisse und Fähigkeiten beiträgt, s. § 3 Abs. 2 Satz 2).
Ist dies in absehbarer Zeit nicht möglich, hat ein erwerbsfähiger Hilfebedürftiger eine ihm angebotene zumutbare Arbeitsgelegenheit gemäß den gesetzlichen Voraussetzungen (s. § 16 d) wahrzunehmen (§ 2 Abs. 1 Satz 3), sofern sie erforderlich ist (§ 3 Abs. 1 S. 1 SGB II, dazu Krahmer/Spindler NDV 2005, 17, Rixen SozSich 2005, 152 ff.); bei jungen Menschen zwischen 15 und 24 Jahren soll sie zur Verbesserung ihrer beruflichen Kenntnisse und Fähigkeiten beitragen (s. § 3 Abs. 2 Satz 2).
Ambrost in Münder, Sozialgesetzbuch II, 4. Auflage 2011, § 10 Abs. 2 SGB II Rz 48
Zitat:
...Darüber hinaus sind auch allein nicht ausreichende Unzumutbarkeitsgründe in eine SGB II-Gesamtbetrachtung (Rn 48) einzubeziehen, so dass eine Vermittlung in unterwertige und bisherigen Qualifikationen zuwiderlaufende Tätigkeiten nicht zumutbar ist, wenn sie einer dauerhaften und nachhaltigen Eingliederung entgegenstehen (Kohte SozSich 2005, 146, 147 unter Bezug auf Jagoda BT-Dr. 13/5936, 15). ...
a. a. O. Rz 36
Wertersatz einklagen bei 1 € Jobs das Jobcenter muss bezahlen
Rechtsprechung zu § 16d SGB II
BSG, 27.08.2011 - B 4 AS 1/10
http://lexetius.com/2011,4883
BSG, 13.04.2011 - B 14 AS 98/10
http://lexetius.com/2011,4545
BSG, 13.04.2011 - B 14 AS 101/10
http://lexetius.com/2011,4447
Arbeitsgelegenheiten gegen Mehraufwandsentschädigung
gemeinnützig und zusätzlich?
Von Gregor Kochan, Diakonisches Werk Braunschweig
Einleitung:
In diversen Verlautbarungen und Stellungnahmen zu den Arbeitsgelegenheiten gem. § 16 Abs.3 SGB II wird als Voraussetzung hervorgehoben, dass diese zusätzlich und gemeinnützig sein müssen (so zuletzt der Bundesvorstand des DGB in der Erklärung „Gewerkschaftliche Eckpunkte zur öffentlich geförderten Beschäftigung” vom 05.10.04). Auch das Bundesministerium für Wirtschaft und Arbeit weist darauf hin, dass die „Zusatzjobs”, so die Sprachregelung von BMWA und BA zu den Arbeitsgelegenheiten, zusätzlich und gemeinnützig sind (BMWA, „Fördern mit dem SGB II” vom 03.09.04, S. 2).
In der „Gemeinsamen Erklärung der Bundesagentur für Arbeit u.a. (Gestaltung der öffentlich geförderten Beschäftigung im Rahmen der Grundsicherung für Arbeitssuchende [SGB II])” von Oktober 2004 heißt es, diese habe das Ziel, gemeinsame Qualitätsstandards für die gemeinnützige Beschäftigung zu betonen (vgl. Erklärung S. 2).
Voraussetzungen gem. § 16 Abs.3 SGB II:
Vielfach wird angemerkt, § 16 Abs.3 SGB II übernehme das Instrument der Arbeitsgelegenheit aus § 19 BSHG (so u.a. die Begründung zum Entwurf des SGB II; BT-Drucksache 15/1516, S.54).
Voraussetzung für die Arbeitsgelegenheit gegen Mehraufwand gem. § 19 Abs.2 S.1 Alt.2 BSHG ist, dass die Arbeit gemeinnützig und zusätzlich ist.
[§ 19 Abs.2 BSHG: Wird für den Hilfe Suchenden Gelegenheit zu gemeinnütziger und zusätzlicher Arbeit geschaffen, …]
§ 16 Abs.3 SGB II legt als Voraussetzung fest, dass die Gelegenheit im öffentlichen Interesse liegend und zusätzlich sein muss.
[§ 16 Abs.3 SGB II: Werden Gelegenheiten für im öffentlichen Interesse liegende, zusätzliche Arbeiten nicht nach…]
Es ist deshalb zu untersuchen, ob durch die unterschiedliche Wortwahl auch unterschiedliche Kriterien für die Zulässigkeit von Arbeitsgelegenheiten geschaffen werden (sollten).
Gemeinnützig
Unter gemeinnützig i.S.d. BSHG versteht man, unter Bezugnahme auf § 261 Abs.3 SGB III, die Tätigkeiten, die dem allgemeinen bzw. öffentlichen Wohl und nicht erwerbswirtschaftlichen Zwecken dienen (Krahmer in LPK-BSHG § 19 Rdnr.. Auf dem Waren- und Dienstleistungsmarkt darf keine Konkurrenz zu Privatunternehmen entstehen (Krahmer a.a.o., m.w.N.).
Im öffentlichen Interesse
Arbeiten liegen im öffentlichen Interesse, wenn das Arbeitsergebnis der Allgemeinheit dient (Brühl/Hofmann SGB II, S.85). Öffentlich geförderte Beschäftigung ist dann im öffentlichen Interesse, wenn sie zu einer Wertschöpfung führt, die der Allgemeinheit zugute kommt (Jahn SGB III § 261 Rdnr.12 [Karst]).
Abgrenzung
Soweit in der Kommentierung zum BSHG (vgl. Krahmer a.a.O.) zum Begriff „gemeinnützig” auf § 261 Abs.3 SGB III verwiesen wird, könnte man zu der Ansicht gelangen, dass die Begriffe „gemeinnützig” und „im öffentlichen Interesse” als gleichbedeutend nebeneinander gestellt werden.
Der Wortsinn, aber auch der Gebrauch im Gesetz (Stichwort Abgabenordnung), legt nahe, dass „gemeinnützig” wesentlich enger auszulegen sein dürfte als „im öffentlichen Interesse”. Alles was gemeinnützig ist, dürfte im öffentlichen Interesse liegen, aber nicht umgekehrt. Insoweit ist auch verständlich, dass z.B. Krahmer betont, dass der Begriff der Gemeinnützigkeit im BSHG ähnlich wie das öffentliche Interesse i.S.d. § 261 SGB III zu verstehen sei.
Eine Deckungsgleichheit wird nicht gesehen, ohne dass aber die Unterschiede herausgearbeitet werden. Während gemeinnützige Arbeiten wohl kaum bei privatrechtlichen Unternehmen vorstellbar sind, ist öffentlich geförderte Beschäftigung im Sinne des SGB III, wo lediglich öffentliches Interesse als Tatbestandsmerkmal vorliegen muss, auch bei privatrechtlichen Unternehmen als Träger der Maßnahmen zulässig (Jahn SGB III § 260 Rdnr.1 [Karst]). Für das öffentliche Interesse ist es deshalb ausreichend, dass das Ergebnis der Maßnahme der Allgemeinheit unmittelbar oder mittelbar dient. Der Nutzen der Maßnahme muss für die Allgemeinheit offensichtlich gegeben sein (Jahn a.a.O. Rdnr.4).
Soweit, wie bereits oben dargelegt, als wichtigstes Kriterium der Gemeinnützigkeit angesehen wird, dass auf dem Waren- und Dienstleistungsmarkt keine Konkurrenz zu Privatunternehmen entstehen darf (Krahmer a.a.O.), so wird deutlich, dass gemeinnützige Arbeiten i.S.d. § 19 BSHG in privatrechtlichen Unternehmungen nicht oder nur schwer vorstellbar sind.
Fazit
Es ist deshalb irreführend im Zusammenhang mit Arbeitsgelegenheiten im Sinne des § 16 Abs.3 SGB II von gemeinnützigen und zusätzlichen Arbeiten zu sprechen. Gemeinnützigkeit ist eben keine Bedingung (so auch Wirtschaftssenator Wolf, zit. nach Yahoo! Nachrichten v. 12.10.04,, der 3000 Arbeitsgelegenheiten in Wirtschaftsunternehmen plant).
Soweit der Gesetzgeber (s.o. BT-Drucksache 15/1516) betont, er übernehme das Instrument der Arbeitsgelegenheiten aus dem BSHG ins SGB II, so ist damit nicht gesagt, dass auch die gleichen Voraussetzungen wie im BSHG für die Schaffung von Arbeitgelegenheiten gegen Mehraufwandsentschädigung vorliegen müssen.
Gerade dadurch, dass er auf das Tatbestandsmerkmal der „Gemeinnützigkeit” verzichtete, und lediglich „im öffentlichen Interesse liegend” forderte, wird deutlich, dass eben leichtere Zugangsvoraussetzungen gewollt sind.
Auch die Bundesagentur für Arbeit betont, dass die Arbeitsgelegenheiten nach der Mehraufwandsvariante in der Regel gemeinnützige Arbeiten seien (Kompendium Aktive Arbeitsmarktpolitik nach dem SGB II, S. 66).
Förderungsfähige Maßnahmen seien insbesondere gemeinnützige Maßnahmen (Kompendium, S. 69). Nochmals zur Gemeinsamen Erklärung: Obwohl es zunächst heißt, Ziel der Erklärung sei es, gemeinsame Qualitätsstandards für die gemeinnützige Beschäftigung zu finden (vgl. Erklärung S. 2), wird im weiteren Verlauf lediglich festgestellt, dass das Ergebnis der Förderung von Arbeitsgelegenheiten dem Gemeinwohl zugute kommen muss (vgl. Erklärung S. 4).
Folgerichtig kämen auch Private als Träger der Arbeitsgelegenheiten in Betracht, eine Einschränkung für die Qualifizierung als Träger gäbe es nicht (vgl. Erklärung a.a.O.). Dass hier verstärkt auch an Privatunternehmen gedacht wird, wird m.E. auch daran deutlich, dass die Ausfüllung des Begriffs „öffentliches Interesse” durch die lokale Ebene erfolgen soll (Erklärung S. 3f).
Ob es gefällt oder nicht, das Tor zur Einrichtung von Arbeitsgelegenheiten gegen Mehraufwandsentschädigung in der Privatwirtschaft steht offen. Mittelbar der Allgemeinheit könnten so auch der Bau von Straßen oder andere Infrastrukturmaßnahmen dienen. Selbst die Unterstützung von notleidenden Betrieben in strukturschwachen Gegenden durch die Schaffung von Arbeitsgelegenheiten in diesen Betrieben scheint zumindest nicht ausgeschlossen.
Umso mehr muss Wert auf das Tatbestandsmerkmal der „Zusätzlichkeit” gelegt und dies möglichst restriktiv angewandt werden.
http://www.tacheles-sozialhilfe.de/aktuelles/2004/Gemeinnuetzige_Arbeitsgelegenheiten.html
Hier geht es um die 1 € JOBS § 16d SGB II Arbeitsgelegenheiten.
5.4.5 Pflichten und Sanktionen; Rechtsfolgen unrechtmäßiger Heranziehung
War das Angebot rechtswidrig, dann entsteht dadurch kein Arbeitsrechtsverhältnis
(st. Rspr. von BVerwG und BAG, s. BVerwGE 105, 370; BVerwG Buchholz 436.0
§ 19 Nr. 6; BAG 26.9.2007 - 5 AZR 857/06 - AP Nr. 3 zu § 16 SGB II). Die Rückabwicklung
vollzieht sich vielmehr mittels eines öffentlich-rechtlichen Erstattungsanspruchs
(BVerwGE 105, 370 im Anschluss an BAG ZfF 1990, 256). Der Anspruch
setzt voraus, dass der Leistungsträger die Arbeit ohne rechtlichen Grund
(weil das Angebot rechtswidrig war) erlangt hat. Im Rechtssinn "erlangt" hat der
Leistungsträger die Arbeit auch dann, wenn sie nicht bei ihm, sondern bei dritten
Maßnahme Trägern ausgeführt worden ist. Die Dritten sind lediglich Leistungserbringer,
so dass dem Leistungsträger die erbrachte Arbeit zuzurechnen ist. Wäre
die Heranziehung rechtmäßig gewesen, würden sich Ansprüche auf Mehraufwandsentschädigung
zudem auch nur gegen den Leistungsträger richten (Rn31).
Es ist kein Grund ersichtlich, warum Berechtigte sich dann gerade bei fehlerhaftem
Verwaltungshandeln darauf verweisen lassen sollten, sich an die Maßnahme träger
zu halten (die wiederum ggf. Ansprüche gegen den Leistungsträger geltend machen
müssten). Die Höhe der Erstattung richtet sich nach dem Wert der geleisteten Arbeit,
der sich vorrangig nach den einschlägigen Tarifverträgen, anderenfalls nach
den ortsüblichen Entgelten bemisst. Anders kann es nur sein, wenn eine Vereinbarung
Arbeitsgelegenheiten § 16d
geschlossen worden ist (s. Rn 21): Dann kann ein faktisches Arbeitsverhältnis
entstehen, wenn der Vereinbarung der Wille der Parteien zu entnehmen Ist, einen
(Arbeits-)Vertrag zu schließen (s. BAG NDV 1988, 27; ArbG Leipzig info also
2001,36).
Thie in LPK-SGB II
Quelle: Johannes Münder SGB II 2011 § 16d Arbeitsgelegenheiten.
5.6 Rechtsbeziehungen zwischen Berechtigten und Maßnahme träger
Durch die Annahme des Angebots auf Teilnahme an einer Arbeitsgelegenheit gegen 37
Mehraufwandsentschädigung (s. Rn 21,22) wird zwischen Berechtigten und Maßnahme Trägern
ein öffentlich-rechtliches Beschäftigungsverhältnis eigener Art begründet.
Ob die Arbeitsgelegenheit bei einer juristischen Person des öffentlichen
Rechts, einer natürlichen Person oder einer juristischen Person des Privatrechts
ausgeführt wird, spielt keine Rolle. Denn öffentlich-rechtliche Normen bestimmen
die Rechte und Pflichten auch zwischen Hilfebedürftigen und Maßnahme Trägern
(so auch Rixen in SpellbrinklEicher § 10 Rn 28 und 100; Voelzke in HauckINoftz
§ 16 Rn 72; LSG RP FEVS 57, 232; a.A. Eicher in SpellbrinklEicher § 16
Rn 236 c und 239: privatrechtliches Beschäftigungsverhältnis eigener Art, wenn
Arbeitsgelegenheit nicht beim Leistungsträger stattfindet, im gleichen Sinn ArbG
BE NJW 2005,3741; sehr kritisch zum Ganzen Stahlmanninfo also 2005, 244f.).
Der Meinungsstreit hat keine große praktische Bedeutung. Denn die Beteiligten
dieses Rechtsverhältnisses haben gegen einander keine "Hauptpflichten" wie in
einem normalen Beschäftigungsverhältnis: Weder kann der Maßnahme träger unmittelbar
vom Berechtigten eine bestimmte Arbeitsleistung verlangen noch der Berechtigte
vom Maßnahme träger die Mehraufwandsentschädigung (s. Rn 29).
"Leistungsstörungen" (z.B.: der Maßnahme träger will Berechtigte mit Arbeiten
beschäftigen, die nicht Gegenstand der Arbeitsgelegenheit sind; Berechtigte halten
sich nicht an Weisungen des Maßnahme Trägers) wirken sich immer in den beiden
anderen Rechtsverhältnissen aus.
Thie in LPK-SGB II Johannes Münder SGB II 2011
5.5 Rechtsbeziehungen zwischen Leistungsträger und Maßnahme träger
Werden Arbeitsgelegenheiten nicht beim Leistungsträger durchgeführt, dann muss
zwischen beiden eine Rechtsbeziehung hergestellt werden, aus der sich die Rechte
Lind Pflichten beider Seiten ergeben. Das geschieht im Regelfall durch öffentlich rechtlichen
(Austausch-)Vertrag (§ 55 SGB X).
Die Pflichten der Maßnahme träger
(= Rechte des Leistungsträgers) bestehen jedenfalls darin, eine genau bezeichneten Gelegenheit zur Arbeit zur Verfügung zu stellen, die den Anforderungen des Satzes
2 entspricht, die ihnen zugewiesenen Hilfebedürftigen entsprechend der genauen
Beschreibung der konkreten Tätigkeit (s. Rn 24) zu beschäftigen und die Leistungsträger
von allen Umständen zu benachrichtigen, die Auswirkungen auf die
Leistungsansprüche des Berechtigten haben können (im Besonderen: Urlaub,
Krankheit, Fehlzeiten).
Die Pflichten des Leistungsträgers (= Rechte des Maßnahme Trägers)
bestehen jedenfalls darin, die Arbeitsgelegenheit geeigneten Hilfebedürftigen
anzubieten, soweit sie zur Verfügung stehen, und ihm die Weisungsrechte
einzuräumen, die für die Erledigung der Arbeitsaufgaben im konkreten Fall erforderlich
sind.
Der Leistungsträger kann auch Kosten für die Schaffung und Unterhaltung
einer Arbeitsgelegenheit übernehmen (s. dazu VGH BW FEVS 53, 527:
Keine Rechtsgrundlage nach dem BSHG für die Rückforderung der Kosten vom
Berechtigten - im SGB II gilt nichts anderes).
5.6 Rechtsbeziehungen zwischen Berechtigten
Thie in LPK-SGB II Johannes Münder 2011
Eine Entscheidung über die Zumutbarkeit einer Arbeit gebietet nach den Maßstäben des SGB II eine Gesamtbetrachtung des Förderns und Forderns (so auch Bieback NZS 2005, 337, 340), die zu dem Ergebnis kommen muss, dass die Zumutbarkeit dem SGB II-Standard (Rn 27) entspricht.
Sie ist als Arbeitseingliederungsplanung im Gespräch mit dem persönlichen Ansprechpartner (§ 4 Nr. 1, § 14 Satz 2 SGB II) vorzunehmen. Bis zu ihrem Abschluss durch eine Eingliederungsvereinbarung oder einen Verwaltungsakt (§ 15 Abs. 1) liegt ein wichtiger Grund für die Unzumutbarkeit einer Arbeit vor (ähnlich der Suchphase, die im BSHG eingeräumt wurde, s. OVG BE FEVS 34, 240, 248 f., für sie weiterhin Estelmann in Estelmann § 10 Rn 82). Gefordert wird vom SGB II (§ 2 Abs. 1 Satz 1) die Ausschöpfung aller Möglichkeiten zur Beendigung oder Verringerung der Hilfebedürftigkeit.
Vorrangig ist geeignete Arbeit, d.h. solche, welche den persönlichen Fähigkeiten entspricht, die individuelle Lebenssituation berücksichtigt, möglichst die Hilfebedürftigkeit beendet und dauerhaft zur Eingliederung führt (arg. § 3 Abs. 1 Satz 2, 3). Ist eine solche Arbeit konkret nicht vorhanden, sind möglichst Arbeitseingliederungsmaßnahmen einschließlich Bildung durchzuführen (arg. §§ 3 Abs. 1 Satz 2, 14 Satz 1).
Kommen geeignete Arbeit und Arbeitseingliederungsmaßnahmen nicht in Betracht – aber nur dann (anders für das BSHG OVG HH FEVS 41, 417: jede mögliche Arbeit muss sofort aufgenommen werden, OVG BE FEVS 34, 189, 191 „Nachtportier, Hoteldiener, Küchenhelfer“, OVG HH FEVS 41, 417, 419 „Bote, Pförtner, Nachtwächter“) – ist zur Überwindung der Hilfebedürftigkeit jede zumutbare Arbeit (Hilfs-, Leih-, Zeitarbeit, zu den immer mehr verbreiteten atypischen Beschäftigungsverhältnissen Schreiner 2008, 61 ff., Christ und Sozialist 4/2008, 54 ff.) auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt zu übernehmen (wobei bei jungen Menschen zwischen 14 und 24 Jahren darauf hingewirkt werden soll, dass die Arbeit zur Verbesserung ihrer beruflichen Kenntnisse und Fähigkeiten beiträgt, s. § 3 Abs. 2 Satz 2).
Ist dies in absehbarer Zeit nicht möglich, hat ein erwerbsfähiger Hilfebedürftiger eine ihm angebotene zumutbare Arbeitsgelegenheit gemäß den gesetzlichen Voraussetzungen (s. § 16 d) wahrzunehmen (§ 2 Abs. 1 Satz 3), sofern sie erforderlich ist (§ 3 Abs. 1 S. 1 SGB II, dazu Krahmer/Spindler NDV 2005, 17, Rixen SozSich 2005, 152 ff.); bei jungen Menschen zwischen 15 und 24 Jahren soll sie zur Verbesserung ihrer beruflichen Kenntnisse und Fähigkeiten beitragen (s. § 3 Abs. 2 Satz 2).
Ambrost in Münder, Sozialgesetzbuch II, 4. Auflage 2011, § 10 Abs. 2 SGB II Rz 48
Zitat:
...Darüber hinaus sind auch allein nicht ausreichende Unzumutbarkeitsgründe in eine SGB II-Gesamtbetrachtung (Rn 48) einzubeziehen, so dass eine Vermittlung in unterwertige und bisherigen Qualifikationen zuwiderlaufende Tätigkeiten nicht zumutbar ist, wenn sie einer dauerhaften und nachhaltigen Eingliederung entgegenstehen (Kohte SozSich 2005, 146, 147 unter Bezug auf Jagoda BT-Dr. 13/5936, 15). ...
a. a. O. Rz 36
Wertersatz einklagen bei 1 € Jobs das Jobcenter muss bezahlen
Rechtsprechung zu § 16d SGB II
BSG, 27.08.2011 - B 4 AS 1/10
http://lexetius.com/2011,4883
BSG, 13.04.2011 - B 14 AS 98/10
http://lexetius.com/2011,4545
BSG, 13.04.2011 - B 14 AS 101/10
http://lexetius.com/2011,4447
Arbeitsgelegenheiten gegen Mehraufwandsentschädigung
gemeinnützig und zusätzlich?
Von Gregor Kochan, Diakonisches Werk Braunschweig
Einleitung:
In diversen Verlautbarungen und Stellungnahmen zu den Arbeitsgelegenheiten gem. § 16 Abs.3 SGB II wird als Voraussetzung hervorgehoben, dass diese zusätzlich und gemeinnützig sein müssen (so zuletzt der Bundesvorstand des DGB in der Erklärung „Gewerkschaftliche Eckpunkte zur öffentlich geförderten Beschäftigung” vom 05.10.04). Auch das Bundesministerium für Wirtschaft und Arbeit weist darauf hin, dass die „Zusatzjobs”, so die Sprachregelung von BMWA und BA zu den Arbeitsgelegenheiten, zusätzlich und gemeinnützig sind (BMWA, „Fördern mit dem SGB II” vom 03.09.04, S. 2).
In der „Gemeinsamen Erklärung der Bundesagentur für Arbeit u.a. (Gestaltung der öffentlich geförderten Beschäftigung im Rahmen der Grundsicherung für Arbeitssuchende [SGB II])” von Oktober 2004 heißt es, diese habe das Ziel, gemeinsame Qualitätsstandards für die gemeinnützige Beschäftigung zu betonen (vgl. Erklärung S. 2).
Voraussetzungen gem. § 16 Abs.3 SGB II:
Vielfach wird angemerkt, § 16 Abs.3 SGB II übernehme das Instrument der Arbeitsgelegenheit aus § 19 BSHG (so u.a. die Begründung zum Entwurf des SGB II; BT-Drucksache 15/1516, S.54).
Voraussetzung für die Arbeitsgelegenheit gegen Mehraufwand gem. § 19 Abs.2 S.1 Alt.2 BSHG ist, dass die Arbeit gemeinnützig und zusätzlich ist.
[§ 19 Abs.2 BSHG: Wird für den Hilfe Suchenden Gelegenheit zu gemeinnütziger und zusätzlicher Arbeit geschaffen, …]
§ 16 Abs.3 SGB II legt als Voraussetzung fest, dass die Gelegenheit im öffentlichen Interesse liegend und zusätzlich sein muss.
[§ 16 Abs.3 SGB II: Werden Gelegenheiten für im öffentlichen Interesse liegende, zusätzliche Arbeiten nicht nach…]
Es ist deshalb zu untersuchen, ob durch die unterschiedliche Wortwahl auch unterschiedliche Kriterien für die Zulässigkeit von Arbeitsgelegenheiten geschaffen werden (sollten).
Gemeinnützig
Unter gemeinnützig i.S.d. BSHG versteht man, unter Bezugnahme auf § 261 Abs.3 SGB III, die Tätigkeiten, die dem allgemeinen bzw. öffentlichen Wohl und nicht erwerbswirtschaftlichen Zwecken dienen (Krahmer in LPK-BSHG § 19 Rdnr.. Auf dem Waren- und Dienstleistungsmarkt darf keine Konkurrenz zu Privatunternehmen entstehen (Krahmer a.a.o., m.w.N.).
Im öffentlichen Interesse
Arbeiten liegen im öffentlichen Interesse, wenn das Arbeitsergebnis der Allgemeinheit dient (Brühl/Hofmann SGB II, S.85). Öffentlich geförderte Beschäftigung ist dann im öffentlichen Interesse, wenn sie zu einer Wertschöpfung führt, die der Allgemeinheit zugute kommt (Jahn SGB III § 261 Rdnr.12 [Karst]).
Abgrenzung
Soweit in der Kommentierung zum BSHG (vgl. Krahmer a.a.O.) zum Begriff „gemeinnützig” auf § 261 Abs.3 SGB III verwiesen wird, könnte man zu der Ansicht gelangen, dass die Begriffe „gemeinnützig” und „im öffentlichen Interesse” als gleichbedeutend nebeneinander gestellt werden.
Der Wortsinn, aber auch der Gebrauch im Gesetz (Stichwort Abgabenordnung), legt nahe, dass „gemeinnützig” wesentlich enger auszulegen sein dürfte als „im öffentlichen Interesse”. Alles was gemeinnützig ist, dürfte im öffentlichen Interesse liegen, aber nicht umgekehrt. Insoweit ist auch verständlich, dass z.B. Krahmer betont, dass der Begriff der Gemeinnützigkeit im BSHG ähnlich wie das öffentliche Interesse i.S.d. § 261 SGB III zu verstehen sei.
Eine Deckungsgleichheit wird nicht gesehen, ohne dass aber die Unterschiede herausgearbeitet werden. Während gemeinnützige Arbeiten wohl kaum bei privatrechtlichen Unternehmen vorstellbar sind, ist öffentlich geförderte Beschäftigung im Sinne des SGB III, wo lediglich öffentliches Interesse als Tatbestandsmerkmal vorliegen muss, auch bei privatrechtlichen Unternehmen als Träger der Maßnahmen zulässig (Jahn SGB III § 260 Rdnr.1 [Karst]). Für das öffentliche Interesse ist es deshalb ausreichend, dass das Ergebnis der Maßnahme der Allgemeinheit unmittelbar oder mittelbar dient. Der Nutzen der Maßnahme muss für die Allgemeinheit offensichtlich gegeben sein (Jahn a.a.O. Rdnr.4).
Soweit, wie bereits oben dargelegt, als wichtigstes Kriterium der Gemeinnützigkeit angesehen wird, dass auf dem Waren- und Dienstleistungsmarkt keine Konkurrenz zu Privatunternehmen entstehen darf (Krahmer a.a.O.), so wird deutlich, dass gemeinnützige Arbeiten i.S.d. § 19 BSHG in privatrechtlichen Unternehmungen nicht oder nur schwer vorstellbar sind.
Fazit
Es ist deshalb irreführend im Zusammenhang mit Arbeitsgelegenheiten im Sinne des § 16 Abs.3 SGB II von gemeinnützigen und zusätzlichen Arbeiten zu sprechen. Gemeinnützigkeit ist eben keine Bedingung (so auch Wirtschaftssenator Wolf, zit. nach Yahoo! Nachrichten v. 12.10.04,, der 3000 Arbeitsgelegenheiten in Wirtschaftsunternehmen plant).
Soweit der Gesetzgeber (s.o. BT-Drucksache 15/1516) betont, er übernehme das Instrument der Arbeitsgelegenheiten aus dem BSHG ins SGB II, so ist damit nicht gesagt, dass auch die gleichen Voraussetzungen wie im BSHG für die Schaffung von Arbeitgelegenheiten gegen Mehraufwandsentschädigung vorliegen müssen.
Gerade dadurch, dass er auf das Tatbestandsmerkmal der „Gemeinnützigkeit” verzichtete, und lediglich „im öffentlichen Interesse liegend” forderte, wird deutlich, dass eben leichtere Zugangsvoraussetzungen gewollt sind.
Auch die Bundesagentur für Arbeit betont, dass die Arbeitsgelegenheiten nach der Mehraufwandsvariante in der Regel gemeinnützige Arbeiten seien (Kompendium Aktive Arbeitsmarktpolitik nach dem SGB II, S. 66).
Förderungsfähige Maßnahmen seien insbesondere gemeinnützige Maßnahmen (Kompendium, S. 69). Nochmals zur Gemeinsamen Erklärung: Obwohl es zunächst heißt, Ziel der Erklärung sei es, gemeinsame Qualitätsstandards für die gemeinnützige Beschäftigung zu finden (vgl. Erklärung S. 2), wird im weiteren Verlauf lediglich festgestellt, dass das Ergebnis der Förderung von Arbeitsgelegenheiten dem Gemeinwohl zugute kommen muss (vgl. Erklärung S. 4).
Folgerichtig kämen auch Private als Träger der Arbeitsgelegenheiten in Betracht, eine Einschränkung für die Qualifizierung als Träger gäbe es nicht (vgl. Erklärung a.a.O.). Dass hier verstärkt auch an Privatunternehmen gedacht wird, wird m.E. auch daran deutlich, dass die Ausfüllung des Begriffs „öffentliches Interesse” durch die lokale Ebene erfolgen soll (Erklärung S. 3f).
Ob es gefällt oder nicht, das Tor zur Einrichtung von Arbeitsgelegenheiten gegen Mehraufwandsentschädigung in der Privatwirtschaft steht offen. Mittelbar der Allgemeinheit könnten so auch der Bau von Straßen oder andere Infrastrukturmaßnahmen dienen. Selbst die Unterstützung von notleidenden Betrieben in strukturschwachen Gegenden durch die Schaffung von Arbeitsgelegenheiten in diesen Betrieben scheint zumindest nicht ausgeschlossen.
Umso mehr muss Wert auf das Tatbestandsmerkmal der „Zusätzlichkeit” gelegt und dies möglichst restriktiv angewandt werden.
http://www.tacheles-sozialhilfe.de/aktuelles/2004/Gemeinnuetzige_Arbeitsgelegenheiten.html
Hier geht es um die 1 € JOBS § 16d SGB II Arbeitsgelegenheiten.
5.4.5 Pflichten und Sanktionen; Rechtsfolgen unrechtmäßiger Heranziehung
War das Angebot rechtswidrig, dann entsteht dadurch kein Arbeitsrechtsverhältnis
(st. Rspr. von BVerwG und BAG, s. BVerwGE 105, 370; BVerwG Buchholz 436.0
§ 19 Nr. 6; BAG 26.9.2007 - 5 AZR 857/06 - AP Nr. 3 zu § 16 SGB II). Die Rückabwicklung
vollzieht sich vielmehr mittels eines öffentlich-rechtlichen Erstattungsanspruchs
(BVerwGE 105, 370 im Anschluss an BAG ZfF 1990, 256). Der Anspruch
setzt voraus, dass der Leistungsträger die Arbeit ohne rechtlichen Grund
(weil das Angebot rechtswidrig war) erlangt hat. Im Rechtssinn "erlangt" hat der
Leistungsträger die Arbeit auch dann, wenn sie nicht bei ihm, sondern bei dritten
Maßnahme Trägern ausgeführt worden ist. Die Dritten sind lediglich Leistungserbringer,
so dass dem Leistungsträger die erbrachte Arbeit zuzurechnen ist. Wäre
die Heranziehung rechtmäßig gewesen, würden sich Ansprüche auf Mehraufwandsentschädigung
zudem auch nur gegen den Leistungsträger richten (Rn31).
Es ist kein Grund ersichtlich, warum Berechtigte sich dann gerade bei fehlerhaftem
Verwaltungshandeln darauf verweisen lassen sollten, sich an die Maßnahme träger
zu halten (die wiederum ggf. Ansprüche gegen den Leistungsträger geltend machen
müssten). Die Höhe der Erstattung richtet sich nach dem Wert der geleisteten Arbeit,
der sich vorrangig nach den einschlägigen Tarifverträgen, anderenfalls nach
den ortsüblichen Entgelten bemisst. Anders kann es nur sein, wenn eine Vereinbarung
Arbeitsgelegenheiten § 16d
geschlossen worden ist (s. Rn 21): Dann kann ein faktisches Arbeitsverhältnis
entstehen, wenn der Vereinbarung der Wille der Parteien zu entnehmen Ist, einen
(Arbeits-)Vertrag zu schließen (s. BAG NDV 1988, 27; ArbG Leipzig info also
2001,36).
Thie in LPK-SGB II
Quelle: Johannes Münder SGB II 2011 § 16d Arbeitsgelegenheiten.
5.6 Rechtsbeziehungen zwischen Berechtigten und Maßnahme träger
Durch die Annahme des Angebots auf Teilnahme an einer Arbeitsgelegenheit gegen 37
Mehraufwandsentschädigung (s. Rn 21,22) wird zwischen Berechtigten und Maßnahme Trägern
ein öffentlich-rechtliches Beschäftigungsverhältnis eigener Art begründet.
Ob die Arbeitsgelegenheit bei einer juristischen Person des öffentlichen
Rechts, einer natürlichen Person oder einer juristischen Person des Privatrechts
ausgeführt wird, spielt keine Rolle. Denn öffentlich-rechtliche Normen bestimmen
die Rechte und Pflichten auch zwischen Hilfebedürftigen und Maßnahme Trägern
(so auch Rixen in SpellbrinklEicher § 10 Rn 28 und 100; Voelzke in HauckINoftz
§ 16 Rn 72; LSG RP FEVS 57, 232; a.A. Eicher in SpellbrinklEicher § 16
Rn 236 c und 239: privatrechtliches Beschäftigungsverhältnis eigener Art, wenn
Arbeitsgelegenheit nicht beim Leistungsträger stattfindet, im gleichen Sinn ArbG
BE NJW 2005,3741; sehr kritisch zum Ganzen Stahlmanninfo also 2005, 244f.).
Der Meinungsstreit hat keine große praktische Bedeutung. Denn die Beteiligten
dieses Rechtsverhältnisses haben gegen einander keine "Hauptpflichten" wie in
einem normalen Beschäftigungsverhältnis: Weder kann der Maßnahme träger unmittelbar
vom Berechtigten eine bestimmte Arbeitsleistung verlangen noch der Berechtigte
vom Maßnahme träger die Mehraufwandsentschädigung (s. Rn 29).
"Leistungsstörungen" (z.B.: der Maßnahme träger will Berechtigte mit Arbeiten
beschäftigen, die nicht Gegenstand der Arbeitsgelegenheit sind; Berechtigte halten
sich nicht an Weisungen des Maßnahme Trägers) wirken sich immer in den beiden
anderen Rechtsverhältnissen aus.
Thie in LPK-SGB II Johannes Münder SGB II 2011
5.5 Rechtsbeziehungen zwischen Leistungsträger und Maßnahme träger
Werden Arbeitsgelegenheiten nicht beim Leistungsträger durchgeführt, dann muss
zwischen beiden eine Rechtsbeziehung hergestellt werden, aus der sich die Rechte
Lind Pflichten beider Seiten ergeben. Das geschieht im Regelfall durch öffentlich rechtlichen
(Austausch-)Vertrag (§ 55 SGB X).
Die Pflichten der Maßnahme träger
(= Rechte des Leistungsträgers) bestehen jedenfalls darin, eine genau bezeichneten Gelegenheit zur Arbeit zur Verfügung zu stellen, die den Anforderungen des Satzes
2 entspricht, die ihnen zugewiesenen Hilfebedürftigen entsprechend der genauen
Beschreibung der konkreten Tätigkeit (s. Rn 24) zu beschäftigen und die Leistungsträger
von allen Umständen zu benachrichtigen, die Auswirkungen auf die
Leistungsansprüche des Berechtigten haben können (im Besonderen: Urlaub,
Krankheit, Fehlzeiten).
Die Pflichten des Leistungsträgers (= Rechte des Maßnahme Trägers)
bestehen jedenfalls darin, die Arbeitsgelegenheit geeigneten Hilfebedürftigen
anzubieten, soweit sie zur Verfügung stehen, und ihm die Weisungsrechte
einzuräumen, die für die Erledigung der Arbeitsaufgaben im konkreten Fall erforderlich
sind.
Der Leistungsträger kann auch Kosten für die Schaffung und Unterhaltung
einer Arbeitsgelegenheit übernehmen (s. dazu VGH BW FEVS 53, 527:
Keine Rechtsgrundlage nach dem BSHG für die Rückforderung der Kosten vom
Berechtigten - im SGB II gilt nichts anderes).
5.6 Rechtsbeziehungen zwischen Berechtigten
Thie in LPK-SGB II Johannes Münder 2011
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