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§ 42a Darlehen Widerspruch hat aufschiebende Wirkung
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Notwendigkeit gesonderter Aufhebungsentscheidungen - Das BSG hat ausdrücklich klargestellt, dass eine förmliche Änderungsentscheidung gemäß § 48 SGB X erforderlich ist.
LSG Rheinland-Pfalz, Beschluss v. 09.05.2016 - L 6 AS 515/15 NZB
Leitsatz ( Redakteur )
1. Das BSG hat nunmehr ausdrücklich klargestellt, dass eine förmliche Änderungsentscheidung gemäß § 48 SGB X erforderlich ist.
2. Mindert sich kraft Gesetzes der „Auszahlungsanspruch“ einer zuerkannten Leistung zu einem bestimmten Zeitpunkt, so bedeutet das nicht, dass die zugrunde liegende Bewilligung selbst abweichend von § 48 Abs. 1 Satz 2 SGB X ohne ausdrückliche (Teil-)Aufhebung partiell ihre Regelungswirkung verlieren könnte (BSG v. 29.04.2015 - B 14 AS 19/14 R).
Rechtstipp: ebenso LSG NRW, Urteil v. 18.01.2016 - L 19 AS 411/15
Quelle: http://tacheles-sozialhilfe.de/startseite/tickerarchiv/d/n/2019/
Willi S
Leitsatz ( Redakteur )
1. Das BSG hat nunmehr ausdrücklich klargestellt, dass eine förmliche Änderungsentscheidung gemäß § 48 SGB X erforderlich ist.
2. Mindert sich kraft Gesetzes der „Auszahlungsanspruch“ einer zuerkannten Leistung zu einem bestimmten Zeitpunkt, so bedeutet das nicht, dass die zugrunde liegende Bewilligung selbst abweichend von § 48 Abs. 1 Satz 2 SGB X ohne ausdrückliche (Teil-)Aufhebung partiell ihre Regelungswirkung verlieren könnte (BSG v. 29.04.2015 - B 14 AS 19/14 R).
Rechtstipp: ebenso LSG NRW, Urteil v. 18.01.2016 - L 19 AS 411/15
Quelle: http://tacheles-sozialhilfe.de/startseite/tickerarchiv/d/n/2019/
Willi S
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