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§ 42a Darlehen Widerspruch hat aufschiebende Wirkung
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Normen: § 8 SGB X, § 31 SGB X, § 44 SGB X - Schlagworte: Bescheidung mehrerer Überprüfungsanträge in einem Bescheid, Zulässigkeit gesonderter Widersprüche und Klagen, F+B-Gutachten, Göttingen
Landessozialgericht Niedersachsen-Bremen, Urteil v. 23.06.2015 - L 7 AS 750/13
Leitsatz ( Autor )
1. Auch im Falle, dass der Leistungsträger mehrere separate Überprüfungsverfahren gegen verschiedene Leistungsbescheide in einem Bescheid zusammenfasst, ist es dem Leistungsberechtigten nicht verwehrt, separate Widersprüche zu erheben.
2. Auch die Erhebung gesonderter Klagen gegen einen Widerspruchsbescheid ist möglich. Hierin sei kein Fall anderweitiger Rechtshängigkeit zu sehen.
3. Es ist der Klägerin grundsätzlich freigestellt, den dann "vollumfänglichen" Widerspruchsbescheid mittels nur einer Klage anzugreifen, oder aber gegen jede einzelne Regelung im Sinne des § 31 SGB X gesondert Klage zu erheben. Die so einzeln erhobenen Klagen sind daher weder wegen anderweitiger Rechtshängigkeit nach § 202 SGG in Verbindung mit § 17 Abs. 1 Satz 2 GVG noch mangels Rechtsschutzbedürfnisses unzulässig (wie hier: Thüringer Landessozialgericht, Beschluss vom 24. Juli 2012 - L 4 AS 1353/11 B).
Quelle: Rechtsanwalt Sven Adam, Lange Geismarstraße 55, 37073 Göttingen: http://www.anwaltskanzlei-adam.de/index.php?id=102,1071,0,0,1,0
Quelle: http://tacheles-sozialhilfe.de/startseite/tickerarchiv/d/n/1854/
Willi S
Leitsatz ( Autor )
1. Auch im Falle, dass der Leistungsträger mehrere separate Überprüfungsverfahren gegen verschiedene Leistungsbescheide in einem Bescheid zusammenfasst, ist es dem Leistungsberechtigten nicht verwehrt, separate Widersprüche zu erheben.
2. Auch die Erhebung gesonderter Klagen gegen einen Widerspruchsbescheid ist möglich. Hierin sei kein Fall anderweitiger Rechtshängigkeit zu sehen.
3. Es ist der Klägerin grundsätzlich freigestellt, den dann "vollumfänglichen" Widerspruchsbescheid mittels nur einer Klage anzugreifen, oder aber gegen jede einzelne Regelung im Sinne des § 31 SGB X gesondert Klage zu erheben. Die so einzeln erhobenen Klagen sind daher weder wegen anderweitiger Rechtshängigkeit nach § 202 SGG in Verbindung mit § 17 Abs. 1 Satz 2 GVG noch mangels Rechtsschutzbedürfnisses unzulässig (wie hier: Thüringer Landessozialgericht, Beschluss vom 24. Juli 2012 - L 4 AS 1353/11 B).
Quelle: Rechtsanwalt Sven Adam, Lange Geismarstraße 55, 37073 Göttingen: http://www.anwaltskanzlei-adam.de/index.php?id=102,1071,0,0,1,0
Quelle: http://tacheles-sozialhilfe.de/startseite/tickerarchiv/d/n/1854/
Willi S
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