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Keine Bewilligung von PKH – Mehrbedarf Warmwasser § 21 Abs. 7 SGB II- Verfassungsmäßigkeit
Sächsisches Landessozialgericht, Beschluss v. 25.11.2015 - L 3 AS 310/13 B PKH - rechtskräftig
Leitsatz ( Redakteur )
1. Die Regelungen in § 21 Abs. 7 Satz 1 und 2 Nr. 1 SGB II, die dieser Berechnung zugrunde liegen, sind aus verfassungsrechtlicher Sicht nicht zu beanstanden (im Ergebnis ebenso: LSG für das Land Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 27. Januar 2014 – L 19 AS 2013/13 NZB; Bay. LSG, Urteil vom 18. September 2014 – L 11 AS 293/13).
2. Sofern die Auffassung vertreten werden sollte, dass die Höhen der Mehrbedarfe auf Grund falscher Annahmen zustande gekommen seien (vgl. Eckhardt, info also 2012, 200 [203 f.]), oder den "Regelbedarfsermittlern” ein grober Fehler bei der Berechnung des Warmwasseranteils unterlaufen sei (vgl. Jäger, tacheles-sozialhilfe.de/aktuelles/2011/Warmwasser.aspx, Nummer 4.2 Buchst. b), und dass deshalb die nach den abstrakten Maßgaben in § 21 Abs. 7 Satz 2 SGB II zu errechnende Höhe des Anspruches auf Mehrbedarf zu niedrig sei, folgt damit noch kein Anspruch des Klägers auf einen höheren Mehrbedarf. Denn der Kläger wäre dann in der Pflicht darzulegen, dass die vom Gesetzgeber festgesetzte Höhe des Mehrbedarfes in seinem Fall nicht ausreicht, seinen Bedarf in Bezug auf die Aufwendungen für eine dezentrale Warmwassererzeugung zu decken.
Quelle: https://sozialgerichtsbarkeit.de/sgb/esgb/show.php?modul=esgb&id=185020&s0=&s1=&s2=&words=&sensitive=
Quelle: http://tacheles-sozialhilfe.de/startseite/tickerarchiv/d/n/2013/
Willi S
Leitsatz ( Redakteur )
1. Die Regelungen in § 21 Abs. 7 Satz 1 und 2 Nr. 1 SGB II, die dieser Berechnung zugrunde liegen, sind aus verfassungsrechtlicher Sicht nicht zu beanstanden (im Ergebnis ebenso: LSG für das Land Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 27. Januar 2014 – L 19 AS 2013/13 NZB; Bay. LSG, Urteil vom 18. September 2014 – L 11 AS 293/13).
2. Sofern die Auffassung vertreten werden sollte, dass die Höhen der Mehrbedarfe auf Grund falscher Annahmen zustande gekommen seien (vgl. Eckhardt, info also 2012, 200 [203 f.]), oder den "Regelbedarfsermittlern” ein grober Fehler bei der Berechnung des Warmwasseranteils unterlaufen sei (vgl. Jäger, tacheles-sozialhilfe.de/aktuelles/2011/Warmwasser.aspx, Nummer 4.2 Buchst. b), und dass deshalb die nach den abstrakten Maßgaben in § 21 Abs. 7 Satz 2 SGB II zu errechnende Höhe des Anspruches auf Mehrbedarf zu niedrig sei, folgt damit noch kein Anspruch des Klägers auf einen höheren Mehrbedarf. Denn der Kläger wäre dann in der Pflicht darzulegen, dass die vom Gesetzgeber festgesetzte Höhe des Mehrbedarfes in seinem Fall nicht ausreicht, seinen Bedarf in Bezug auf die Aufwendungen für eine dezentrale Warmwassererzeugung zu decken.
Quelle: https://sozialgerichtsbarkeit.de/sgb/esgb/show.php?modul=esgb&id=185020&s0=&s1=&s2=&words=&sensitive=
Quelle: http://tacheles-sozialhilfe.de/startseite/tickerarchiv/d/n/2013/
Willi S
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