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Grundsicherung für Arbeitssuchende - Durchlauferhitzer - eigener Stromzähler - gesonderte Erfassung der Warmwasserkosten - Mehrbedarf, Strom, Warmwasser
Sozialgericht Duisburg, Urteil vom 23.01.2015 - S 14 AS 4603/12
Ein abweichender Bedarf i.S.v. § 21 Abs. 7 S. 2 SGB II besteht, wenn ein Leistungsberechtigter über eine technische Vorrichtung verfügt, mit der der konkrete Energieverbrauch zur dezentralen Wassererwärmung und die dadurch verursachten Kosten ermittelt werden können (LSG Nordrhein-Westfalen Beschluss vom 28.05.2013 - L 9 AS 541/13 B ).
Leitsätze ( Autor )
1. Ein Mehrbedarf im Sinne von § 21 Abs. 7 SGB II besteht nur, wenn und soweit die leistungsberechtigte Person im streitgegenständlichen Zeitraum tatsächlich finanzielle Aufwendungen für die dezentrale Warmwassererzeugung hatte.
2. Dies entspricht der ständigen höchstrichterlichen Rechtssprechung zu Heizkosten im Sinne von § 22 Abs. 1 Satz 1 SGB II. Diese werden nur insoweit als tatsächlicher Bedarf anerkannt, als sie im jeweiligen Leistungsmonat fällig werden, sei es als laufende Abschlagszahlung an den Vermieter oder das Versorgungsunternehmen (vgl. hierzu LSG NRW, Beschluss vom 28.05.2013 – L 9 AS 540/13 B ).
3. Die Warmwasserbereitungskosten sind dann nicht pauschal, sondern konkret zu bestimmen, wenn die konkreten Wassererwärmungskosten durch eine technische Vorrichtung genau bestimmt werden können ( vgl. LSG NRW, Beschluss vom 28.05.2013 - L 9 AS 541/13 B und LSG NRW, Urteil vom 30.01.2014 - L 6 AS 1667/12 ).
So verhält es sich hier.
4. Bei einer fünfköpfigen Familie ist ein monatlicher Stromverbrauch für die Warmwasserbereitung i.H. v. 31, 31 Euro nicht unangemessen. Eine solche Unangemessenheit lässt sich insbesondere nicht aus den Pauschalen des § 21 Abs. 7 S. 2 1. HS SGB II ableiten. Denn diese dienen lediglich der Verwaltungsvereinfachung und kommen nur dann zur Anwendung, wenn sich anders als hier die Warmwassererzeugungskosten in Ermangelung entsprechender technischer Vorrichtung nicht konkret ermitteln lassen, sie stellen jedoch keine abstrakten Angemessenheitsgrenzen dar ( vgl. LSG NRW, Beschluss vom 28.05.2013 - L 9 AS 541/13 B ).
Anmerkung: Vgl. auch LSG NRW, Beschluss v. 27.01.2014 - L 19 AS 2013/13 NZB - wonach ein abweichender Bedarf sich auch aus der persönlichen Lebenssituation des Leistungsberechtigten, z. B. erhöhte Kosten aufgrund einer gesundheitlichen oder beruflichen Situation, oder aus den Bedingungen der Warmwassererzeugung in der Unterkunft , z. B. erhöhter Stromverbrauch durch veraltete Installationen, ergeben kann.
Quelle: http://tacheles-sozialhilfe.de/startseite/tickerarchiv/d/n/1828/
Willi S
Ein abweichender Bedarf i.S.v. § 21 Abs. 7 S. 2 SGB II besteht, wenn ein Leistungsberechtigter über eine technische Vorrichtung verfügt, mit der der konkrete Energieverbrauch zur dezentralen Wassererwärmung und die dadurch verursachten Kosten ermittelt werden können (LSG Nordrhein-Westfalen Beschluss vom 28.05.2013 - L 9 AS 541/13 B ).
Leitsätze ( Autor )
1. Ein Mehrbedarf im Sinne von § 21 Abs. 7 SGB II besteht nur, wenn und soweit die leistungsberechtigte Person im streitgegenständlichen Zeitraum tatsächlich finanzielle Aufwendungen für die dezentrale Warmwassererzeugung hatte.
2. Dies entspricht der ständigen höchstrichterlichen Rechtssprechung zu Heizkosten im Sinne von § 22 Abs. 1 Satz 1 SGB II. Diese werden nur insoweit als tatsächlicher Bedarf anerkannt, als sie im jeweiligen Leistungsmonat fällig werden, sei es als laufende Abschlagszahlung an den Vermieter oder das Versorgungsunternehmen (vgl. hierzu LSG NRW, Beschluss vom 28.05.2013 – L 9 AS 540/13 B ).
3. Die Warmwasserbereitungskosten sind dann nicht pauschal, sondern konkret zu bestimmen, wenn die konkreten Wassererwärmungskosten durch eine technische Vorrichtung genau bestimmt werden können ( vgl. LSG NRW, Beschluss vom 28.05.2013 - L 9 AS 541/13 B und LSG NRW, Urteil vom 30.01.2014 - L 6 AS 1667/12 ).
So verhält es sich hier.
4. Bei einer fünfköpfigen Familie ist ein monatlicher Stromverbrauch für die Warmwasserbereitung i.H. v. 31, 31 Euro nicht unangemessen. Eine solche Unangemessenheit lässt sich insbesondere nicht aus den Pauschalen des § 21 Abs. 7 S. 2 1. HS SGB II ableiten. Denn diese dienen lediglich der Verwaltungsvereinfachung und kommen nur dann zur Anwendung, wenn sich anders als hier die Warmwassererzeugungskosten in Ermangelung entsprechender technischer Vorrichtung nicht konkret ermitteln lassen, sie stellen jedoch keine abstrakten Angemessenheitsgrenzen dar ( vgl. LSG NRW, Beschluss vom 28.05.2013 - L 9 AS 541/13 B ).
Anmerkung: Vgl. auch LSG NRW, Beschluss v. 27.01.2014 - L 19 AS 2013/13 NZB - wonach ein abweichender Bedarf sich auch aus der persönlichen Lebenssituation des Leistungsberechtigten, z. B. erhöhte Kosten aufgrund einer gesundheitlichen oder beruflichen Situation, oder aus den Bedingungen der Warmwassererzeugung in der Unterkunft , z. B. erhöhter Stromverbrauch durch veraltete Installationen, ergeben kann.
Quelle: http://tacheles-sozialhilfe.de/startseite/tickerarchiv/d/n/1828/
Willi S
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