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Normen: § 6 AsylbLG, § 30 Abs. 7 SGB XII - Schlagworte: Mehrbedarf für Warmwasser, Leistungen nach AsylbLG
Sozialgericht Hildesheim, Urteil vom 23.02.2015 - S 42 AY 19/13 - Berufung wird zugelassen
Warmwasserkosten bleiben bei der Bemessung der Leistungen nach § 3 AsylbLG nicht außen vor.
Leitsätze (Autor)
1. Die Antragsteller haben mit Wissen und im Einverständnis der Behörde die Wohnung angemietet. Solange es der Leistungsträger den Antragstellern gestattet, in dieser privat angemieteten Wohnung zu leben, muss er auch die (vollen) Stromkosten dieser Wohnung übernehmen.
2. Denn das AsyIbLG kennt von vornherein keine Begrenzung auf ein wie auch immer festzulegendes oberes Angemessenheitsniveau, wie es etwa bei den Grundsicherungsleistungen nach dem SGB II bzw. SGB XII vorgesehen ist (vgl. § 22 Abs. 1 Satz 1 SGB II bzw. § 29 Abs. 1 Satz 2 SGB XII).
3. Es bedarf einer solchen Begrenzung auch nicht, da das Gesetz selbst bei Analogleistungen nach § 2 AsylbLG nach dessen Abs. 2 sogar eine Unterbringung in einer Gemeinschaftsunterkunft gestattet und ohnehin außerhalb der Leistungen nach § 2 AsyIbLG für die Gebrauchs- und Verbrauchsgüter regelmäßig - wie oben dargelegt - nur eine Sachleistungsgewährung vorsieht (§ 3 Abs. 1 Satz 1 AsylbLG); bei solchen Unterbringungen kann der Leistungsträger nach dem AsylbLG die Entstehung von zu hohen Stromkosten von vornherein der Höhe nach steuern.
Quelle: Rechtsanwalt Sven Adam, Lange Geismarstraße 55, 37073 Göttingen: http://www.anwaltskanzlei-adam.de/index.php?id=102,1051,0,0,1,0
Quelle: http://tacheles-sozialhilfe.de/startseite/tickerarchiv/d/n/1816/
Willi S
Warmwasserkosten bleiben bei der Bemessung der Leistungen nach § 3 AsylbLG nicht außen vor.
Leitsätze (Autor)
1. Die Antragsteller haben mit Wissen und im Einverständnis der Behörde die Wohnung angemietet. Solange es der Leistungsträger den Antragstellern gestattet, in dieser privat angemieteten Wohnung zu leben, muss er auch die (vollen) Stromkosten dieser Wohnung übernehmen.
2. Denn das AsyIbLG kennt von vornherein keine Begrenzung auf ein wie auch immer festzulegendes oberes Angemessenheitsniveau, wie es etwa bei den Grundsicherungsleistungen nach dem SGB II bzw. SGB XII vorgesehen ist (vgl. § 22 Abs. 1 Satz 1 SGB II bzw. § 29 Abs. 1 Satz 2 SGB XII).
3. Es bedarf einer solchen Begrenzung auch nicht, da das Gesetz selbst bei Analogleistungen nach § 2 AsylbLG nach dessen Abs. 2 sogar eine Unterbringung in einer Gemeinschaftsunterkunft gestattet und ohnehin außerhalb der Leistungen nach § 2 AsyIbLG für die Gebrauchs- und Verbrauchsgüter regelmäßig - wie oben dargelegt - nur eine Sachleistungsgewährung vorsieht (§ 3 Abs. 1 Satz 1 AsylbLG); bei solchen Unterbringungen kann der Leistungsträger nach dem AsylbLG die Entstehung von zu hohen Stromkosten von vornherein der Höhe nach steuern.
Quelle: Rechtsanwalt Sven Adam, Lange Geismarstraße 55, 37073 Göttingen: http://www.anwaltskanzlei-adam.de/index.php?id=102,1051,0,0,1,0
Quelle: http://tacheles-sozialhilfe.de/startseite/tickerarchiv/d/n/1816/
Willi S
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