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Rechtsanspruch auf Leistungsvereinbarung für Zuverdienstprojekte
SG Freiburg, Urteil vom 21.01.2016 - S 12 SO 1791/14
Hinweis Gericht
Der Sozialhilfeträger ist ggf. von Gesetzes wegen verpflichtet, im Rahmen seiner Gewährleistungsverantwortung mit einem geeigneten Maßnahmeträger eine Leistungsvereinbarung für ein Zuverdienstprojekt gem. § 76 Abs, 1 SGB XII zu schließen.
Siehe dazu auch Beitrag von Roland Rosenow, Referent für Sozialrecht: Rechtsanspruch auf Leistungsvereinbarung für Zuverdienstprojekte: http://www.sozialrecht-rosenow.de/meldung/rechtsanspruch-auf-leistungsvereinbarung-fuer-zuverdienstprojekte.html
Volltext jetzt da: https://sozialgerichtsbarkeit.de/sgb/esgb/show.php?modul=esgb&id=185002&s0=&s1=&s2=&words=&sensitive=
Dazu Leitsätze aus Juris:
1. Auch ein Zuverdienstbereich für seelisch behinderte Menschen mit besonders niedrigem Arbeitsleistungsvermögen kann eine Maßnahme der Eingliederungshilfe für behinderte Menschen nach dem SGB XII sein und die Gewährleistungsverantwortung des Sozialhilfeträgers auslösen.
2. Der Abschluss von Leistungsvereinbarungen für solche Maßnahmen unterliegt grundsätzlich dem pflichtgemäß auszuübenden Entschließungs- und Auswahlermessen des Sozialhilfeträgers, welche im Einzelfall reduziert sein können. Darüber hinaus besteht zugunsten des Sozialhilfeträgers keine Vertragsfreiheit.
Quelle: http://tacheles-sozialhilfe.de/startseite/tickerarchiv/d/n/2010/
Willi S
Hinweis Gericht
Der Sozialhilfeträger ist ggf. von Gesetzes wegen verpflichtet, im Rahmen seiner Gewährleistungsverantwortung mit einem geeigneten Maßnahmeträger eine Leistungsvereinbarung für ein Zuverdienstprojekt gem. § 76 Abs, 1 SGB XII zu schließen.
Siehe dazu auch Beitrag von Roland Rosenow, Referent für Sozialrecht: Rechtsanspruch auf Leistungsvereinbarung für Zuverdienstprojekte: http://www.sozialrecht-rosenow.de/meldung/rechtsanspruch-auf-leistungsvereinbarung-fuer-zuverdienstprojekte.html
Volltext jetzt da: https://sozialgerichtsbarkeit.de/sgb/esgb/show.php?modul=esgb&id=185002&s0=&s1=&s2=&words=&sensitive=
Dazu Leitsätze aus Juris:
1. Auch ein Zuverdienstbereich für seelisch behinderte Menschen mit besonders niedrigem Arbeitsleistungsvermögen kann eine Maßnahme der Eingliederungshilfe für behinderte Menschen nach dem SGB XII sein und die Gewährleistungsverantwortung des Sozialhilfeträgers auslösen.
2. Der Abschluss von Leistungsvereinbarungen für solche Maßnahmen unterliegt grundsätzlich dem pflichtgemäß auszuübenden Entschließungs- und Auswahlermessen des Sozialhilfeträgers, welche im Einzelfall reduziert sein können. Darüber hinaus besteht zugunsten des Sozialhilfeträgers keine Vertragsfreiheit.
Quelle: http://tacheles-sozialhilfe.de/startseite/tickerarchiv/d/n/2010/
Willi S
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