Hilfe in allen Lebenslagen Hartz IV
EGV-VA niemals Nötigung immer durch das Jobcenter

: Entziehung/Versagungsbescheid

Seit der Neufassung des § 39 SGB II zum 01.04.2011 ist eine Entziehung der bewilligten Leistung nach § 66 Abs. 1 Satz 1 SGB I nicht mehr sofort vollziehbar gemäß § 39 Nr. 1 SGB II Bayerisches Landessozialgericht,Beschluss 04.2012, - L 7 AS 222/12/B ER


Alle Bescheide prüfen lassen nach § 44 SGB X Rückwirkend für ein Jahr.



http://hartz4-alg-hilfe.forumieren.com/

http://hartz4-alg-hilfe.forumprofi.de/alle-unterforen-f2/


Treten Sie dem Forum bei, es ist schnell und einfach

Hilfe in allen Lebenslagen Hartz IV
EGV-VA niemals Nötigung immer durch das Jobcenter

: Entziehung/Versagungsbescheid

Seit der Neufassung des § 39 SGB II zum 01.04.2011 ist eine Entziehung der bewilligten Leistung nach § 66 Abs. 1 Satz 1 SGB I nicht mehr sofort vollziehbar gemäß § 39 Nr. 1 SGB II Bayerisches Landessozialgericht,Beschluss 04.2012, - L 7 AS 222/12/B ER


Alle Bescheide prüfen lassen nach § 44 SGB X Rückwirkend für ein Jahr.



http://hartz4-alg-hilfe.forumieren.com/

http://hartz4-alg-hilfe.forumprofi.de/alle-unterforen-f2/
Hilfe in allen Lebenslagen Hartz IV
Würden Sie gerne auf diese Nachricht reagieren? Erstellen Sie einen Account in wenigen Klicks oder loggen Sie sich ein, um fortzufahren.
Suchen
 
 

Ergebnisse in:
 


Rechercher Fortgeschrittene Suche

Impressum
Impressum  Telefon : Bei Anfrage @Mail sachkundiger@yahoo.de
Neueste Themen
» Einladungsschreiben vom Jobcenter Antwort darauf
Leistungsempfänger nach dem SGB II haben keinen Rechtsanspruch auf einen telefonischen Rückruf.  EmptyDi 14 Apr 2020 - 10:20 von Willi Schartema

» Drei Meldeversäumnisse sind nicht automatisch ein Grund, die Hilfebedürftigkeit in Frage zu stellen. Mitwirkungspflichten neben Sanktionsregelungen SG München, Beschluss v. 18.04.2019 - S 46 AS 785/19 ER
Leistungsempfänger nach dem SGB II haben keinen Rechtsanspruch auf einen telefonischen Rückruf.  EmptyMo 27 Mai 2019 - 8:47 von Willi Schartema

»  Zur Rechtsfrage, ob die auf ein anderes, noch nicht erzieltes Einkommen aufgewendeten (Werbungs-)Kosten von anderem Erwerbseinkommen abgesetzt werden können. SG Dresden, Urt. v. 27.03.2019 - S 40 AS 6296/15 - rechtskräftig
Leistungsempfänger nach dem SGB II haben keinen Rechtsanspruch auf einen telefonischen Rückruf.  EmptyMo 27 Mai 2019 - 8:40 von Willi Schartema

» Rechtsbehelfsbelehrung - elektronischer Rechtsverkehr - Widerspruchsfrist Sozialgericht Berlin, Urt. v. 10.05.2019 - S 37 AS 13511/18
Leistungsempfänger nach dem SGB II haben keinen Rechtsanspruch auf einen telefonischen Rückruf.  EmptyMo 27 Mai 2019 - 8:29 von Willi Schartema

» Mietspiegel 2019- anwendbar ab sofort, ein Beitrag von RA Kay Füßlein SG Berlin, Urt. vom 15.05.2019 - S 142 AS 12605/18
Leistungsempfänger nach dem SGB II haben keinen Rechtsanspruch auf einen telefonischen Rückruf.  EmptyMo 27 Mai 2019 - 8:25 von Willi Schartema

» Gewährung von Leistungen nach dem ALG II ohne die Minderung um einen Versagungsbetrag i.R.v. Mitwirkungspflichten eines Leistungsberechtigten (hier: Einreichung der Vaterschaftsanerkennung für einen Unterhaltsvorschuss).
Leistungsempfänger nach dem SGB II haben keinen Rechtsanspruch auf einen telefonischen Rückruf.  EmptyMo 27 Mai 2019 - 8:20 von Willi Schartema

» Arbeitslosenversicherung: Anspruch auf Gewährung von Berufsausbildungsbeihilfe bei einem Asylbewerber mit Aufenthaltsgestattung ( (vergleiche hierzu ausführlich den Beschluss des
Leistungsempfänger nach dem SGB II haben keinen Rechtsanspruch auf einen telefonischen Rückruf.  EmptyMo 27 Mai 2019 - 8:11 von Willi Schartema

» Normen: § 4 AsylbLG, § 86b Abs. 2 SGG - Schlagworte: Eilverfahren, Krankenbehandlung, AsylbLG, Diagnostik, Epilepsie Sozialgericht Kassel – Az.: S 12 AY 8/19 ER vom 17.05.2019
Leistungsempfänger nach dem SGB II haben keinen Rechtsanspruch auf einen telefonischen Rückruf.  EmptyMo 27 Mai 2019 - 8:06 von Willi Schartema

» Keine Bereinigung einer Abfindung um Anwaltskosten nach einer verhaltensbedingten fristlosen Kündigung nicht mindernd zu berücksichtigen sind. LSG NRW, Urt. v. 09.04.2019 - L 9 AL 224/18
Leistungsempfänger nach dem SGB II haben keinen Rechtsanspruch auf einen telefonischen Rückruf.  EmptyMo 27 Mai 2019 - 8:01 von Willi Schartema

» Vollmachtsloser Vertreter; Kostenentscheidung; Kostentragung versteckte Missbrauchsgebühr Landessozialgericht Berlin-Brandenburg, Urt. v. 21.03.2019 - L 31 AS 2727/15
Leistungsempfänger nach dem SGB II haben keinen Rechtsanspruch auf einen telefonischen Rückruf.  EmptyMo 27 Mai 2019 - 7:52 von Willi Schartema

November 2024
MoDiMiDoFrSaSo
    123
45678910
11121314151617
18192021222324
252627282930 

Kalender Kalender

Partner
free forum

§ 42a Darlehen Widerspruch hat aufschiebende Wirkung
ttp://sozialrechtsexperte.blogspot.com/2011/10/hartz-iv-eine-leistungskurzung-uber-23.html?utm_source=feedburner&utm_medium=feed&utm_campaign=Feed%3A+Sozialrechtsexperte+%28sozialrechtsexperte%29

Leistungsempfänger nach dem SGB II haben keinen Rechtsanspruch auf einen telefonischen Rückruf.

Nach unten

Leistungsempfänger nach dem SGB II haben keinen Rechtsanspruch auf einen telefonischen Rückruf.  Empty Leistungsempfänger nach dem SGB II haben keinen Rechtsanspruch auf einen telefonischen Rückruf.

Beitrag von Willi Schartema Mo 9 Sep 2013 - 12:55

Bayerisches Landessozialgericht, Beschluss vom 09.08.2013 - L 7 AS 472/13 B ER

Leistungsempfänger nach dem SGB II haben keinen Rechtsanspruch auf einen telefonischen Rückruf.

Ein Anspruch auf einen telefonischen Rückruf ergibt sich auch nicht aus §§ 13, 14 und 15 SGB I.

1. § 13 SGB I richtet sich nur auf eine allgemeine Aufklärung der Bevölkerung und vermittelt einer Einzelperson kein subjektiver Recht (vgl. Mrozynski, SGB I Kommentar, 4. Auflage 2010, § 13 Rn. 6)

2. § 14 SGB I vermittelt zwar einen persönlichen Anspruch auf Beratung (in Form von schlicht hoheitlichem Handeln), nicht jedoch ein Recht auf eine bestimmte Art und Weise einer Beratung, etwa einen Telefonanruf, einen Besprechungstermin oder eine schriftliche Beratung durch Merkblätter oder individuelle Schreiben.

Über die Art und Weise einer Beratung entscheidet die zuständige Behörde nach eigenem Ermessen. Dabei kann sie verschiedene Gesichtspunkte berücksichtigen, beispielsweise die Komplexität des Beratungsbedarfs, die finanzielle oder sonstige Bedeutung der Beratung für den Betroffenen, ob für den Themenbereich ein Merkblatt vorhanden ist, das Auffassungsvermögen und das Verhalten des Betroffenen sowie verwaltungsökonomische Belange. Gerade das Verhalten des Antragstellers, der häufig den notwendigen Respekt für Behördenmitarbeiter vermissen lässt, spricht hier gegen eine telefonische Beratung.

3. Der Auskunftsanspruch nach § 15 SGB I richtet sich nicht gegen den Leistungsträger, weil er keine in § 15 Abs. 1 SGB I genannte Stelle ist.

Quelle: http://sozialgerichtsbarkeit.de/sgb/...ds=&sensitive= 


Quellenangabe "Tacheles-Rechtsprechungsticker,
Willi S
Willi Schartema
Willi Schartema
Admin

Anzahl der Beiträge : 7701
Anmeldedatum : 29.06.12
Alter : 70
Ort : Bochum

https://unrechtssystem-nein.forumieren.org

Nach oben Nach unten

Nach oben

- Ähnliche Themen
» Hilfebedürftiger fühlt sich schlecht behandelt, weil er einen telefonischen Rückruf eines Mitarbeiters nicht erhalten hat, der ihm zugesagt worden sei. Es geht ihm darum, dass geprüft wird, ob sich ein Mitarbeiter unfair verhalten hat.
» Für die Frage, ob Personen, die nach § 7 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 SGB II vom Bezug von Leistungen nach dem SGB II ausgeschlossen sind, einen Anspruch auf Hilfe zum Lebensunterhalt nach dem SGB XII haben, ist bei der Prüfung, ob ein Anordnungsanspruch besteht,
» Weder ALG II noch Sozialhilfeleistungen nach dem SGB XII für spanischen Antragsteller und seine Familienangehörigen, denn Erwerbsfähige Unionsbürger, die nach § 7 Abs. 1 S 2 Nr. 2 SGB II von Leistungen ausgeschlossen sind, haben grundsätzlich auch keinen
» Studierende, die eine im Eigentum ihrer Eltern stehende Wohnung bewohnen, haben im Gegensatz zu denen, die im Haushalt ihrer Eltern wohnen, keinen Anspruch auf einen Zuschuss zu den ungedeckten angemessenen Kosten der Unterkunft (KdU) und Heizung nach
»  Es liegt bereits kein Anordnungsanspruch vor, vielmehr greift der Ausschlusstatbestand nach § 23 Abs. 3 SGB XII. Nach § 23 Abs. 3 Satz 1 SGB XII haben Ausländer, die eingereist sind, um Sozialhilfe zu erlangen, keinen Anspruch auf Sozialhilfe. Aus dem

 
Befugnisse in diesem Forum
Sie können in diesem Forum nicht antworten