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Die erstmalige Weiterleitung unbegleiteter minderjähriger Asylbewerber richtet sich nicht nach dem AsylG
VG Schwerin 15. Kammer, Urteil vom 08.04.2016, 15 A 262/16 As SN
Leitsatz ( Juris )
1. Eine Weiterleitungsverfügung ist ein Verwaltungsakt.
2. Im Falle unbegleiteter minderjähriger Asylbewerber werden die Vorschriften der Weiterleitung nach §§ 22 f., 46 ff. AsylG durch die spezielleren Bestimmungen der §§ 42, 42a ff. SGB VIII vollständig verdrängt.
3. Eine Weiterleitungsentscheidung der Ausländerbehörde kann nicht auf Grundlage des SGB VIII erfolgen, da diese Entscheidung vom Jugendamt zu treffen ist..
Quelle: http://www.landesrecht-mv.de/jportal/portal/page/bsmvprod.psml?showdoccase=1&doc.id=MWRE160001288&st=ent
Quelle: http://tacheles-sozialhilfe.de/startseite/tickerarchiv/d/n/2008/
Willi S
Leitsatz ( Juris )
1. Eine Weiterleitungsverfügung ist ein Verwaltungsakt.
2. Im Falle unbegleiteter minderjähriger Asylbewerber werden die Vorschriften der Weiterleitung nach §§ 22 f., 46 ff. AsylG durch die spezielleren Bestimmungen der §§ 42, 42a ff. SGB VIII vollständig verdrängt.
3. Eine Weiterleitungsentscheidung der Ausländerbehörde kann nicht auf Grundlage des SGB VIII erfolgen, da diese Entscheidung vom Jugendamt zu treffen ist..
Quelle: http://www.landesrecht-mv.de/jportal/portal/page/bsmvprod.psml?showdoccase=1&doc.id=MWRE160001288&st=ent
Quelle: http://tacheles-sozialhilfe.de/startseite/tickerarchiv/d/n/2008/
Willi S
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