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Sozialgericht Bremen bestätigt die in Bremerhaven im Rahmen des Bezugs von SGB II-Leistungen ("Hartz IV") geltenden Mietkostengrenzen.
Sozialgericht Bremen, Urteil vom 27. Oktober 2015 (Az.: S 28 AS 1545/12):
Leitsatz Dr. Manfred Hammel
1. Ein gemäß § 558c BGB gebildeter Mietspiegel stellt eine den Anforderungen an ein schlüssiges Konzept zur Bestimmung der Angemessenheit von Unterkunftskosten i. S. d. § 22 Abs. 1 Satz 1 SGB II entsprechende, ausreichende Datengrundlage dar, sofern die hieraus hervorgehenden Werte auf einer ausreichenden Anzahl von aus Wohnwertmerkmalen vergleichbarer Wohnungen der betr. Gemeinde oder einer vergleichbaren Wohngemeinde gewonnener Daten beruhen.
2. Es ist hier auch gerechtfertigt, der Bildung der Angemessenheitsgrenze den Durchschnittswert der Mietpreisspanne und nicht den Spannenoberwert zugrunde zu legen, wenn die im Einzelnen herangezogene Mietpreisspanne nicht nur das untere Segment der nach der Größe in Betracht kommenden Wohnungen im Vergleichsraum erfasst, sondern auch Wohnungen von einer Größe bis zu 80 qm sowie Wohnungen, die nach Ausstattung und Lage einem gehobenen Wohnstandard entsprechen.
3. Die Angemessenheit einer Betriebskostennachzahlung kann nur unter Berücksichtigung der im Abrechnungszeitraum monatlich entstandenen Kosten bestimmt werden. Ein auf § 22 Abs. 1 Satz 1 SGB II gestützter Anspruch auf Übernahme der Nachzahlung scheidet aus, wenn den
leistungsberechtigten Personen innerhalb des Abrechnungszeitraums bereits durchgehend Unterkunftskosten in angemessener Höhe bewilligt worden sind.
Berufung anhängig beim Landessozialgericht Niedersachsen-Bremen, Az. L 15 AS 19/16
S. a. dazu: Pressemitteilung des Sozialgerichts Bremen vom 12.04.2016
Sozialgericht Bremen bestätigt die in Bremerhaven im Rahmen des Bezugs von SGB II-Leistungen ("Hartz IV") geltenden Mietkostengrenzen: http://www.sozialgericht-bremen.de/sixcms/detail.php?gsid=bremen86.c.11557.de
Quelle: http://tacheles-sozialhilfe.de/startseite/tickerarchiv/d/n/2005/
Willi S
Leitsatz Dr. Manfred Hammel
1. Ein gemäß § 558c BGB gebildeter Mietspiegel stellt eine den Anforderungen an ein schlüssiges Konzept zur Bestimmung der Angemessenheit von Unterkunftskosten i. S. d. § 22 Abs. 1 Satz 1 SGB II entsprechende, ausreichende Datengrundlage dar, sofern die hieraus hervorgehenden Werte auf einer ausreichenden Anzahl von aus Wohnwertmerkmalen vergleichbarer Wohnungen der betr. Gemeinde oder einer vergleichbaren Wohngemeinde gewonnener Daten beruhen.
2. Es ist hier auch gerechtfertigt, der Bildung der Angemessenheitsgrenze den Durchschnittswert der Mietpreisspanne und nicht den Spannenoberwert zugrunde zu legen, wenn die im Einzelnen herangezogene Mietpreisspanne nicht nur das untere Segment der nach der Größe in Betracht kommenden Wohnungen im Vergleichsraum erfasst, sondern auch Wohnungen von einer Größe bis zu 80 qm sowie Wohnungen, die nach Ausstattung und Lage einem gehobenen Wohnstandard entsprechen.
3. Die Angemessenheit einer Betriebskostennachzahlung kann nur unter Berücksichtigung der im Abrechnungszeitraum monatlich entstandenen Kosten bestimmt werden. Ein auf § 22 Abs. 1 Satz 1 SGB II gestützter Anspruch auf Übernahme der Nachzahlung scheidet aus, wenn den
leistungsberechtigten Personen innerhalb des Abrechnungszeitraums bereits durchgehend Unterkunftskosten in angemessener Höhe bewilligt worden sind.
Berufung anhängig beim Landessozialgericht Niedersachsen-Bremen, Az. L 15 AS 19/16
S. a. dazu: Pressemitteilung des Sozialgerichts Bremen vom 12.04.2016
Sozialgericht Bremen bestätigt die in Bremerhaven im Rahmen des Bezugs von SGB II-Leistungen ("Hartz IV") geltenden Mietkostengrenzen: http://www.sozialgericht-bremen.de/sixcms/detail.php?gsid=bremen86.c.11557.de
Quelle: http://tacheles-sozialhilfe.de/startseite/tickerarchiv/d/n/2005/
Willi S
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