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Zur Gewährung von Eingliederungshilfe (§§ 53 ff. SGB XII) in Form der Kostenübernahme für einen Gebärdendolmetscher als Integrationshelfer für weitere fünf Wochenstunden des Besuchs der rhythmisierten Grundschule, nämlich auch der Randstunden der
Betreuungs- und Essenszeiten an dieser Bildungseinrichtung.
Sozialgericht Dortmund, Urteil vom 15. März 2016 (Az.: S 2 SO 259/15):
Leitsatz Dr. Manfred Hammel
2. Es handelt sich hier um eine Hilfe zur angemessenen Schulbildung i. S. d. § 54 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 SGB XII i. V. m. § 12 EinglHVO.
3. Beim Modell der rhythmisierten Ganztagesschule ist für die Schüler/innen die Teilnahme an diesen Randstunden Pflicht. Eine behinderte Schülerin verfügt dort nicht über die Möglichkeit, diese Zeit dort anderweitig zu verbringen, denn diese Randstunden sind Bestandteil des Schulkonzepts, ein Ausdruck staatlicherseits vorgegebener Strukturen, was in jedem Fall – auch bei einer erforderlichen Subjektförderung durch den Sozialhilfeträger – nicht zu Lasten behinderter Schüler/innen hinterfragt werden darf.
Quelle: http://tacheles-sozialhilfe.de/startseite/tickerarchiv/d/n/2005/
Willi S
Sozialgericht Dortmund, Urteil vom 15. März 2016 (Az.: S 2 SO 259/15):
Leitsatz Dr. Manfred Hammel
2. Es handelt sich hier um eine Hilfe zur angemessenen Schulbildung i. S. d. § 54 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 SGB XII i. V. m. § 12 EinglHVO.
3. Beim Modell der rhythmisierten Ganztagesschule ist für die Schüler/innen die Teilnahme an diesen Randstunden Pflicht. Eine behinderte Schülerin verfügt dort nicht über die Möglichkeit, diese Zeit dort anderweitig zu verbringen, denn diese Randstunden sind Bestandteil des Schulkonzepts, ein Ausdruck staatlicherseits vorgegebener Strukturen, was in jedem Fall – auch bei einer erforderlichen Subjektförderung durch den Sozialhilfeträger – nicht zu Lasten behinderter Schüler/innen hinterfragt werden darf.
Quelle: http://tacheles-sozialhilfe.de/startseite/tickerarchiv/d/n/2005/
Willi S
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