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Arbeitslosengeld II - Unterkunft und Heizung - selbst genutztes Hausgrundstück - Berücksichtigung von Tilgungsraten im Rahmen der Angemessenheitsgrenze im vorliegenden Ausnahmefall - beschränkte Überprüfbarkeit der Feststellungen des Tatsacheninstanz
BSG, Urteil vom 03.12.2015 - B 4 AS 49/14 R
Parallelentscheidung zu dem BSG- Urteil vom 7.7.2011 - B 14 AS 79/10 R.
Jobcenter muss ausnahmsweise Tilgungsraten für Eigenheim übernehmen.
Leitsatz ( Redakteur )
1. Im Ausnahmefall muss das Jobcenter Tilgungsraten für ein Hypotheken- und ein Bauspardarlehen übernehmen.
2. Nach § 22 Abs. 1 SGB II sind Bedarfe für Unterkunft und Heizung auch bei Wohneigentum in Höhe der tatsächlichen Aufwendungen anzuerkennen, soweit sie angemessen sind. Zu diesen Aufwendungen zählen nach der Rechtsprechung beider für das Recht der Grundsicherung zuständigen Senate des BSG ausnahmsweise auch Tilgungsraten, wenn es um die Erhaltung von Wohneigentum geht, dessen Finanzierung im Zeitpunkt des Bezugs von Grundsicherungsleistungen bereits weitgehend abgeschlossen ist und der Erwerb des Eigentums außerhalb des Leistungsbezugs erfolgte.
Quelle: http://juris.bundessozialgericht.de/cgi-bin/rechtsprechung/document.py?Gericht=bsg&Art=en&Datum=2015-12&nr=14216&pos=16&anz=18
Quelle: http://tacheles-sozialhilfe.de/startseite/tickerarchiv/d/n/2005/
Willi S
Parallelentscheidung zu dem BSG- Urteil vom 7.7.2011 - B 14 AS 79/10 R.
Jobcenter muss ausnahmsweise Tilgungsraten für Eigenheim übernehmen.
Leitsatz ( Redakteur )
1. Im Ausnahmefall muss das Jobcenter Tilgungsraten für ein Hypotheken- und ein Bauspardarlehen übernehmen.
2. Nach § 22 Abs. 1 SGB II sind Bedarfe für Unterkunft und Heizung auch bei Wohneigentum in Höhe der tatsächlichen Aufwendungen anzuerkennen, soweit sie angemessen sind. Zu diesen Aufwendungen zählen nach der Rechtsprechung beider für das Recht der Grundsicherung zuständigen Senate des BSG ausnahmsweise auch Tilgungsraten, wenn es um die Erhaltung von Wohneigentum geht, dessen Finanzierung im Zeitpunkt des Bezugs von Grundsicherungsleistungen bereits weitgehend abgeschlossen ist und der Erwerb des Eigentums außerhalb des Leistungsbezugs erfolgte.
Quelle: http://juris.bundessozialgericht.de/cgi-bin/rechtsprechung/document.py?Gericht=bsg&Art=en&Datum=2015-12&nr=14216&pos=16&anz=18
Quelle: http://tacheles-sozialhilfe.de/startseite/tickerarchiv/d/n/2005/
Willi S
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