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Sozialgerichtliches Verfahren - Zulässigkeit der Beschränkung des Streitgegenstandes bei Bewilligungszeiträumen nach dem 1.1.2011 - Arbeitslosengeld II - Unterkunft und Heizung - selbst genutztes Wohneigentum - keine Berücksichtigung von Leibrentenzahlung
Vergleichbarkeit mit Tilgungsraten - Vermögensbildung
BSG, Urteile vom 04.06.2014 - B 14 AS 42/13 R
Leitsätze ( Autor)
1. Keine Berücksichtigung von Leibrentenzahlungen als Kosten der Unterkunft und Heizung bei selbst genutztes Wohneigentum.
In der hier vorliegenden Ausgestaltung des Übergabevertrages sind die Rentenzahlungen in der Gesamtheit nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs zivilrechtlich als Kaufpreis für den Erwerb des Grundstücks anzusehen und daher nach dem SGB II nicht anders zu behandeln wie die monatlichen Tilgungsraten nach einem Grundstückskauf. Die Übernahme solcher Raten ist nach der Rechtsprechung des BSG, an der festgehalten wird, nur in solchen besonderen Ausnahmefällen angezeigt, in denen es um die Erhaltung von Wohneigentum geht, dessen Finanzierung im Zeitpunkt des Bezugs von Alg II bereits weitgehend abgeschlossen ist (vgl BSG vom 16.2.2012 - B 4 AS 14/11 R).
2. Widerspruch und Klage können sich auf die Kosten der Unterkunft beschränken, es muss nicht zwingend die Bewilligung insgesamt angegriffen werden.
Quelle: http://juris.bundessozialgericht.de/cgi-bin/rechtsprechung/document.py?Gericht=bsg&Art=en&Datum=2014-6-4&nr=13616&pos=3&anz=5
Quelle: http://tacheles-sozialhilfe.de/startseite/tickerarchiv/d/n/1740/
Willi S
BSG, Urteile vom 04.06.2014 - B 14 AS 42/13 R
Leitsätze ( Autor)
1. Keine Berücksichtigung von Leibrentenzahlungen als Kosten der Unterkunft und Heizung bei selbst genutztes Wohneigentum.
In der hier vorliegenden Ausgestaltung des Übergabevertrages sind die Rentenzahlungen in der Gesamtheit nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs zivilrechtlich als Kaufpreis für den Erwerb des Grundstücks anzusehen und daher nach dem SGB II nicht anders zu behandeln wie die monatlichen Tilgungsraten nach einem Grundstückskauf. Die Übernahme solcher Raten ist nach der Rechtsprechung des BSG, an der festgehalten wird, nur in solchen besonderen Ausnahmefällen angezeigt, in denen es um die Erhaltung von Wohneigentum geht, dessen Finanzierung im Zeitpunkt des Bezugs von Alg II bereits weitgehend abgeschlossen ist (vgl BSG vom 16.2.2012 - B 4 AS 14/11 R).
2. Widerspruch und Klage können sich auf die Kosten der Unterkunft beschränken, es muss nicht zwingend die Bewilligung insgesamt angegriffen werden.
Quelle: http://juris.bundessozialgericht.de/cgi-bin/rechtsprechung/document.py?Gericht=bsg&Art=en&Datum=2014-6-4&nr=13616&pos=3&anz=5
Quelle: http://tacheles-sozialhilfe.de/startseite/tickerarchiv/d/n/1740/
Willi S
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