Suchen
Impressum
Impressum Telefon : Bei Anfrage @Mail sachkundiger@yahoo.deNeueste Themen
§ 42a Darlehen Widerspruch hat aufschiebende Wirkung
ttp://sozialrechtsexperte.blogspot.com/2011/10/hartz-iv-eine-leistungskurzung-uber-23.html?utm_source=feedburner&utm_medium=feed&utm_campaign=Feed%3A+Sozialrechtsexperte+%28sozialrechtsexperte%29Zur Voraussetzung der Anerkennung von Unterkunftskosten bei Mietverhältnis unter nahen Angehörigen ( hier ablehnend ) SGB XII
Hilfe in allen Lebenslagen Hartz IV :: Rechtsbeziehungen zwischen Hilfebedürftigen, Sozialhilfeträger :: Urteile: BGH :: Urteile: BVerfG :: Urteile: BSG: :: EuGH :: Urteile: LSG:
Seite 1 von 1
Zur Voraussetzung der Anerkennung von Unterkunftskosten bei Mietverhältnis unter nahen Angehörigen ( hier ablehnend ) SGB XII
Landessozialgericht Nordrhein-Westfalen, Urteil v. 18.02.2016 - L 9 SO 145/14
Keine Übernahme der Unterkunftskosten durch den Sozialhilfeträger für die behinderte volljährige Antragstellerin, denn einer ernsthaften Mietforderung ihrer Eltern war sie nicht ausgesetzt, obwohl sie - offenbar aus der ihr gewährten Regelleistung - tatsächlich Zahlungen mit dem ausweislich der aktenkundigen Kontoauszüge benannten Bestimmungszwecken "Miete" und "Heizung" erbracht hat.
Leitsatz ( Redakteur )
1. Kosten für Unterkunft und Heizung sind nicht nur dann zu übernehmen, wenn ein wirksamer zivilrechtlicher Vertrag vorliegt, sondern es genügen lassen, wenn sich ein volljähriger Leistungsberechtigter und seine Eltern über eine Kostenbeteiligung faktisch einig waren. Jedoch kann auch eine "faktische" Einigung nur dann einen anerkennungsfähigen Bedarf begründen, wenn diese Einigung ernst gemeint und nicht nur deshalb erfolgt war, um gegen den Sozialhilfeträger einen Anspruch nach § 35 SGB XII zu begründen.
2. Nichts anderes kann auch für den Fall eines zivilrechtlich wirksamen Mietvertrages gelten.
3. Ob und in welchem Umfang einem erwachsenen Kind, das mit seinen Eltern zusammenlebt, tatsächliche Aufwendungen für Unterkunft und Heizung entstehen, hängt deshalb weiterhin davon ab, ob es einer ernsthaften Mietzinsforderung seiner Eltern ausgesetzt ist, d.h. entweder ein wirksamer Mietvertrag abgeschlossen oder zumindest eine faktische Einigung über eine entsprechende Kostenbeteiligung erzielt worden ist und der Mietvertrag oder die faktische Einigung von Seiten des Vermieters auch tatsächlich vollzogen werden soll (vgl. LSG Schleswig-Holstein, Urt. v. 29.06.2011 - L 9 SO 16/10; Senat, Urt. v. 19.03.2015 - L 9 SO 309/14 ). Ob insbesondere Letzteres der Fall ist, obliegt allein der tatrichterlichen Würdigung im Einzelfall (so BSG, Urteil vom 17.12.2015 - B 8 SO 10/14 R ).
4. Dass Eltern von ihren volljährigen Kindern, unabhängig davon ob sie behindert oder nichtbehindert sind, ernsthaft Miete verlangen, solange sie ihrem noch jungen Alter entsprechend - die Klägerin ist 1993 geboren - typischerweise noch über kein oder nur geringfügiges Einkommen verfügen, welches sie in die Lage versetzt, sich an den Unterkunftskosten zu beteiligen, ist absolut unüblich.
5. Dies gilt erst recht, wenn die Eltern - wie hier - über ein Eigenheim verfügen und die laufenden Kosten mit ihren Mitteln decken können.
Quelle: https://sozialgerichtsbarkeit.de/sgb/esgb/show.php?modul=esgb&id=184335&s0=&s1=&s2=&words=&sensitive
Quelle: http://tacheles-sozialhilfe.de/startseite/tickerarchiv/d/n/2004/
Willi S
Keine Übernahme der Unterkunftskosten durch den Sozialhilfeträger für die behinderte volljährige Antragstellerin, denn einer ernsthaften Mietforderung ihrer Eltern war sie nicht ausgesetzt, obwohl sie - offenbar aus der ihr gewährten Regelleistung - tatsächlich Zahlungen mit dem ausweislich der aktenkundigen Kontoauszüge benannten Bestimmungszwecken "Miete" und "Heizung" erbracht hat.
Leitsatz ( Redakteur )
1. Kosten für Unterkunft und Heizung sind nicht nur dann zu übernehmen, wenn ein wirksamer zivilrechtlicher Vertrag vorliegt, sondern es genügen lassen, wenn sich ein volljähriger Leistungsberechtigter und seine Eltern über eine Kostenbeteiligung faktisch einig waren. Jedoch kann auch eine "faktische" Einigung nur dann einen anerkennungsfähigen Bedarf begründen, wenn diese Einigung ernst gemeint und nicht nur deshalb erfolgt war, um gegen den Sozialhilfeträger einen Anspruch nach § 35 SGB XII zu begründen.
2. Nichts anderes kann auch für den Fall eines zivilrechtlich wirksamen Mietvertrages gelten.
3. Ob und in welchem Umfang einem erwachsenen Kind, das mit seinen Eltern zusammenlebt, tatsächliche Aufwendungen für Unterkunft und Heizung entstehen, hängt deshalb weiterhin davon ab, ob es einer ernsthaften Mietzinsforderung seiner Eltern ausgesetzt ist, d.h. entweder ein wirksamer Mietvertrag abgeschlossen oder zumindest eine faktische Einigung über eine entsprechende Kostenbeteiligung erzielt worden ist und der Mietvertrag oder die faktische Einigung von Seiten des Vermieters auch tatsächlich vollzogen werden soll (vgl. LSG Schleswig-Holstein, Urt. v. 29.06.2011 - L 9 SO 16/10; Senat, Urt. v. 19.03.2015 - L 9 SO 309/14 ). Ob insbesondere Letzteres der Fall ist, obliegt allein der tatrichterlichen Würdigung im Einzelfall (so BSG, Urteil vom 17.12.2015 - B 8 SO 10/14 R ).
4. Dass Eltern von ihren volljährigen Kindern, unabhängig davon ob sie behindert oder nichtbehindert sind, ernsthaft Miete verlangen, solange sie ihrem noch jungen Alter entsprechend - die Klägerin ist 1993 geboren - typischerweise noch über kein oder nur geringfügiges Einkommen verfügen, welches sie in die Lage versetzt, sich an den Unterkunftskosten zu beteiligen, ist absolut unüblich.
5. Dies gilt erst recht, wenn die Eltern - wie hier - über ein Eigenheim verfügen und die laufenden Kosten mit ihren Mitteln decken können.
Quelle: https://sozialgerichtsbarkeit.de/sgb/esgb/show.php?modul=esgb&id=184335&s0=&s1=&s2=&words=&sensitive
Quelle: http://tacheles-sozialhilfe.de/startseite/tickerarchiv/d/n/2004/
Willi S
Ähnliche Themen
» Zur Übernahme von Bestattungskosten( hier ablehnend ).
» Grundsicherung nach dem SGB II - Kosten der Unterkunft unter Verwandten( hier ablehnend )
» Zu den Kosten der Unterkunft unter Verwandten - Scheingeschäft im Sinne von § 117 BGB - Mietverhältnis zwischen Familienangehörigen - lebenslanges Wohnungsrecht auf Dauer - verleiht den Klägern nach § 1093 Abs. 1 BGB die Befugnis zum Wohnen in dem auf dem
» Die Senkung unangemessener Kosten der Unterkunft und Heizung ist unzumutbar, wenn der Leistungsberechtigte dazu die Pflege seiner nahen Angehörigen aufgeben müsste
» Kleidung Unter- oder Übergrößen müssen übernommen werden Zum Beispiel hier. Landessozialgericht Berlin-Brandenburg, B.v. 04.04.2011 - L 15 SO 41/11 NZB - rechtskräftig Hier geht es um Bekleidung für Unter und Übergrößen.
» Grundsicherung nach dem SGB II - Kosten der Unterkunft unter Verwandten( hier ablehnend )
» Zu den Kosten der Unterkunft unter Verwandten - Scheingeschäft im Sinne von § 117 BGB - Mietverhältnis zwischen Familienangehörigen - lebenslanges Wohnungsrecht auf Dauer - verleiht den Klägern nach § 1093 Abs. 1 BGB die Befugnis zum Wohnen in dem auf dem
» Die Senkung unangemessener Kosten der Unterkunft und Heizung ist unzumutbar, wenn der Leistungsberechtigte dazu die Pflege seiner nahen Angehörigen aufgeben müsste
» Kleidung Unter- oder Übergrößen müssen übernommen werden Zum Beispiel hier. Landessozialgericht Berlin-Brandenburg, B.v. 04.04.2011 - L 15 SO 41/11 NZB - rechtskräftig Hier geht es um Bekleidung für Unter und Übergrößen.
Hilfe in allen Lebenslagen Hartz IV :: Rechtsbeziehungen zwischen Hilfebedürftigen, Sozialhilfeträger :: Urteile: BGH :: Urteile: BVerfG :: Urteile: BSG: :: EuGH :: Urteile: LSG:
Seite 1 von 1
Befugnisse in diesem Forum
Sie können in diesem Forum nicht antworten
Di 14 Apr 2020 - 10:20 von Willi Schartema
» Drei Meldeversäumnisse sind nicht automatisch ein Grund, die Hilfebedürftigkeit in Frage zu stellen. Mitwirkungspflichten neben Sanktionsregelungen SG München, Beschluss v. 18.04.2019 - S 46 AS 785/19 ER
Mo 27 Mai 2019 - 8:47 von Willi Schartema
» Zur Rechtsfrage, ob die auf ein anderes, noch nicht erzieltes Einkommen aufgewendeten (Werbungs-)Kosten von anderem Erwerbseinkommen abgesetzt werden können. SG Dresden, Urt. v. 27.03.2019 - S 40 AS 6296/15 - rechtskräftig
Mo 27 Mai 2019 - 8:40 von Willi Schartema
» Rechtsbehelfsbelehrung - elektronischer Rechtsverkehr - Widerspruchsfrist Sozialgericht Berlin, Urt. v. 10.05.2019 - S 37 AS 13511/18
Mo 27 Mai 2019 - 8:29 von Willi Schartema
» Mietspiegel 2019- anwendbar ab sofort, ein Beitrag von RA Kay Füßlein SG Berlin, Urt. vom 15.05.2019 - S 142 AS 12605/18
Mo 27 Mai 2019 - 8:25 von Willi Schartema
» Gewährung von Leistungen nach dem ALG II ohne die Minderung um einen Versagungsbetrag i.R.v. Mitwirkungspflichten eines Leistungsberechtigten (hier: Einreichung der Vaterschaftsanerkennung für einen Unterhaltsvorschuss).
Mo 27 Mai 2019 - 8:20 von Willi Schartema
» Arbeitslosenversicherung: Anspruch auf Gewährung von Berufsausbildungsbeihilfe bei einem Asylbewerber mit Aufenthaltsgestattung ( (vergleiche hierzu ausführlich den Beschluss des
Mo 27 Mai 2019 - 8:11 von Willi Schartema
» Normen: § 4 AsylbLG, § 86b Abs. 2 SGG - Schlagworte: Eilverfahren, Krankenbehandlung, AsylbLG, Diagnostik, Epilepsie Sozialgericht Kassel – Az.: S 12 AY 8/19 ER vom 17.05.2019
Mo 27 Mai 2019 - 8:06 von Willi Schartema
» Keine Bereinigung einer Abfindung um Anwaltskosten nach einer verhaltensbedingten fristlosen Kündigung nicht mindernd zu berücksichtigen sind. LSG NRW, Urt. v. 09.04.2019 - L 9 AL 224/18
Mo 27 Mai 2019 - 8:01 von Willi Schartema
» Vollmachtsloser Vertreter; Kostenentscheidung; Kostentragung versteckte Missbrauchsgebühr Landessozialgericht Berlin-Brandenburg, Urt. v. 21.03.2019 - L 31 AS 2727/15
Mo 27 Mai 2019 - 7:52 von Willi Schartema