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Keine höheren Leistungen für Hartz IV-Empfänger mit Laktoseintoleranz - Sozialgericht Darmstadt, Urteil v. 18.11.2015 - S 20 AS 331/14 - Berufung anhängig beim LSG Hessen unter dem Az. L 9 AS 201/16
Behörde: Mehrbedarf wegen kostenaufwändiger Ernährung nur bei massivem Untergewicht
Der 54 Jahre alte Kläger bezieht seit 2008 Hartz IV und beantragte im August 2013 zusätzliche Leistungen für laktosefreie Kost. Hierzu legte er ein Schreiben seines Hausarztes vor, wonach bei ihm eine Laktoseintoleranz bestehe. Die Behörde lehnte den Antrag ab. Bei dieser weitverbreiteten Lebensmittelunverträglichkeit genüge es, milchzuckerhaltige Kost zu meiden. Dies sei nicht mit besonderen Kosten verbunden, zumal mittlerweile in vielen Discountern günstige laktosefreie Produkte angeboten würden. Ein Mehrbedarf an Leistungen könne nur anerkannt werden, wenn der Hilfeempfänger unter einem massiven Untergewicht leide und bei der Ernährungsumstellung ein Gewichtsverlust ausgeglichen werden müsse.
Sozialgericht: Laktoseintoleranz ist eine Erkrankung, die aber keine höheren Kosten verursacht
Das Sozialgericht hat in dem heute veröffentlichten Urteil im Ergebnis der Behörde Recht gegeben. Zwar stelle die Laktoseintoleranz eine Erkrankung dar. Die notwendige Krankenkost sei aber im Vergleich zur üblichen Ernährung nicht kostenaufwändiger. Nach dem aktuellen Stand der Ernährungswissenschaft erfordere die Laktoseintoleranz regelmäßig nur das Weglassen bestimmter Lebensmittel, die nicht vertragen werden. In geringen Mengen verursache Laktose meist keine Beschwerden. Daher könne auch der Kalziumbedarf in der Regel durch Milchprodukte gedeckt werden, die nur sehr geringe Mengen an Laktose enthalten (z.B. reifer Käse).
Deshalb sei aus gesundheitlichen Gründen kein Verzehr spezieller laktosefreier Produkte nötig. Nur in Ausnahmefällen gelte etwas anderes, etwa im Fall einer besonders schweren Laktoseintoleranz, bei der gar keine Laktose vertragen werde. Ein solcher Ausnahmefall liege bei dem Kläger nicht vor. Wenn der Kläger nicht aus gesundheitlichen, sondern aus persönlichen Gründen bestimmte Produkte – wie etwa laktosefreie Schokolade – verzehren wolle, habe er deswegen keinen Anspruch auf höhere Leistungen.
Quelle: https://sozialgerichtsbarkeit.de/sgb/msgb/show.php?modul=msgb&id=6395&s0=&s1=&s2=&words=&sensitive
Quelle: http://tacheles-sozialhilfe.de/startseite/tickerarchiv/d/n/2002/
Willi S
Der 54 Jahre alte Kläger bezieht seit 2008 Hartz IV und beantragte im August 2013 zusätzliche Leistungen für laktosefreie Kost. Hierzu legte er ein Schreiben seines Hausarztes vor, wonach bei ihm eine Laktoseintoleranz bestehe. Die Behörde lehnte den Antrag ab. Bei dieser weitverbreiteten Lebensmittelunverträglichkeit genüge es, milchzuckerhaltige Kost zu meiden. Dies sei nicht mit besonderen Kosten verbunden, zumal mittlerweile in vielen Discountern günstige laktosefreie Produkte angeboten würden. Ein Mehrbedarf an Leistungen könne nur anerkannt werden, wenn der Hilfeempfänger unter einem massiven Untergewicht leide und bei der Ernährungsumstellung ein Gewichtsverlust ausgeglichen werden müsse.
Sozialgericht: Laktoseintoleranz ist eine Erkrankung, die aber keine höheren Kosten verursacht
Das Sozialgericht hat in dem heute veröffentlichten Urteil im Ergebnis der Behörde Recht gegeben. Zwar stelle die Laktoseintoleranz eine Erkrankung dar. Die notwendige Krankenkost sei aber im Vergleich zur üblichen Ernährung nicht kostenaufwändiger. Nach dem aktuellen Stand der Ernährungswissenschaft erfordere die Laktoseintoleranz regelmäßig nur das Weglassen bestimmter Lebensmittel, die nicht vertragen werden. In geringen Mengen verursache Laktose meist keine Beschwerden. Daher könne auch der Kalziumbedarf in der Regel durch Milchprodukte gedeckt werden, die nur sehr geringe Mengen an Laktose enthalten (z.B. reifer Käse).
Deshalb sei aus gesundheitlichen Gründen kein Verzehr spezieller laktosefreier Produkte nötig. Nur in Ausnahmefällen gelte etwas anderes, etwa im Fall einer besonders schweren Laktoseintoleranz, bei der gar keine Laktose vertragen werde. Ein solcher Ausnahmefall liege bei dem Kläger nicht vor. Wenn der Kläger nicht aus gesundheitlichen, sondern aus persönlichen Gründen bestimmte Produkte – wie etwa laktosefreie Schokolade – verzehren wolle, habe er deswegen keinen Anspruch auf höhere Leistungen.
Quelle: https://sozialgerichtsbarkeit.de/sgb/msgb/show.php?modul=msgb&id=6395&s0=&s1=&s2=&words=&sensitive
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Willi S
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» Stillende Mütter erhalten wegen eines höheren Kalorienbedarfs und sonstigen mit dem Stillen verbundenen Kosten keine höheren Hartz IV-Leistungen. Das entschied das Sozialgericht Wiesbaden in zwei heute veröffentlichten Urteilen. Sozialgericht Wiesbaden,U
» Früheres Wohnkostenkonzept in Limburg-Weilburg weist Mängel auf Sozialgericht Wiesbaden, Urt. v. 24.11.2017 - S 16 AS 1131/15 - anhängig LSG Hessen - L 6 AS 145/18
» Sozialgericht Dresden, Urteil vom 07.04.2014 - S 20 AS 13/14 - Nichtzulassungsbeschwerde anhängig beim Sächsischen LSG unter dem Az. L 3 AS 720/14 NZB
» Gewährung von Leistungen nach § 23 Abs. 1 SGB XII an einen EU-Ausländer ( Anlehnung an BSG, Urteil vom 03.12.2015 - B 4 AS 59/13 R )
» Zur Absetzung der Erwerbstätigenfreibeträge bei Zufluss von zwei Monatsentgelten aus demselben Arbeitsverhältnis Sozialgericht Berlin ,Urteil vom 18.01.2012, - S 55 AS 30011/10 -,Berufung zugelassen
» Früheres Wohnkostenkonzept in Limburg-Weilburg weist Mängel auf Sozialgericht Wiesbaden, Urt. v. 24.11.2017 - S 16 AS 1131/15 - anhängig LSG Hessen - L 6 AS 145/18
» Sozialgericht Dresden, Urteil vom 07.04.2014 - S 20 AS 13/14 - Nichtzulassungsbeschwerde anhängig beim Sächsischen LSG unter dem Az. L 3 AS 720/14 NZB
» Gewährung von Leistungen nach § 23 Abs. 1 SGB XII an einen EU-Ausländer ( Anlehnung an BSG, Urteil vom 03.12.2015 - B 4 AS 59/13 R )
» Zur Absetzung der Erwerbstätigenfreibeträge bei Zufluss von zwei Monatsentgelten aus demselben Arbeitsverhältnis Sozialgericht Berlin ,Urteil vom 18.01.2012, - S 55 AS 30011/10 -,Berufung zugelassen
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» Drei Meldeversäumnisse sind nicht automatisch ein Grund, die Hilfebedürftigkeit in Frage zu stellen. Mitwirkungspflichten neben Sanktionsregelungen SG München, Beschluss v. 18.04.2019 - S 46 AS 785/19 ER
» Zur Rechtsfrage, ob die auf ein anderes, noch nicht erzieltes Einkommen aufgewendeten (Werbungs-)Kosten von anderem Erwerbseinkommen abgesetzt werden können. SG Dresden, Urt. v. 27.03.2019 - S 40 AS 6296/15 - rechtskräftig
» Rechtsbehelfsbelehrung - elektronischer Rechtsverkehr - Widerspruchsfrist Sozialgericht Berlin, Urt. v. 10.05.2019 - S 37 AS 13511/18
» Mietspiegel 2019- anwendbar ab sofort, ein Beitrag von RA Kay Füßlein SG Berlin, Urt. vom 15.05.2019 - S 142 AS 12605/18
» Gewährung von Leistungen nach dem ALG II ohne die Minderung um einen Versagungsbetrag i.R.v. Mitwirkungspflichten eines Leistungsberechtigten (hier: Einreichung der Vaterschaftsanerkennung für einen Unterhaltsvorschuss).
» Arbeitslosenversicherung: Anspruch auf Gewährung von Berufsausbildungsbeihilfe bei einem Asylbewerber mit Aufenthaltsgestattung ( (vergleiche hierzu ausführlich den Beschluss des
» Normen: § 4 AsylbLG, § 86b Abs. 2 SGG - Schlagworte: Eilverfahren, Krankenbehandlung, AsylbLG, Diagnostik, Epilepsie Sozialgericht Kassel – Az.: S 12 AY 8/19 ER vom 17.05.2019
» Keine Bereinigung einer Abfindung um Anwaltskosten nach einer verhaltensbedingten fristlosen Kündigung nicht mindernd zu berücksichtigen sind. LSG NRW, Urt. v. 09.04.2019 - L 9 AL 224/18
» Vollmachtsloser Vertreter; Kostenentscheidung; Kostentragung versteckte Missbrauchsgebühr Landessozialgericht Berlin-Brandenburg, Urt. v. 21.03.2019 - L 31 AS 2727/15