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: Entziehung/Versagungsbescheid

Seit der Neufassung des § 39 SGB II zum 01.04.2011 ist eine Entziehung der bewilligten Leistung nach § 66 Abs. 1 Satz 1 SGB I nicht mehr sofort vollziehbar gemäß § 39 Nr. 1 SGB II Bayerisches Landessozialgericht,Beschluss 04.2012, - L 7 AS 222/12/B ER


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Seit der Neufassung des § 39 SGB II zum 01.04.2011 ist eine Entziehung der bewilligten Leistung nach § 66 Abs. 1 Satz 1 SGB I nicht mehr sofort vollziehbar gemäß § 39 Nr. 1 SGB II Bayerisches Landessozialgericht,Beschluss 04.2012, - L 7 AS 222/12/B ER


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Hartz IV: SG Berlin hat in die Glaskugel geschaut- Rückwirkend bzw. für noch nicht rechtskräftig abgeschlossene Zeiträume sind hinsichtlich der Verfassungsmäßigkeit der Regelleistung keine höheren SGB II - Leistungen zu erwarten ?

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Beitrag von Willi Schartema Mi 19 Dez 2012 - 12:41

Prozesskostenhilfeantrag für Regelsatzklage ist wegen
fehlender Erfolgaussichten abzulehnen - Rückwirkend bzw. für noch nicht
rechtskräftig abgeschlossene Zeiträume sind keine höheren SGB II- Leistungen zu
erwarten, so die Rechtsauffassung des am heutigem Tage veröffentlichten Beschlusses
des SG Berlin vom 06.12.2012 - S 96 AS 21253/12.


1. Das Bundessozialgericht hat in seinem Urteil vom
12. Juli 2012 - B 14 AS 153/11 R die Höhe der Regelleistung und den Weg
ihrer Ermittlung als verfassungsgemäß angesehen. Diese Entscheidung war –
jedenfalls in Form eines Terminsberichts - auch bereits bekannt, als die
Bewilligungsreife für den vorliegenden Antrag eingetreten ist.


Damit unterscheidet sich der vorliegende Fall auch von
dem der Entscheidung des Landessozialgerichts Nordrhein-Westfalen (Beschluss vom 26.10.2012, Az: L 12 AS
1689/12
B) zugrundeliegenden Fall.


Allein die Tatsache, dass unter dem Zeichen 1 BvL
10/12 ein Vorlageverfahren zu der vorliegenden Rechtsfrage anhängig ist,
begründet eine hinreichende Erfolgsaussicht nicht.


Dies gilt umso mehr als das vorliegende Klagebegehren
auf die Gewährung höherer Leistungen gerichtet ist.


Selbst wenn man von einer gewissen Wahrscheinlichkeit
ausgehen wollte, dass das Bundesverfassungsgericht die Ermittlung der Höhe der
Regelsätze (erneut) beanstanden könnte, so kann das Klagebegehren doch nur
erreicht werden, wenn das Bundesverfassungsgericht entweder selbst anordnet,
dass höhere Leistungen auch rückwirkend bzw. für noch nicht rechtskräftig
abgeschlossene Zeiträume zu gewähren sind oder der Gesetzgeber in einer eventuell
erforderlich werdenden Neuregelung eine solche Rückwirkung anordnet.


Dies ist jedoch in Hinblick auf die Vorgehensweise des
Bundesverfassungsgerichts und des Gesetzgebers bei der Entscheidung über die
"alten" Regelsätze nicht zu erwarten.



2. Etwas anderes ergibt sich auch nicht daraus, dass
das Bundesverfassungsgericht in seinen Urteilen zu den "alten"
Regelsätzen vom 9. Februar 2010 (1 BvL 1/09, 1 BvL 3/09, 1 BvL 4/09) bestimmt
hat, dass "die Verfassungswidrigkeit der vorgelegten Vorschriften und
ihrer Nachfolgeregelungen bei Kostenentscheidungen zugunsten der klagenden
Hilfebedürftigen angemessen zu berücksichtigen seien, soweit dies die
gesetzlichen Bestimmungen ermöglichen" (BVerfG, a.a.O., Rn. 219).


Denn die Bewilligung von Prozesskostenhilfe kennt
allein das Kriterium der hinreichenden Erfolgsaussichten. Diese beziehen sich
auf die Hauptsache, in der das Bundesverfassungsgericht Leistungen rückwirkend
gerade nicht zugesprochen hat.


Eine Kostenentscheidung im Sinne des zitierten
Ausspruches des Bundesverfassungsgerichts ist die
Prozesskostenhilfeentscheidung nicht und die gesetzlichen Bestimmungen
ermöglichen (wegen des Kriteriums der Erfolgsaussicht) die vom
Bundesverfassungsgericht angemahnte "angemessene" Berücksichtigung gerade
nicht ( Anderer Auffassung Landessozialgericht
Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 4. Oktober 2012, Az: L 7 AS 1491/12 B).



3. Ebenso wenig lässt sich eine Erfolgsaussicht in
Hinblick auf die Gewährung höherer Leistungen daraus herleiten, dass das
Bundesverfassungsgericht in seiner Entscheidung vom 18. Juli 2012 zu den
Regelungen des Asylbewerberleistungsgesetzes (Aktenzeichen: 1 BvL 10/10, 1 BvL
2/11) eine Übergangsregelung dergestalt getroffen hat, dass die Höhe der
Geldleistungen auch im Anwendungsbereich des Asylbewerberleistungsgesetzes
entsprechend den Grundlagen der Regelungen für den Bereich des SGB II und SGB
XII zu berechnen seien und angeordnet hat, dass dies rückwirkend für nicht
bestandskräftig festgesetzte Leistungen ab 2011 gelte und im Übrigen für die
Zukunft, bis der Gesetzgeber seiner Pflicht zur Neuregelung nachgekommen ist.


Zwar hat das Bundesverfassungsgericht in Bezug auf das
Asylbewerberleistungsgesetz einen Anspruch auf höhere Leistungen auch für
vergangene, noch nicht rechtskräftig abgeschlossene Zeiträume angeordnet.


Dort ging es jedoch um die Regelungen des
Asylbewerberleistungsgesetzes, deren Leistungssätze teilweise erheblich hinter
den hier streitgegenständlichen Leistungen zurückblieben.


Und das Bundesverfassungsgericht hat als
Übergangslösung eine Anspruchshöhe gewählt, die noch nicht einmal ganz den hier
vom Kläger für nicht ausreichend erachteten Leistungen entspricht.


Dies spricht aber gerade dafür, dass das
Bundesverfassungsgericht diese Leistungen zumindest für so bemessen hält, dass
sie geeignet sind, ein Leistungsniveau zu gewährleisten, das bis zu einer
gesetzlichen Neuregelung als ausreichend anzusehen ist.


Dies spricht aber eindeutig dagegen, dass das
Bundesverfassungsgericht für Leistungsberechtigte nach dem SGB II für
zurückliegende oder laufende Zeiträume einen Anspruch auf höhere Leistungen
selbst anordnen oder dies dem Gesetzgeber aufgeben wird
(Anderer Auffassung Landessozialgericht
Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 28. September 2012, Az: L 6 AS 1895/11 B).


Nach alledem war der Prozesskostenhilfeantrag wegen
fehlender Erfolgaussichten abzulehnen (so im Ergebnis auch: Landessozialgericht
Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 7. August 2012, Az: L 18 AS 1908/12 B, sowie
Beschluss vom 29. Februar 2012, Az: L 14 AS 206/12; Bayerisches Landessozialgericht,
Beschluss vom 27. Mai 2011, Az: L 7 AS 342/11 B PKH).


Anmerkung vom Taem des Sozialrechtsexperten:

Letztlich wird das BVerfG und nicht das SG Berlin
zu entscheiden haben , ob der Gesetzgeber den von ihm postulierten hohen
Anforderungen an die Ermittlung und Begründung der Regelbedarfe unter
Berücksichtigung des Gestaltungsspielraums gerecht geworden ist.







Der Beitrag wurde erstellt von Detlef Brock-
Taemmitglied des Sozialrechtsexperten RA Ludwig Zimmermann.



http://sozialrechtsexperte.blogspot.de/2012/12/hartz-iv-sg-berlin-hat-in-die-glaskugel.html


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