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: Entziehung/Versagungsbescheid

Seit der Neufassung des § 39 SGB II zum 01.04.2011 ist eine Entziehung der bewilligten Leistung nach § 66 Abs. 1 Satz 1 SGB I nicht mehr sofort vollziehbar gemäß § 39 Nr. 1 SGB II Bayerisches Landessozialgericht,Beschluss 04.2012, - L 7 AS 222/12/B ER


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Seit der Neufassung des § 39 SGB II zum 01.04.2011 ist eine Entziehung der bewilligten Leistung nach § 66 Abs. 1 Satz 1 SGB I nicht mehr sofort vollziehbar gemäß § 39 Nr. 1 SGB II Bayerisches Landessozialgericht,Beschluss 04.2012, - L 7 AS 222/12/B ER


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Beitrag von Willi Schartema Mo 4 Apr 2016 - 12:00

4) Resümee
Die von einem Jobcenter einem erkrankten erwerbsfähigen Leistungsberechtigten gegenüber für den Fall der nicht erfolgten Wahrnehmung eines Meldetermins geäußerte Aufforderung zur Beibringung einer zusätzlichen „Bettlägerigkeitsbescheinigung“ oder „Reiseunfähigkeitsbescheinigung“ zur Bejahung eines Rechtfertigungsgrunds nach § 32 Abs. 1 Satz 2 SGB II ist grundsätzlich als rechtswidrig aufzufassen. Dies gilt gerade für den Fall der bereits seit längerer Zeit ordnungsgemäß attestierten Arbeitsunfähigkeit, die auch noch fortlaufend andauert. Wenn ein SGB Il-Träger Zweifel an der Richtigkeit einer Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung hat, dann entspricht es dem selbstverständlichen Recht dieser Sozialbehörde, entsprechend § 56 Abs. 1 Satz 5 SGB II über die gesetzliche Krankenkasse des oder der Bezieher/in von Alg II diese Arbeitsunfähigkeit vom MDK überprüfen zu lassen. Es bedarf hier keiner zusätzlichen Erhebung von Gesundheitsdaten durch den SGB II-Träger, sondern dieses Kontrollverfahren erfolgt eigenständig und eigenverantwortlich im Bereich der gesetzlichen Krankenversicherung (SGB V).

Die von der Agentur für Arbeit in Sachen der „AU/Ärztliches Attest für die Unmöglichkeit des Erscheinens im Einzelfall“ in ihren zum SGB II herausgegebenen Fachlichen Hinweisen unter der Nr. 32.9 und 59.10 getätigten Ausführungen sind in entprechender Weise zu überarbeiten.

Anmerkung in diesem Heft zum Beschluss des SG München vom 1.10.2015- S 16 AS 1859/15 ER:


Es spricht viel dafür, dass die Antragstellerin sich zu Recht geweigert hat, das Formular „Reiseunfähigkeitsbescheinigung“ von ihrem Arzt ausfüllen zu lassen und dem Beklagten vorzulegen, sodass ihre Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung derzeit als ausreichende Entschuldigung anzusehen ist. Bei summarischer Prüfung bestehen daher gute Aussichten, dass die Klage in der Hauptsache erfolgreich sein wird.


Zur Thematik bereits Frau Prof. em. Dr. jur. Helga Spindler in info also 2013, 95 unter

Änderung der Arbeitsunfähigkeits-Richtlinien

Quelle: Bundesministerium für Gesundheit, Bundesanzeiger
Amtlicher Teil vom 7.9.2012 B4

Bekanntmachung eines Beschlusses des Gemeinsamen Bundesausschusses über eine Änderung der Arbeitsunfähigkeits-Richtlinien:

Bewertungsmaßstab der Arbeitsunfähigkeit für Arbeitslose im SGB II-Bezug
vom 21. Juni 2012

Auszug:

Auch wenn die Regelung ungünstig ist, so ist sie nunmehr speziell für den SGB II-Bereich konkretisiert, sodass für eine generelle Infragestellung von AU-Bescheinigungen oder Sonderwünsche wie Bettlägrigkeitsbescheinigungen kein Raum mehr ist. Zweifeln an der Bescheinigung kann allenfalls durch die Einschaltung des MDK begegnet werden, die nach § 56 Abs. l SGB II in den in § 275 Abs. la SGB V genannten Fällen gerechtfertigt ist (Geiger, Leitfaden zum Arbeitslosengeld II, 9.Aufl. 2012, S. 652). Es erscheint damit auch zweifelhaft, ob die Entscheidung des BSG vom 9.11.2010 - B 4 AS 27/10 R - für Meldetermine noch aufrecht zu erhalten ist.



Quelle:  http://tacheles-sozialhilfe.de/startseite/tickerarchiv/d/n/2002/


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