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§ 42a Darlehen Widerspruch hat aufschiebende Wirkung
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Eingliederungsvereinbarung Keine widersprüchlichen Forderungen in Hartz-IV-Eingliederungsvereinbarungen
Berlin (jur). Jobcenter müssen in Eingliederungsvereinbarungen klar formulieren, was sie von einem Hartz-IV-Bezieher genau erwarten. Werde einerseits der Ausbau einer bestehenden Selbstständigkeit verlangt, gleichzeitig aber auch mit gleicher Priorität Bemühungen um eine sozialversicherungspflichtige Beschäftigung, ist dies widersprüchlich, entschied das Sozialgericht Berlin in einem kürzlich veröffentlichten Beschluss vom 17. März 2016 (Az.: S 75 AS 3600/16 ER).
Die Behörde müsse dann vielmehr dem Leistungsempfänger mitteilen, was wichtiger ist. Die Berliner Richter ordneten damit die aufschiebende Wirkung eines Widerspruchs gegen einen Jobcenter-Bescheid an.
Das Jobcenter hatte von einer Hartz-IV-Aufstockerin verlangt, dass sie ihre selbstständige Tätigkeit ausbaut und den Gewinn steigert. Die Hilfsbedürftigkeit sollte so kurz- oder mittelfristig entfallen. Gleichzeitig sollte die Frau sich monatlich mindestens zehnmal auf eine sozialversicherungspflichtige Stelle bewerben.
Eine solche Eingliederungsvereinbarung ist jedoch widersprüchlich, so das Sozialgericht. Zum einen verlange das Jobcenter den Ausbau der Selbstständigkeit, ohne dies konkret festzulegen. In gleicher Weise werde aber auch der Einsatz für eine sozialversicherungspflichtige Beschäftigung gefordert. Hierbei könne es zu „Kollisionen“ kommen.
So sei es wirtschaftlich wenig sinnvoll, für die Selbstständigkeit Investitionen zu tätigen, wenn diese dann wegen einer erfolgreichen Bewerbung um einen sozialversicherungspflichtigen Job unnötig sind. Entweder werde vorwiegend der Ausbau der Selbstständigkeit verlangt oder das Bemühen um eine sozialversicherungspflichtige Beschäftigung. Beides gleichzeitig mit gleicher Priorität gehe nicht.
Schließlich müsse sich die Hartz-IV-Bezieherin mit der Eingliederungsvereinbarung auf ein bestimmtes, von ihr erwartetes Verhalten einstellen können, forderten die Berliner Richter.
Quelle: http://www.juraforum.de/recht-gesetz/keine-widerspruechlichen-forderungen-in-hartz-iv-eingliederungsvereinbarungen-550861
Willi S
Die Behörde müsse dann vielmehr dem Leistungsempfänger mitteilen, was wichtiger ist. Die Berliner Richter ordneten damit die aufschiebende Wirkung eines Widerspruchs gegen einen Jobcenter-Bescheid an.
Das Jobcenter hatte von einer Hartz-IV-Aufstockerin verlangt, dass sie ihre selbstständige Tätigkeit ausbaut und den Gewinn steigert. Die Hilfsbedürftigkeit sollte so kurz- oder mittelfristig entfallen. Gleichzeitig sollte die Frau sich monatlich mindestens zehnmal auf eine sozialversicherungspflichtige Stelle bewerben.
Eine solche Eingliederungsvereinbarung ist jedoch widersprüchlich, so das Sozialgericht. Zum einen verlange das Jobcenter den Ausbau der Selbstständigkeit, ohne dies konkret festzulegen. In gleicher Weise werde aber auch der Einsatz für eine sozialversicherungspflichtige Beschäftigung gefordert. Hierbei könne es zu „Kollisionen“ kommen.
So sei es wirtschaftlich wenig sinnvoll, für die Selbstständigkeit Investitionen zu tätigen, wenn diese dann wegen einer erfolgreichen Bewerbung um einen sozialversicherungspflichtigen Job unnötig sind. Entweder werde vorwiegend der Ausbau der Selbstständigkeit verlangt oder das Bemühen um eine sozialversicherungspflichtige Beschäftigung. Beides gleichzeitig mit gleicher Priorität gehe nicht.
Schließlich müsse sich die Hartz-IV-Bezieherin mit der Eingliederungsvereinbarung auf ein bestimmtes, von ihr erwartetes Verhalten einstellen können, forderten die Berliner Richter.
Quelle: http://www.juraforum.de/recht-gesetz/keine-widerspruechlichen-forderungen-in-hartz-iv-eingliederungsvereinbarungen-550861
Willi S
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